Rz. 292

Nehmen die anderen Gesellschafter einen Antrag des Gesellschafter-Erben nach § 724 Abs. 1 BGB nicht an oder ist eine Fortführung der Gesellschaft als KG nicht möglich (weil die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 HGB nicht vorliegen), ist der Erbe gemäß § 724 Abs. 2 BGB befugt, seine Mitgliedschaft in der Gesellschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Damit scheidet er nach § 723 Abs. 1 Nr. 2 BGB aus der Gesellschaft aus.

 

Beachte:

Das bedingte Austrittsrecht nach § 724 Abs. 2 BGB ist – auch wenn gesetzlich nicht ausdrücklich angeordnet – aufgrund des Normzwecks nach allerdings umstrittener Auffassung unverzichtbar.[549]

[549] So Schäfer/Schäfer, § 6 Rn 56; a.A. hingegen der RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 171: dispositive Geltung des § 724 BGB.

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