Rz. 283

Der Gesellschafter scheidet nach § 723 Abs. 3 Hs. 1 BGB – im Unterschied zur Rechtslage bei der OHG (vgl. § 134 HGB: Vorliegen eines rechtskräftigen Ausschließungsurteils) – im Regelfall mit Eintritt des ihn betreffenden Ausscheidensgrundes (Tod [§ 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB] oder Privatinsolvenz des Gesellschafters [§ 723 Abs. 1 Nr. 3 BGB]) aus. Etwas anderes gilt für Ausscheidensgründe, die die Abgabe einer Willenserklärung voraussetzen. Hier ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Wirkung der Willenserklärung eintritt:[535]

Im Fall der ordentlichen Kündigung der Mitgliedschaft

Kündigung durch den Gesellschafter (§ 725 BGB),
Kündigung des Erben-Gesellschafters (§ 724 Abs. 2 BGB) bzw.
Kündigung durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters (§ 726 BGB)

(Kündigungen, die gegenüber der Gesellschaft zu erklären sind – Zugang beim vertretungsberechtigten Gesellschafter gemäß § 720 Abs. 1 und 5 BGB ["gegenüber der Gesellschaft"]) tritt das Ausscheiden nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist (§ 723 Abs. 3 Hs. 2 1. Alt. BGB) ein.

Im Fall der Ausschließung aus "wichtigem Grund" tritt das Ausscheiden nicht vor Mitteilung des betreffenden Beschlusses (wobei eine förmliche Beschlussfeststellung nicht erforderlich ist)[536] an den auszuschließenden Gesellschafter ein (§ 723 Abs. 3 Hs. 2 2. Alt. BGB).
 

Beachte:

Nach § 27 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 InsO wird der Zeitpunkt der Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters (§ 723 Abs. 1 Nr. 3 BGB) durch den Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts festgelegt.

[535] Schäfer/Bergmann, § 7 Rn 37.
[536] Schäfer/Bergmann, § 7 Rn 38.

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