Bei einstufigen Ausschlussfristen sieht die Rechtsprechung allein die Erhebung der Kündigungsschutzklage als ausreichende Anspruchserhebung für Vergütungsansprüche an, die nach dem Wirksamwerden der Kündigung fällig werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft oder im öffentlichen Dienst beschäftigt ist.[1] Nach Ansicht des BAG ist das Gesamtziel der Kündigungsschutzklage regelmäßig nicht auf den Erhalt des Arbeitsplatzes beschränkt, sondern zugleich auch auf die Sicherung der Ansprüche gerichtet, die durch den Verlust der Arbeitsstelle möglicherweise verloren gehen. Mit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage ist der Arbeitgeber ausreichend vom Willen des Arbeitnehmers unterrichtet, die durch die Kündigung bedrohten Einzelansprüche aus dem Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten.[2] Die Kündigungsschutzklage muss dem Arbeitgeber aber vor Ablauf der Ausschlussfrist für die jeweiligen Vergütungsansprüche zugestellt werden. Oftmals wird in der Klageschrift ausdrücklich erwähnt, dass der Arbeitnehmer mit der Klage zugleich die nach Ablauf der Kündigungsfrist anfallenden Vergütungsansprüche geltend machen will. Die einmalige Geltendmachung ist auch dann ausreichend, wenn die Klage später zurückgenommen wird.[3]

Ob nach Rechtskraft eines obsiegenden Urteils eine erneute Ausschlussfrist läuft, hängt von dem Wortlaut der Ausschlussfrist ab[4], regelmäßig wird aber die form- und fristgerechte Anspruchserhebung in der Vergangenheit ausreichen. Sicherheitshalber empfiehlt sich jedoch eine erneute Geltendmachung der Ansprüche nach Eintritt der Rechtskraft. Die Erhebung der Kündigungsschutzklage unterbricht jedenfalls nicht die Verjährungsfrist für Annahmeverzugsansprüche.[5]

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