Hinweis

Mögliche Änderung der BAG-Rechtsprechung

Am 14.12.2023 hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts die Absicht mitgeteilt, seine bisherige Rechtsprechung in dieser Hinsicht aufgeben zu wollen. Danach könnten Kündigungen zukünftig trotz unterbliebener oder fehlerhafter Massenentlassungsanzeige wirksam sein. Die betreffenden Verfahren wurden zunächst ausgesetzt und der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts wurde angefragt, ob dieser an der bisherigen Rechtsauffassung weiterhin festhält.[1]

Unwirksame Entlassungen bei ausdrücklicher Rüge

Werden die zwingenden Vorschriften über das Konsultationsverfahren (§ 17 Abs. 2 KSchG) oder über die Anzeige bei der Agentur für Arbeit (§ 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG) missachtet, sind die entsprechenden Kündigungen unwirksam.[2]

Allerdings ist für eine gerichtliche Überprüfung erforderlich, dass sich der Arbeitnehmer ausdrücklich auf das Fehlen der Massenentlassungsanzeige berufen muss.

Zu beachten ist, dass das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG und das Anzeigeverfahren nach § 17 Abs. 1 und Abs. 3 KSchG unterschiedliche und getrennte Verfahren sind. Die Missachtung der Vorschriften für das eine oder für das andere Verfahren kann zur Unwirksamkeit von ausgesprochenen Kündigungen führen. Dementsprechend hat der Arbeitnehmer auch beide Verfahren im Kündigungsschutzprozess getrennt zu rügen.[3]

Versäumt er eine Rüge, kann er damit im Berufungsverfahren präkludiert sein.[4] Dabei gilt eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Zunächst hat der Arbeitnehmer die Voraussetzungen einer Massenentlassung darzulegen. Allerdings werden daran keine überzogenen Anforderungen gestellt. Anschließend hat der Arbeitgeber zu erwidern. Ist die Tatsache der Massenentlassung unstreitig oder bewiesen, obliegt es dem Arbeitgeber, die ordnungsgemäße Erstattung der Massenentlassungsanzeige darzulegen und zu beweisen.[5]

Kein Nachholen und Nachbessern der Anzeige

Ein Nachholen oder Nachbessern der Anzeige nach Ausspruch der Kündigungen ist nicht zulässig.

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