Die Mitgliedschaft an der Genossenschaft endet durch den Tod des Mitglieds (§ 77 GenG), die Kündigung des Mitglieds (§ 65 GenG), die Kündigung durch einen Gläubiger des Mitglieds oder den Insolvenzverwalter/Treuhänder (§ 66, 66a, 67c GenG), die außerordentliche Kündigung des Mitglieds (§§ 65 Abs. 3, 67, 67a GenG), die Ausschließung durch die Genossenschaft (§ 68 GenG) sowie die Übertragung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied auf ein anderes Mitglied (§ 76 GenG). Die (ordentliche) Kündigung der Mitgliedschaft kann nach § § 65 Abs. 2 GenG nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen und ist mindestens drei Monate davor schriftlich einzulegen.

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