Rz. 171

§ 133 HGB hat – in inhaltlicher Entsprechung mit § 135 HGB alt und entsprechend § 726 BGB – folgenden Wortlaut (wohingegen § 133 HGB alt die Auflösung der Gesellschaft durch gerichtliche Entscheidung geregelt hatte):

 

Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters, nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters ohne Erfolg versucht wurde, aufgrund eines nicht bloß vorläufig vollstreckbaren Schuldtitels die Pfändung des Anteils des Gesellschafters an der Gesellschaft erwirkt, kann er dessen Mitgliedschaft gegenüber der Gesellschaft unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahrs kündigen.

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