Bei ungeklärten wirtschaftlichen Verhältnissen und Vorliegen einer entsprechenden Zwangslage kann eine Anzeige auch vorsorglich gestellt werden, soweit die Notwendigkeit von Kündigungen noch nicht sicher vorhersehbar ist. Eine solche Vorratsanzeige ist jedoch rechtsmissbräuchlich, wenn dadurch nur die Sperrfrist in Gang gesetzt werden soll. Eine Zurücknahme der Anzeige ist jederzeit zulässig.

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