Fachbeiträge & Kommentare zu Kündigung

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.7.5.1 Leistungsträgerklausel

4.7.5.1.1 Allgemeines Rz. 873 Nicht in die soziale Auswahl einzubeziehen sind gem. § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG Arbeitnehmer, deren Weiterbeschäftigung im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Ein solches Interesse kann sich insbesondere auf die Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen der Arbeitnehmer gründen. Die genannten Merkmale werden häufig zusammengefasst und so beschr...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.7.3 Vergleichbarkeit der Arbeitnehmer

4.7.3.1 Allgemeines Rz. 820 Nur objektiv miteinander vergleichbare Arbeitnehmer sind in die Sozialauswahl gem. § 1 Abs. 3 KSchG einzubeziehen, d. h. die Arbeitnehmer müssen – bezogen auf die Merkmale des Arbeitsplatzes – grds. gegeneinander austauschbar sein. Die Austauschbarkeit bezieht sich nach st. Rspr. des BAG sowohl auf die Fähigkeiten und Kenntnisse der Arbeitnehmer al...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.7.7 Darlegungs- und Beweislast

4.7.7.1 Allgemeines Rz. 904 Gem. des eindeutigen Wortlauts von § 1 Abs. 3 Satz 3 KSchG hat der Arbeitnehmer die Tatsachen zu beweisen, die eine Kündigung als sozial ungerechtfertigt erscheinen lassen. Er trägt mithin die Darlegungs- und Beweislast. Anders gestaltet sich die Rechtslage, sofern der Arbeitgeber bestimmte Arbeitnehmer aufgrund der Regelung in § 1 Abs. 3 Satz 2 KS...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.8.3 Inhalt einer Auswahlrichtlinie

4.8.3.1 Gewichtung der 4 Hauptkriterien Rz. 925 Die Tarifvertrags- und Betriebspartner nehmen in der Auswahlrichtlinie eine Bewertung der in § 1 Abs. 3 KSchG genannten sozialen Gesichtspunkte vor und setzen Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung in ein bestimmtes Verhältnis zueinander. Die Gewichtung der Auswahlkriterien erfolgt regelmäß...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.7.2 In die Sozialauswahl einzubeziehende Arbeitnehmer

4.7.2.1 Arbeitnehmer mit geringerer Beschäftigungsdauer als 6 Monate Rz. 807 Arbeitnehmer mit einer Beschäftigungsdauer von 6 oder weniger Monaten sind in die Sozialauswahl nicht einzubeziehen (BAG, Urteil v. 25.4.1985, 2 AZR 140/84 [1]). Sie können sich im Fall einer Kündigung nicht auf eine fehlerhafte Sozialauswahl berufen. Umgekehrt darf aber der Arbeitgeber die Kündigung ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.7.6 Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers

4.7.6.1 Allgemeines Rz. 901 Gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 KSchG hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen die Gründe für die getroffene Sozialauswahl mitzuteilen. Gemeint sind hiermit die tatsächlich vom Arbeitgeber aufgrund der Sozialdaten angestellten Auswahlüberlegungen.[1] Dem Arbeitnehmer ist über die entscheidungserheblichen Sozialdaten und deren Gew...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.3.4 Abdingbarkeit des Kündigungsschutzes

1.3.4.1 Abreden zum Nachteil des Arbeitnehmers Rz. 192 Die gesetzlichen Regelungen, die die Kündigungsfreiheit des Arbeitgebers zum Schutz des strukturell unterlegenen Arbeitnehmers einschränken, haben einseitig zwingende Wirkung. D. h., sie können allenfalls zum Vorteil, aber nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abgeändert werden. Danach ist jedenfalls ein Ausschluss oder ei...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.3.3 Beweisführung

Rz. 455 Es besteht keine Bindungswirkung der Arbeitsgerichte an die Feststellungen der Strafgerichte. Die Arbeitsgerichte haben den Sachverhalt ohne Bindung an das Strafurteil selbst aufzuklären und zu bewerten (BAG, Urteil v. 2.3.2017, 2 AZR 698/15 [1]; BAG, Urteil v. 20.8.1997, 2 AZR 620/96 [2]). Erst recht kommt es auf die Einschätzung des Vertreters der Staatsanwaltschaft ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.7.3.1 Allgemeines

Rz. 820 Nur objektiv miteinander vergleichbare Arbeitnehmer sind in die Sozialauswahl gem. § 1 Abs. 3 KSchG einzubeziehen, d. h. die Arbeitnehmer müssen – bezogen auf die Merkmale des Arbeitsplatzes – grds. gegeneinander austauschbar sein. Die Austauschbarkeit bezieht sich nach st. Rspr. des BAG sowohl auf die Fähigkeiten und Kenntnisse der Arbeitnehmer als auch auf den Inha...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.4.3.3 Abgrenzung zur Probezeit und zum befristeten Probearbeitsverhältnis

Rz. 253 Ist im Arbeits- oder Tarifvertrag für das unbefristete Arbeitsverhältnis ausdrücklich eine Probezeit vereinbart worden, beträgt die Kündigungsfrist innerhalb dieser Probezeit gem. § 622 Abs. 3 BGB automatisch nur 2 Wochen, wobei das Arbeitsverhältnis nicht zur Monatsmitte oder zum Monatsende auslaufen muss. Der Tarifvertrag kann auch eine andere Kündigungsfrist vorse...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.7.4.1.3 (Teil-)Betriebsübergang

Rz. 840 Auch im Fall eines Betriebsübergangs gem. § 613a BGB sind die Beschäftigungszeiten der Arbeitnehmer im früheren (übergegangenen) Betrieb zu berücksichtigen. Die Vorschrift des § 613a Abs. 1 BGB setzt den rechtsgeschäftlichen Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils auf einen anderen Inhaber unter Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit vorau...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.6 Einzelfälle

4.6.1 Altersteilzeit Rz. 780 Ein Altersteilzeitverhältnis in der Freistellungsphase (Blockmodell) kann von einem Arbeitskräfteüberhang nicht berührt werden. Der Arbeitnehmer hat in einem solchen Fall seine Arbeitsleistung bereits in vollem Umfang erbracht; der betriebliche Beschäftigungsbedarf kann auf den Arbeitnehmer in der Freistellungsphase keinen Einfluss mehr haben und ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.2.1.1 Pflichtwidriges Verhalten

2.2.1.1.1 Hauptleistungsbereich Rz. 341 Das Recht des Arbeitnehmers, etwas zu tun oder zu unterlassen, findet seine Grenze in seinen arbeitsvertraglichen Beziehungen. Die Arbeitspflicht stellt die Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsvertrag dar, die mit der Vergütungspflicht als arbeitgeberseitiger Hauptleistungspflicht korrespondiert (§ 611a Abs. 1 Satz 1 ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.7.4.5.6 Andere Einkünfte als das Arbeitsentgelt

Rz. 861 Durch die Neufassung des § 1 Abs. 3 KSchG hat der Gesetzgeber klargestellt, dass im Rahmen der Sozialauswahl keine anderen als die in der Vorschrift genannten Kriterien in die Auswahlentscheidung einzubeziehen sind. Damit ist jedoch noch nichts darüber gesagt, ob der Arbeitgeber noch andere Sozialmerkmale berücksichtigen darf.[1] Nach der Entwurfsbegründung ist der K...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.7 Sozialauswahl

4.7.1 Allgemeines Rz. 804 § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG bestimmt, dass bei betriebsbedingten Kündigungen eine Sozialauswahl vorgenommen werden muss. Dabei ist die Sozialauswahl auf die Arbeitnehmer desselben Betriebes beschränkt (BAG, Urteil v. 20.6.2013, 2 AZR 271/12 [1]). Nach alter Rechtslage vor dem 1.1.2004 war eine betriebsbedingte Kündigung dann sozial ungerechtfertigt, wenn ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.2.5.3 Anfechtung

Rz. 168 Die Kündigungserklärung ist gem. § 142 Abs. 1 BGB von Anfang an nichtig, wenn sie vom Kündigenden innerhalb der Anfechtungsfrist angefochten wurde und dieser zur Anfechtung berechtigt war. Zu beachten ist im Rahmen des § 119 Abs. 1 BGB, dass der Irrtum über die gesetzlich angeordneten Rechtsfolgen als unbeachtlicher Motivirrtum nicht zur Anfechtung berechtigt. Beispi...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.3.3 Darlegungs- und Beweislast

1.3.3.1 Allgemeines Rz. 178 Die beweisbelastete Partei, die den Beweis für eine beweispflichtige Tatsache nicht antritt oder das Gericht trotz Beweisaufnahme nicht von der Wahrheit ihrer Tatsachenbehauptung überzeugen kann, verliert den Prozess. Nach dem allgemeinen, ungeschriebenen Grundsatz muss derjenige, der sich auf ein Recht beruft, die Tatsachen darlegen und beweisen, ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.1.4 Keine Beendigungstatbestände

1.1.4.1 Störung der Geschäftsgrundlage Rz. 93 Von einer Störung der Geschäftsgrundlage spricht man, wenn sich die Umstände, die Vertragsgrundlage geworden sind, nach Vertragsschluss geändert haben. Rz. 94 Außerhalb des Arbeitsrechts gilt: Der Vertrag wird grds. nicht aufgelöst, sondern den veränderten Verhältnissen angepasst, vgl. § 313 Abs. 1 BGB. Ist die Anpassung nicht mögl...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.7.5.2 Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur

4.7.5.2.1 Allgemeines Rz. 885 Neben der Herausnahme von Leistungsträgern sieht § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG eine weitere Möglichkeit zur Einschränkung des auswahlrelevanten Personenkreises bei der Sozialauswahl vor. Im Gegensatz zu der Herausnahme von Leistungsträgern sind für den Ausnahmetatbestand der ausgewogenen Personalstruktur nicht individuelle Eigenschaften der Arbeitnehme...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.8 Auswahlrichtlinien (Abs. 4)

4.8.1 Allgemeines Rz. 911 Die Vorschrift ermöglicht es den Tarifvertrags- bzw. Betriebspartnern, in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 BetrVG oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festzulegen, wie die bei der Sozialauswahl zu berücksichtigenden Gesichtspunkte nach § 1 Abs. 3 KSchG im Verhältnis zueinander zu bewe...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.9 Interessenausgleich mit Namensliste (Abs. 5)

4.9.1 Allgemeines Rz. 946 Die Vorschrift modifiziert die Anforderungen an die Wirksamkeit betriebsbedingter Kündigungen bei Betriebsänderungen; § 1 Abs. 5 KSchG ist damit eine Sondervorschrift sowohl hinsichtlich des betriebsbedingten Kündigungsgrundes (§ 1 Abs. 2 KSchG) als auch hinsichtlich der Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 KSchG). Arbeitgeber und Betriebsrat können in einem In...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.7.5.1.1 Allgemeines

Rz. 873 Nicht in die soziale Auswahl einzubeziehen sind gem. § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG Arbeitnehmer, deren Weiterbeschäftigung im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Ein solches Interesse kann sich insbesondere auf die Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen der Arbeitnehmer gründen. Die genannten Merkmale werden häufig zusammengefasst und so beschriebene Arbeitnehmer a...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.9.3 Rechtsfolgen

Rz. 973 § 1 Abs. 5 KSchG erleichtert die Darlegungs- und Beweislast des kündigenden Arbeitgebers hinsichtlich der "dringenden betrieblichen Erfordernisse" und beschränkt die gerichtliche Überprüfung der Sozialauswahl auf "grobe Fehlerhaftigkeit". 4.9.3.1 Vermutung dringender betrieblicher Erfordernisse (Abs. 5 Satz 1) Rz. 974 Sofern die oben genannten Voraussetzungen vorliegen...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.7.4.1.2 Vertragliche Zusicherung von Beschäftigungszeiten

Rz. 838 Ferner können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertraglich vereinbaren, dass frühere Beschäftigungszeiten bei demselben Arbeitgeber bzw. Beschäftigungszeiten bei einem anderen Unternehmen, die eigentlich nicht anrechnungsfähig sind, im Rahmen der Sozialauswahl unter dem Gesichtspunkt der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen sind (BAG, Urteil v. 2.6.2005, 2 ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.7.4.5.1 Benachteiligungsverbote

Rz. 853 Bestimmte Umstände dürfen aufgrund sozialgesetzlicher Vorschriften nie zuungunsten des Arbeitnehmers gewertet werden. Zu diesen Merkmalen zählen unter anderem die Möglichkeit des Arbeitnehmers, Altersteilzeit in Anspruch zu nehmen (§ 8 Abs. 1 ATG), die Einberufung des Arbeitnehmers zum Wehrdienst (§ 2 Abs. 2 ArbPlSchG), die Teilnahme an Eignungsübungen (§ 2 Abs. 1 EÜ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.7.4.5.5 Alleinerziehende

Rz. 859 Der familiäre Status des oder der Alleinerziehenden kann bei der Sozialauswahl nicht als relevantes Merkmal berücksichtigt werden. Ähnlich wie bei Angehörigen, deren Gesundheit beeinträchtigt ist[1], fehlt es an einem (auch nur mittelbaren) Zusammenhang zwischen der Tatsache, dass der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin alleinerziehend ist, und der Tätigkeit im Betr...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.3.3.1 Allgemeines

Rz. 178 Die beweisbelastete Partei, die den Beweis für eine beweispflichtige Tatsache nicht antritt oder das Gericht trotz Beweisaufnahme nicht von der Wahrheit ihrer Tatsachenbehauptung überzeugen kann, verliert den Prozess. Nach dem allgemeinen, ungeschriebenen Grundsatz muss derjenige, der sich auf ein Recht beruft, die Tatsachen darlegen und beweisen, die nach dem Gesetz...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.2.4.7 Zurechnung von Willensmängeln und Wissen

Rz. 162 Gem. § 166 Abs. 1 BGB kann bzw. muss sich der Vertretene Willensmängel des Vertreters (etwa im Rahmen der §§ 119 ff. BGB) und seine Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände (etwa im Rahmen des § 626 Abs. 2 BGB) zurechnen lassen. Gem. § 626 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BGB beginnt die Erklärungsfrist für die außerordentliche Kündigung demnach, sobald der Vertreter Ken...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.7.4.7 Kollektivrechtliche Vorgaben bei der Sozialauswahl

Rz. 871 § 1 Abs. 4 KSchG nennt die Instrumente, durch die kollektivrechtlich auf die Sozialauswahl Einfluss genommen werden kann: durch Tarifvertrag, durch Betriebsvereinbarung gem. § 95 BetrVG oder eine entsprechende Richtlinie nach dem Personalvertretungsgesetz.[1]mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.7.5.2.1 Allgemeines

Rz. 885 Neben der Herausnahme von Leistungsträgern sieht § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG eine weitere Möglichkeit zur Einschränkung des auswahlrelevanten Personenkreises bei der Sozialauswahl vor. Im Gegensatz zu der Herausnahme von Leistungsträgern sind für den Ausnahmetatbestand der ausgewogenen Personalstruktur nicht individuelle Eigenschaften der Arbeitnehmer entscheidungserhebl...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.1.4.7 Tod des Arbeitgebers

Rz. 109 Wenn der Arbeitgeber stirbt, geht sein Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über, vgl. § 1922 Abs. 1 BGB. Die Erben treten automatisch in alle Schuldverhältnisse, also auch in die Arbeitsverhältnisse ein. Daher enden diese nicht, sondern werden mit den neuen Vertragspartnern fortgesetzt.mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.7.6.2 Namenslisten und Ausnahmen nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG

Rz. 903 Nimmt der Arbeitgeber bestimmte Arbeitnehmer aufgrund der Regelung in § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG aus der Sozialauswahl heraus, so hat er die Gründe, die das betriebliche Interesse an einer Fortführung des Arbeitsverhältnisses mit den betreffenden Arbeitnehmern seiner Ansicht nach rechtfertigen, ebenfalls anzugeben. Die Existenz einer – in Abstimmung mit dem Betriebsrat ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.8.5 Beweislastfragen

Rz. 944 Die Darlegungs- und Beweislast trifft den Arbeitgeber, der den modifizierten gerichtlichen Prüfungsmaßstab für sich in Anspruch nehmen möchte; er muss im Kündigungsschutzverfahren alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 4 KSchG nachweisen. Die Darlegungs- und Beweislast bezieht sich sowohl auf die Existenz einer wirksamen Auswahlrichtlinie als auch auf ihre Gelt...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.4 Geltungsbereich des allgemeinen Kündigungsschutzes

Rz. 215 Die arbeitgeberseitige Kündigung muss nur dann sozial gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer allgemeinen Kündigungsschutz genießt. Die Voraussetzungen sind in §§ 1 Abs. 1, 14, 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 und 25 KSchG geregelt. 1.4.1 Sachlicher Geltungsbereich Rz. 216 Gem. §§ 1 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 KSchG muss nur eine ordentliche, arbeitgeberseitige (Beendigungs-)Kündi...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.4.3.5 Verkürzung der Wartezeit

Rz. 260 Eine Verbesserung des allgemeinen Kündigungsschutzes ist stets zulässig, sodass die Wartezeit im Arbeits- oder Tarifvertrag verkürzt oder sogar ganz gestrichen werden kann (BAG, Urteil v. 28.2.1990, 2 AZR 425/89 [1]). Der Arbeitnehmer ist darlegungs- und beweispflichtig. Nur aus besonderen Umständen kann man auf den konkludenten Ausschluss der Wartezeit schließen. Bei...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.2.2.2 Durch Rechtsgeschäft bestimmte Form

Rz. 132 Im einzelnen Arbeitsvertrag kann für die Kündigungserklärung des Arbeitgebers eine strengere Form als die Schriftform nach § 623 BGB vereinbart werden. Die Kündigungserklärung ist gem. § 125 Satz 2 BGB nichtig, wenn diese durch Rechtsgeschäft bestimmte Form (beachte § 127 BGB) nicht eingehalten wurde. Dies gilt aber nur, soweit die im Arbeitsvertrag vereinbarte stren...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.9.6 Massenentlassungsanzeige (Abs. 5 Satz 4)

Rz. 998 Nach § 1 Abs. 5 Satz 4 KSchG ersetzt ein Interessenausgleich die Stellungnahme des Betriebsrats gem. § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG, die der Arbeitgeber im Fall einer Massenentlassung seiner Anzeige an die Agentur für Arbeit beifügen muss.mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.7.4.5 Sonstige Kriterien

Rz. 852 Andere als die in § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG genannten Kriterien muss der Arbeitgeber bei der Sozialauswahl nicht berücksichtigen, und er kann es, wenn überhaupt, dann nur nachrangig. Durch die Konzentration auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers soll laut Entwurfsbegründung "die Beac...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.5.2 Sozialauswahl unter den wiedereinzustellenden Arbeitnehmern

Rz. 776 Stehen mehrere Arbeitnehmer für eine Wiedereinstellung zur Verfügung, hat der Arbeitgeber bei der Auswahl nach der Rechtsprechung des BAG betriebliche Belange und soziale Gesichtspunkte (Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten der Arbeitnehmer) zu berücksichtigen (BAG, Urteil v. 4.12.1997, 2 AZR 140/97 [1]). Insofern gilt zwar nicht der strenge Maßstab des §...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.1.2 Zweck

Rz. 666 Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 1 3. Alt. KSchG ist das Ergebnis einer grundlegenden Abwägung zwischen dem Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt seines Arbeitsplatzes und der unternehmerischen Freiheit des Arbeitgebers. Das Kündigungsschutzgesetz dient zwar vorrangig dem Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers. Gleichwohl bringt es die kollidierenden Grundrechts...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.7.4.5.2 Chancen auf dem Arbeitsmarkt

Rz. 854 Die Wiedereinstellungschancen des Arbeitnehmers stellen ein Merkmal dar, das im Rahmen der Sozialauswahl grds. berücksichtigt werden kann. Allerdings ist Vorsicht geboten: Der kündigende Arbeitgeber wird aufgrund der Komplexität des Arbeitsmarktes meistens nicht in der Lage sein, die Entwicklung auf dem Stellenmarkt hinreichend konkret zu prognostizieren, und zwar se...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.2.5.1 Widerruf

Rz. 166 Die Kündigungserklärung kann nach ihrem Zugang nicht widerrufen werden (vgl. § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB). Folglich ist nur bei einer Kündigung gegenüber einem Abwesenden ein Widerruf möglich. Dieser bedarf nicht der Schriftform.[1]mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.7.2.3 Vorläufig weiterbeschäftigte Arbeitnehmer

Rz. 810 Auch Arbeitnehmer, die gem. § 102 Abs. 5 BetrVG oder aufgrund des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs vorläufig weiterbeschäftigt sind, können grds. gekündigt werden. Sie sind daher auch bei der Sozialauswahl zu berücksichtigen. Eine Besserstellung von Arbeitnehmern, die um den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses kämpfen, gegenüber Arbeitnehmern, deren Arbei...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.4.3 Persönlicher Geltungsbereich/Wartezeit

Rz. 219 Gem. § 1 Abs. 1 KSchG muss die ordentliche Kündigung des Arbeitgebers nur dann sozial gerechtfertigt sein, wenn das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers [1] in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als 6 Monate bestanden hat. Eine Sonderregelung für Besatzungsmitglieder im Dienst einer Reederei oder eines Luftverkehrsbetriebs enthält § 24 Abs. 2 ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.1.3.1 Berufung auf die Nichtigkeit des Arbeitsvertrags

Rz. 32 Auf die Nichtigkeit des Arbeitsvertrags (z. B. gem. §§ 104, 117, 118, 134, 138 BGB) kann sich jede Partei jederzeit berufen. Wurde der fehlerhafte Arbeitsvertrag bereits in Vollzug gesetzt, führt die Berufung auf die Nichtigkeit dazu, dass das Arbeitsverhältnis ex nunc als nichtig angesehen wird, für die Vergangenheit aber als wirksam gilt, sog. faktisches Arbeitsverh...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.7.4.5.7 Bezug von Altersrente

Rz. 864 Im Rahmen der Sozialauswahl muss die Möglichkeit des Arbeitnehmers, Frührente zu beantragen, unberücksichtigt bleiben.[1] Denn eine zugunsten eines älteren und länger beschäftigten Arbeitnehmers getroffene Sozialauswahl kann nach Ansicht des LAG Düsseldorf nicht deshalb als fehlerhaft beanstandet werden, weil diesen Arbeitnehmer aufgrund seiner Rentennähe eine Arbeit...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.7.5.1.2 Betriebliche Interessen

Rz. 876 Nicht jedes betriebliche Interesse kann die Herausnahme eines Arbeitnehmers aus der Sozialauswahl rechtfertigen. Anhaltspunkte für die Bestimmung der berücksichtigungsfähigen Interessen bietet § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG. Grundvoraussetzung für die Herausnahme einzelner Arbeitnehmer aus der Sozialauswahl ist die Vergleichbarkeit der Arbeitnehmer untereinander[1], denn nu...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.7.5.2.3 Sicherung der Beschäftigungsstruktur

Rz. 894 Allgemeines: Eine ausgewogene Personalstruktur besteht in einer Belegschaft, in der nicht nur jede Altersstufe angemessen vertreten ist, sondern in der sowohl leistungsstarke als auch leistungsschwache Arbeitnehmer zu finden sind, in der der Anteil der Geschlechter ausgeglichen ist, in der eine angemessene Quote an Ausländern und Schwerbehinderten im Betrieb arbeitet...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.8.3.2 Berücksichtigung weiterer Gesichtspunkte

Rz. 931 Die Tarifvertrags- und Betriebspartner dürfen in einer Auswahlrichtlinie auch weitere soziale Gesichtspunkte berücksichtigen; auch dabei handelt es sich um eine Bewertung der 4 Kriterien des § 1 Abs. 3 KSchG in ihrem Verhältnis zueinander.[1] Rz. 932 Allerdings müssen diese Kriterien einen Bezug zum Anstellungsverhältnis aufweisen. Daher können etwa eine Berufskrankhe...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.2.3.4 Auswahl unter mehreren Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten

Rz. 752 Stehen für einen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsplatz weggefallen ist und dem eine Beendigungskündigung droht, mehrere andere Beschäftigungsmöglichkeiten zur Verfügung, hat der Arbeitgeber nach den Wertungen des § 1 KSchG eine Auswahl unter diesen zu treffen. D. h. zunächst, dass eine Änderung der Vertragsbedingungen im Wege des Direktionsrechts in Betracht zu ziehen is...mehr