Rz. 810

Auch Arbeitnehmer, die gem. § 102 Abs. 5 BetrVG oder aufgrund des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs vorläufig weiterbeschäftigt sind, können grds. gekündigt werden. Sie sind daher auch bei der Sozialauswahl zu berücksichtigen. Eine Besserstellung von Arbeitnehmern, die um den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses kämpfen, gegenüber Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis (noch) ungekündigt ist, kann nicht gerechtfertigt werden.[1]

[1] KR/Rachor, 13. Aufl. 2022, § 1 KSchG, Rz. 726.

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