Rz. 776

Stehen mehrere Arbeitnehmer für eine Wiedereinstellung zur Verfügung, hat der Arbeitgeber bei der Auswahl nach der Rechtsprechung des BAG betriebliche Belange und soziale Gesichtspunkte (Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten der Arbeitnehmer) zu berücksichtigen (BAG, Urteil v. 4.12.1997, 2 AZR 140/97[1]). Insofern gilt zwar nicht der strenge Maßstab des § 1 Abs. 3. Der Arbeitgeber hat jedoch eine Entscheidung nach billigem Ermessen zu treffen (§§ 242, 315 BGB).

[1] AP KSchG 1969 § 1 Wiedereinstellung Nr. 4, NZA 1998 S. 701.

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