Rz. 260

Eine Verbesserung des allgemeinen Kündigungsschutzes ist stets zulässig, sodass die Wartezeit im Arbeits- oder Tarifvertrag verkürzt oder sogar ganz gestrichen werden kann (BAG, Urteil v. 28.2.1990, 2 AZR 425/89[1]). Der Arbeitnehmer ist darlegungs- und beweispflichtig. Nur aus besonderen Umständen kann man auf den konkludenten Ausschluss der Wartezeit schließen.

 

Beispiel

  • Der Arbeitnehmer erklärt vor Abschluss des Arbeitsvertrags, er lege großen Wert darauf, den Kündigungsschutz, den er bei seinem bisherigen Arbeitgeber genoss, nicht zu verlieren, und der neue Arbeitgeber widerspricht nicht.[2]
  • Der Arbeitnehmer war früher schon einmal beim Arbeitgeber beschäftigt und beide sind sich einig, dass das Arbeitsverhältnis zu den alten Bedingungen wieder aufgenommen werden soll.[3]
  • Wenn ein Sozialplan einen Wiedereinstellungsanspruch begründet und es zu einer Wiedereinstellung kommt, kann dadurch die Wartezeit ausgeschlossen sein.[4]
  • Die Zusage einer Dauer- oder Lebensstellung kann dahingehend auszulegen sein, dass die Wartezeit entfallen soll, oder dahingehend, dass die ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen sein soll.[5]
  • Der Hinweis des Arbeitgebers in der Stellenanzeige oder im Bewerbungsgespräch, es handle sich um eine Dauerstellung, bedeutet jedoch nicht, dass eine Probezeit entbehrlich sei.[6]
[1] NZA 1990, 858, 860; HaKo-KSchG/Mayer, 7. Aufl. 2021, § 1 KSchG, Rz. 57.
[2] Linck/Krause/Bayreuther/Krause, KSchG, 16. Aufl. 2019, § 1 KSchG, Rz. 121.
[3] HaKo-KSchG/Mayer, 7. Aufl. 2021, § 1 KSchG, Rz. 57.
[5] HaKo-KSchG/Mayer, 7. Aufl. 2021, § 1 KSchG, Rz. 57.
[6] ErfK/Oetker, 23. Aufl. 2023, § 1 KSchG, Rz. 34.

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