Rz. 859

Der familiäre Status des oder der Alleinerziehenden kann bei der Sozialauswahl nicht als relevantes Merkmal berücksichtigt werden. Ähnlich wie bei Angehörigen, deren Gesundheit beeinträchtigt ist[1], fehlt es an einem (auch nur mittelbaren) Zusammenhang zwischen der Tatsache, dass der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin alleinerziehend ist, und der Tätigkeit im Betrieb. Ausschließlich private Lebensumstände sind bei der Sozialauswahl nicht zu berücksichtigen.

 

Rz. 860

Demgegenüber kann die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer alleinernährend ist, zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, wenn ihm aus diesem Umstand gesetzliche Unterhaltspflichten erwachsen. Ein Rückgriff auf zusätzliche Sozialkriterien ist in einem solchen Fall jedoch ebenfalls unnötig, da Unterhaltspflichten als gesetzliches Auswahlkriterium in § 1 Abs. 3 KSchG genannt werden.[2]

[1] Vgl. Rz. 857.
[2] Vgl. Rz. 844 ff.

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