Rz. 666

Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 1 3. Alt. KSchG ist das Ergebnis einer grundlegenden Abwägung zwischen dem Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt seines Arbeitsplatzes und der unternehmerischen Freiheit des Arbeitgebers. Das Kündigungsschutzgesetz dient zwar vorrangig dem Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers. Gleichwohl bringt es die kollidierenden Grundrechtsinteressen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu einem verfassungsgemäßen Ausgleich (BVerfG, Urteil v. 24.4.1991, 1 BvR 1341/90[1]). Der Arbeitnehmer ist vor einem willkürlichen Arbeitsplatzabbau geschützt. Er muss aber einen grds. entschädigungslosen Arbeitsplatzverlust hinnehmen, wenn dringende betriebliche Bedürfnisse seiner Beschäftigung entgegenstehen.

[1] AP GG Art. 12 Nr. 70, NJW 1991 S. 1667; SPV/Preis, 11. Aufl. 2015, § 2 KSchG, Rz. 902.

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