Rz. 998
Nach § 1 Abs. 5 Satz 4 KSchG ersetzt ein Interessenausgleich die Stellungnahme des Betriebsrats gem. § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG, die der Arbeitgeber im Fall einer Massenentlassung seiner Anzeige an die Agentur für Arbeit beifügen muss.
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