Rz. 944

Die Darlegungs- und Beweislast trifft den Arbeitgeber, der den modifizierten gerichtlichen Prüfungsmaßstab für sich in Anspruch nehmen möchte; er muss im Kündigungsschutzverfahren alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 4 KSchG nachweisen. Die Darlegungs- und Beweislast bezieht sich sowohl auf die Existenz einer wirksamen Auswahlrichtlinie als auch auf ihre Geltung für das betroffene Arbeitsverhältnis.

 

Rz. 945

Im Übrigen hat der modifizierte gerichtliche Prüfungsmaßstab des § 1 Abs. 4 KSchG keine Auswirkungen auf das bekannte System der abgestuften Darlegungs- und Beweislast im Rahmen einer Sozialauswahl.[1]

[1] Dazu näher oben Thüsing, § 1 KSchG, Rz. 904 ff.

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