Rz. 132

Im einzelnen Arbeitsvertrag kann für die Kündigungserklärung des Arbeitgebers eine strengere Form als die Schriftform nach § 623 BGB vereinbart werden. Die Kündigungserklärung ist gem. § 125 Satz 2 BGB nichtig, wenn diese durch Rechtsgeschäft bestimmte Form (beachte § 127 BGB) nicht eingehalten wurde. Dies gilt aber nur, soweit die im Arbeitsvertrag vereinbarte strengere Form auch tatsächlich konstitutive Wirkung haben soll, z. B. wenn die Wirksamkeit der Kündigung von der Begründung abhängen soll, was durch Auslegung zu ermitteln ist.

Für die Kündigungserklärung des Arbeitnehmers kann keine strengere Form als die Schriftform vereinbart werden. Das ergibt sich aus § 622 Abs. 6 BGB (für den Arbeitnehmer kann keine strengere Form als für den Arbeitgeber vereinbart werden) und § 309 Nr. 13b BGB (in AGB kann maximal Textform für Erklärungen des Arbeitnehmers vereinbart werden[1]).

[1] ErfK/Müller-Glöge, 23. Aufl. 2023, § 623 BGB, Rz. 11. Zum Umfang einer ordnungsgemäßen Begründung vgl. Rz. 129. Zu weiteren Einzelheiten s. Lembke, § 623 BGB, Rz. 15.

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