Rz. 903

Nimmt der Arbeitgeber bestimmte Arbeitnehmer aufgrund der Regelung in § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG aus der Sozialauswahl heraus, so hat er die Gründe, die das betriebliche Interesse an einer Fortführung des Arbeitsverhältnisses mit den betreffenden Arbeitnehmern seiner Ansicht nach rechtfertigen, ebenfalls anzugeben. Die Existenz einer – in Abstimmung mit dem Betriebsrat erstellten – Namensliste bei einem Interessenausgleich befreit den Arbeitgeber nicht von seiner Mitteilungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer.[1]

[1] BTM/Mayer, KSchG, 3. Aufl. 2004, § 1 KSchG, Rz. 427.

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