Rz. 162

§ 132 HGB über die Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter – entsprechend § 132 HGB alt – hat folgenden Wortlaut:

 

(1) Ist das Gesellschaftsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann ein Gesellschafter seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahres gegenüber der Gesellschaft kündigen.

(2) Ist für das Gesellschaftsverhältnis eine Zeitdauer vereinbart, ist die Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Gesellschafter vor dem Ablauf dieser Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird.

(3) Liegt ein wichtiger Grund im Sinne von Absatz 2 Satz 2 vor, so ist eine Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Gesellschafter stets ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zulässig.

(4) Ein Gesellschafter kann seine Mitgliedschaft auch kündigen, wenn er volljährig geworden ist. Das Kündigungsrecht besteht nicht, wenn der Gesellschafter bezüglich des Gegenstands der Gesellschaft zum selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gemäß § 112 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ermächtigt war oder der Zweck der Gesellschaft allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse diente. Der volljährig Gewordene kann die Kündigung nur binnen drei Monaten von dem Zeitpunkt an erklären, in welchem er von seiner Gesellschafterstellung Kenntnis hatte oder haben musste.

(5) Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesellschafter seine Mitgliedschaft dennoch ohne einen solchen Grund zur Unzeit, hat er der Gesellschaft den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(6) Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche das Kündigungsrecht nach den Absätzen 2 und 4 ausschließt oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt, ist unwirksam.

1. Grundlagen

 

Rz. 163

Die Neuregelung des § 132 HGB fasst den auf die §§ 132, 134 HGB alt (Recht des Gesellschafters, eine auf unbestimmte Zeit eingegangene Gesellschaft oder eine ihr gleichgestellte auf Lebenszeit eingegangene Gesellschaft unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist mit der Folge seines Ausscheidens zu kündigen) verteilten Normenbestand zur Kündigung einer OHG zusammen und räumt dem Gesellschafter in § 132 Abs. 2 bis 4 HGB ein außerordentliches Kündigungsrecht aus "wichtigem Grund" (mit Ausscheidensfolge, vgl. § 130 Abs. 1 Nr. 2 HGB) ein.[305]

Ob und inwieweit einem Gesellschafter darüber hinaus auch ein außerordentliches Kündigungsrecht aus "wichtigem Grund" zusteht, war bislang umstritten.[306] § 132 HGB räumt – einer Empfehlung des 71. DJT folgend[307] – diesen Streitstand in Abs. 3 aus.[308]

[305] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 244.
[306] BGH, Urt. v. 12.5.1977 – II ZR 89/75, BGHZ 69, 160, juris Rn 15 = NJW 1977, 2160; MüKo-HGB/K. Schmidt, § 132 Rn 37 bis 50.
[307] Vgl. Beschl. 23 des 71. DJT, in: Verhandlungen des 71. DJT, Bd. II/2, 2017, S. O222.
[308] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 244.

2. Kündigung eines Gesellschafters

 

Rz. 164

Ist das Gesellschaftsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen (unbefristete Gesellschaft), kann ein Gesellschafter seine Mitgliedschaft nach § 132 Abs. 1 HGB – in inhaltlicher Übereinstimmung mit § 132 HGB alt – unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahres gegenüber der Gesellschaft kündigen.

Das Recht, die Mitgliedschaft bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen, bleibt unberührt (vgl. § 132 Abs. 3 HGB).

3. Außerordentliche Kündigung eines befristeten Gesellschaftsverhältnisses

 

Rz. 165

Ist für das Gesellschaftsverhältnis eine Zeitdauer vereinbart, ist die Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Gesellschafter vor dem Ablauf dieser Zeit (jederzeitiges Recht zur Kündigung der Mitgliedschaft – selbst vor Ablauf der Frist nach § 132 Abs. 1 HGB) nach § 132 Abs. 2 S. 1 HGB – in Übereinstimmung mit § 725 Abs. 2 BGB – zulässig, wenn ein "wichtiger Grund" vorliegt.

Ein "wichtiger Grund" liegt gemäß § 132 Abs. 2 S. 2 HGB insbesondere dann vor, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird.

§ 132 Abs. 2 HGB "verschafft dem Gesellschafter als milderes Mittel gegenüber einer Klage auf Auflösung der Gesellschaft nach § 139 HGB ein allgemeines Austrittsrecht".[309]

Zur Wahrnehmung des Rechts genügt eine Kündigungserklärung gegenüber der Gesellschaft, da – anders als bei der Auflösung der Gesellschaft – hier keine Auswirkungen auf Dritte zu befürchten stehen.[310]

[309] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 244.
[310] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 244.

4. Außerordentliche Kündigung bei Vorliegen eines "wichtigen Grundes"

 

Rz. 166

Liegt ein "wichtiger Grund" i.S.v. § 132 Abs. 2 S. 2 HGB (s. vorstehende Rn 165) vor, so ist eine Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Gesellschafter nach § 132 Abs...

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