Rz. 457
Bei der Innengesellschaft erfolgt keine Unterscheidung zwischen Auflösung und Beendigung. Die nicht rechtsfähige Gesellschaft endet nach § 740a Abs. 1 BGB (in Nachbildung der Beendigungsgründe der §§ 723 bis 728 BGB alt) – da aufgrund "des gesetzlichen Leitbilds der nicht rechtsfähigen Gesellschaft als Gelegenheitsgesellschaft [weswegen] ohne besondere vertragliche Vorsorge (…) die für die rechtsfähige Gesellschaft geltenden Auflösungsgründe nicht ohne Weiteres auf die nicht rechtsfähige Gesellschaft übertragen werden [können]"[773] (Beendigung statt Auflösung – arg.: Die Innengesellschaft ist nicht rechtsfähig) – durch (teils entsprechend mit § 729 Abs. 1 BGB, d.h. der Listung der Auflösungsgründe, bei der Außengesellschaft):
▪ | Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wurde (Nr. 1); |
▪ | Auflösungsbeschluss (Nr. 2); |
▪ | Tod eines Gesellschafters (Nr. 3 – entsprechend § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB: bloßer Ausscheidensgrund bei der Außengesellschaft); |
▪ | Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter (Nr. 4); |
▪ | Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters (Nr. 5 – nicht der Gesellschaft [vgl. § 729 Abs. 1 Nr. 1 BGB], da die Innengesellschaft nicht insolvenzfähig ist); |
▪ | Kündigung der Gesellschaft durch einen Privatgläubiger eines Gesellschafters (Nr. 6): Die Regelung greift nur, "wenn nach Beendigung [ein] verteilungsfähiges Vermögen zum Beispiel in Gestalt schuldrechtlich gebundener Bruchteilsrechte an einzelnen Vermögensgegenständen oder in Gestalt einzelner treuhänderisch verwalteter Vermögensgegenstände existiert".[774] |
Beachte:
Bei der Außengesellschaft führt die Kündigung der Gesellschaft hingegen nach § 729 Abs. 1 Nr. 3 BGB – ohne Rücksicht darauf, wer sie erklärt – zur Auflösung.
Die Beendigungsgründe des § 740a Abs. 1 Nr. 3 bis 6 BGB sind nach § 740c Abs. 1 BGB dispositiv.
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