Dieser Beitrag befasst sich mit der Pflicht des Arbeitgebers, Massenentlassungen gegenüber der Agentur für Arbeit anzuzeigen und den Betriebsrat zu konsultieren. Da eine nicht ordnungsgemäß erstattete Massenentlassungsanzeige wie auch die nicht regelgemäß durchgeführte Konsultation des Betriebsrates die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen zur Folge haben, ist diese Arbeitgeberpflicht sorgfältig zu beachten.
Das Verfahren zur Anzeige von Massenentlassungen ist in §§ 17 ff. Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt.
Seit dem Urteil des EuGH vom 27.1.2005, C-188/03 (Junk) ist zu berücksichtigen, dass als Entlassung i. S. d. § 17 KSchG der Ausspruch der Kündigung gilt.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen