Rz. 145
AG Solingen[141]
Es liegt keine Obliegenheitsverletzung eines Versicherungsnehmers vor, wenn ihm die mittels Einschreiben/Rückschein übermittelte Kündigung seines Versicherers urlaubsbedingt nicht zugeht, er mit einer Kündigung nicht rechnen musste und er sofort nach seiner Rückkehr versucht hatte, das Einschreiben abzuholen.
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