Rz. 145

AG Solingen[141]

Es liegt keine Obliegenheitsverletzung eines Versicherungsnehmers vor, wenn ihm die mittels Einschreiben/Rückschein übermittelte Kündigung seines Versicherers urlaubsbedingt nicht zugeht, er mit einer Kündigung nicht rechnen musste und er sofort nach seiner Rückkehr versucht hatte, das Einschreiben abzuholen.

[141] Urt. v. 28.5.2015 – 10 C 262/14, BeckRS 2015, 11204.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge