Rz. 305

Die Kündigung darf nach § 725 Abs. 5 S. 1 BGB – in wesentlicher Übernahme von § 723 Abs. 2 BGB alt – nicht "zur Unzeit" geschehen (Kündigungsschranke für alle Kündigungstatbestände),[561] es sei denn, dass ein "wichtiger Grund" für die unzeitige Kündigung vorliegt (Kündigungsschranke für alle Kündigungstatbestande – "insbesondere aber für die Kündigung aus wichtigem Grund").[562] § 725 Abs. 5 S. 1 BGB statuiert einen besonders typischen Verstoß gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht,[563] wodurch der allgemeine Missbrauchseinwand aber nicht abschließend ausgeschlossen wird.[564]

 

Rz. 306

Kündigt ein Gesellschafter seine Mitgliedschaft ohne einen solchen Grund ("wichtiger Grund" für eine unzeitige Kündigung) zur Unzeit, was die Kündigung nicht unwirksam, aber rechtswidrig macht,[565] hat er gemäß § 725 Abs. 5 S. 2 BGB der Gesellschaft – nicht den Gesellschaftern (so § 723 Abs. 2 BGB alt) – den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

[561] Schäfer/Bergmann, § 7 Rn 52.
[562] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 173.
[563] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 173.
[564] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 173.
[565] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 173.

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