Rz. 305
Die Kündigung darf nach § 725 Abs. 5 S. 1 BGB – in wesentlicher Übernahme von § 723 Abs. 2 BGB alt – nicht "zur Unzeit" geschehen (Kündigungsschranke für alle Kündigungstatbestände),[561] es sei denn, dass ein "wichtiger Grund" für die unzeitige Kündigung vorliegt (Kündigungsschranke für alle Kündigungstatbestande – "insbesondere aber für die Kündigung aus wichtigem Grund").[562] § 725 Abs. 5 S. 1 BGB statuiert einen besonders typischen Verstoß gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht,[563] wodurch der allgemeine Missbrauchseinwand aber nicht abschließend ausgeschlossen wird.[564]
Rz. 306
Kündigt ein Gesellschafter seine Mitgliedschaft ohne einen solchen Grund ("wichtiger Grund" für eine unzeitige Kündigung) zur Unzeit, was die Kündigung nicht unwirksam, aber rechtswidrig macht,[565] hat er gemäß § 725 Abs. 5 S. 2 BGB der Gesellschaft – nicht den Gesellschaftern (so § 723 Abs. 2 BGB alt) – den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
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