Rz. 163

Die Neuregelung des § 132 HGB fasst den auf die §§ 132, 134 HGB alt (Recht des Gesellschafters, eine auf unbestimmte Zeit eingegangene Gesellschaft oder eine ihr gleichgestellte auf Lebenszeit eingegangene Gesellschaft unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist mit der Folge seines Ausscheidens zu kündigen) verteilten Normenbestand zur Kündigung einer OHG zusammen und räumt dem Gesellschafter in § 132 Abs. 2 bis 4 HGB ein außerordentliches Kündigungsrecht aus "wichtigem Grund" (mit Ausscheidensfolge, vgl. § 130 Abs. 1 Nr. 2 HGB) ein.[305]

Ob und inwieweit einem Gesellschafter darüber hinaus auch ein außerordentliches Kündigungsrecht aus "wichtigem Grund" zusteht, war bislang umstritten.[306] § 132 HGB räumt – einer Empfehlung des 71. DJT folgend[307] – diesen Streitstand in Abs. 3 aus.[308]

[305] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 244.
[306] BGH, Urt. v. 12.5.1977 – II ZR 89/75, BGHZ 69, 160, juris Rn 15 = NJW 1977, 2160; MüKo-HGB/K. Schmidt, § 132 Rn 37 bis 50.
[307] Vgl. Beschl. 23 des 71. DJT, in: Verhandlungen des 71. DJT, Bd. II/2, 2017, S. O222.
[308] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 244.

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