Rz. 103

Der Gesellschafter kann nach der ausdrücklichen und Rechtsklarheit schaffenden Regelung des § 116 Abs. 6 S. 1 HGB[249] seinerseits die Geschäftsführung ganz oder teilweise kündigen, wenn ein "wichtiger Grund" vorliegt, da es sich bei der Geschäftsführungsbefugnis um ein Pflichtrecht handelt.[250]

§ 671 Abs. 2 und 3 BGB ist dabei nach § 116 Abs. 6 S. 2 HGB entsprechend anzuwenden. Danach darf der Gesellschafter nur in der Art kündigen, dass die Gesellschaft für die Besorgung der Geschäfte anderweitig Fürsorge treffen kann, es sei denn, dass ein "wichtiger Grund" (auch) für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt der Gesellschafter ohne einen solchen Grund zur Unzeit, so hat er der Gesellschaft den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Liegt ein "wichtiger Grund" vor, so ist der Gesellschafter zur Kündigung auch dann berechtigt, wenn er auf das Kündigungsrecht verzichtet hat.

[249] Nach vormaliger Rechtslage ergab sich dies aus § 105 Abs. 3 HGB alt i.V.m. § 712 Abs. 2 BGB alt.
[250] Schäfer/Schäfer, § 6 Rn 69.

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