Fachbeiträge & Kommentare zu Konzernabschluss

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 2. Beendigung der Vollkonsolidierung bei Verlust der Beherrschung

Tz. 333 Stand: EL 51 – ET: 10/2023 Sofern ein Tochterunternehmen aus dem Konsolidierungskreis des Konzernabschlusses ausscheidet, ist dieses Unternehmen aus dem Konzernabschluss zu eliminieren. In IFRS 10.B98 (a) sind folgende Teilschritte zur Beendigung der Kapitalkonsolidierung definiert: Die Vermögenswerte (inkl. Goodwill) und Schulden des Tochterunternehmens sind zum Buchw...mehr

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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / Schrifttum

ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., Stuttgart 1995/2001; Baetge, Möglichkeiten der Objektivierung des Jahreserfolges, Düsseldorf 1970; Baetge, Änderungen bestehender Beteiligungsverhältnisse im Konzernabschluß, in: Ballwieser/Böcking/Drukarczyk/Schmidt (Hrsg.), FS Moxter, 1994, S. 531ff.; Baetge/Kirsch/Thiele, Konzernbilanzen, 14. Aufl., Düsseldorf 2021;...mehr

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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / II. Kapitalkonsolidierung

Tz. 252 Stand: EL 51 – ET: 10/2023 IFRS 10.B86 (b) verweist bzgl. der Einzelheiten der Kapitalkonsolidierung sowie der Behandlung eines aus der Kapitalkonsolidierung resultierenden Goodwills auf die detaillierten Regelungen des IFRS 3. In der allgemein gehaltenen Regelung des IFRS 10.B86 (b) wird lediglich gefordert, Kapitalverflechtungen zwischen dem Mutterunternehmen und se...mehr

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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / c. Übergang auf die Equity-Methode gem. IAS 28

Tz. 374 Stand: EL 51 – ET: 10/2023 Sofern nach dem Verlust der Beherrschung ein assoziiertes Unternehmen iSv. IAS 28.2 oder ein Gemeinschaftsunternehmen iSv. IFRS 11.16 vorliegt, ist die verbleibende Beteiligung nach der Equity-Methode in den Konzernabschluss einzubeziehen (IFRS 10.25 (b) iVm. IAS 28.16). Neben der Endkonsolidierung ist der Equity-Wert der Beteiligung zum Zei...mehr

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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / aa. Mehrheit der Stimmrechte

Tz. 91 Stand: EL 51 – ET: 10/2023 Verfügungsgewalt basiert auf Rechten (IFRS 10.11). Häufig vermitteln Stimmrechte oder ähnliche Rechte, die an Eigenkapitalinstrumente gekoppelt sind (zB Aktien, Geschäftsanteile) und über die die maßgeblichen Tätigkeiten gesteuert werden können, die Verfügungsgewalt (IFRS 10.B34). Bei der Analyse, ob die maßgeblichen Tätigkeiten durch Stimmre...mehr

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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / bb. Strukturierte Unternehmen

Tz. 133 Stand: EL 51 – ET: 10/2023 Der Begriff "strukturierte Unternehmen" (structured entities) ist faktisch der Nachfolgebegriff für die bisher verwandten Zweckgesellschaften (special purpose entities/vehicles). In IFRS 10 ist weder eine Definition enthalten noch wird der Begriff "strukturierte Einheit" verwendet, vielmehr wird das Vehikel in IFRS 12 als (abgrenzbare) Einhe...mehr

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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 12. Unternehmen, Beteiligungsunternehmen und Berichtseinheit

Tz. 43 Stand: EL 51 – ET: 10/2023 Die Beurteilung der Beherrschung nach IFRS 10 fokussiert sich auf die Frage, ob ein Investor ein anderes Unternehmen (entity) beherrscht (IFRS 10.5). Der Begriff "Unternehmen" wird im IFRS 10 nicht definiert, wiederholt sich allerdings in den Begriffen "Tochterunternehmen", "Mutterunternehmen" und "Beteiligungsunternehmen". Ein Mutterunterneh...mehr

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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / b. Konzerninterne Anleihen

Tz. 262 Stand: EL 51 – ET: 10/2023 Ein konzerninternes Schuldverhältnis kann ferner dadurch begründet sein, dass ein in den Konzernabschluss einbezogenes Unternehmen Schuldverschreibungen besitzt, die von einem anderen einbezogenen Konzernunternehmen emittiert wurden. Grundsätzlich sind diese festverzinslichen Wertpapiere gegen die entsprechende Anleiheverpflichtung aufzurech...mehr

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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 9. Nicht beherrschende Anteile

Tz. 34 Stand: EL 51 – ET: 10/2023 Als nicht beherrschender Anteil (non-controlling interest) gilt der Teil des Reinvermögens (und damit auch des Ergebnisses der Geschäftstätigkeit) eines Tochterunternehmens, der auf Anteile entfällt, die weder unmittelbar vom Mutterunternehmen noch mittelbar über andere Tochterunternehmen vom Mutterunternehmen gehalten werden (IFRS 10 Appendi...mehr

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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / b. Unechte Aufrechnungsdifferenzen

Tz. 273 Stand: EL 51 – ET: 10/2023 Aufrechnungsdifferenzen werden als unecht bezeichnet, wenn sich konzerninterne Ansprüche und Verpflichtungen aufgrund buchungstechnischer Unzulänglichkeiten ergeben (vgl. ADS, 6. Aufl., § 303 HGB, Tz. 33). Dazu zählen sowohl Fehlbuchungen als auch zeitliche Buchungsunterschiede um den Bilanzstichtag der beteiligten Unternehmen, die aus der B...mehr

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§ 1 Einkommensermittlung / 3. Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) und Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzänderungsgesetz (MicroBilG)

Rz. 245 Mit dem BilMoG (vgl. unten auch Rdn 343)[140] wird die weitreichendste Bilanzreform seit dem Bilanzrichtliniengesetz 1985 für handelsrechtliche Jahresabschlüsse ab 2010 umgesetzt. Ziele der Reform sind: Bürokratieabbau durch Vereinfachung der Rechnungslegungsvorschriften; Schaffung von mehr Klarheit durch verbesserte Vergleichbarkeit der Abschlüsse von grenzüberschrei...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Materielle Rechtsfragen

a) Sanktionsgewalt deutscher Behörden Rz. 1984 [Autor/Stand] In Zusammenhang mit der Bebußung ausländischer Bankinstitute stellt sich zunächst die Frage der Sanktionsgewalt deutscher Behörden. Die Festsetzung einer Verbandsgeldbuße gegen einen ausländischen Unternehmensträger setzt voraus, dass (1) die Struktur des ausländischen Unternehmens mit einem der in § 30 Abs. 1 OWiG ...mehr

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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / J. Angabepflichtige Informationen

Tz. 438 Stand: EL 51 – ET: 10/2023 IFRS 10 enthält keine Angabepflichten zu Anteilen an Tochterunternehmen im Konzernabschluss oder Anteilen an strukturierten Unternehmen (unabhängig davon, ob diese konsolidiert oder nicht konsolidiert sind); die Erfordernisse bzgl. Angaben sind einheitlich in IFRS 12 enthalten. Tz. 439 Stand: EL 51 – ET: 10/2023 IFRS 12 enthält alle Angabepfli...mehr

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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 2. Sonderform: Sukzessiver Unternehmenserwerb

Tz. 326 Stand: EL 51 – ET: 10/2023 Sofern ein Unternehmen Anteile an einem anderen Unternehmen erwirbt, an dem es bereits Anteile besitzt, und führt dies dazu, dass das erwerbende Unternehmen erstmals über einen Anspruch zur Beherrschung des erworbenen Unternehmens verfügt, liegt ein sog. sukzessiver Unternehmenszusammenschluss (business combinations achieved in stages) vor. ...mehr

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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / a. Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital

Tz. 259 Stand: EL 51 – ET: 10/2023 Abhängig von nationalen rechtlichen Bestimmungen, denen das nach IFRS bilanzierende Unternehmen aufgrund seines Sitzes unterliegt, kann es vorkommen, dass nur ein Teil der vom Unternehmen ausgegebenen Anteile von den Gesellschaftern direkt eingezahlt worden sind (in Deutschland verlangen zB § 36a Abs. 1 AktG bzw. § 7 Abs. 2 GmbHG, dass ledig...mehr

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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / c. Abspaltung eines bisherigen Tochterunternehmens

Tz. 388 Stand: EL 51 – ET: 10/2023 Ein Mutterunternehmen kann die Beherrschung über ein Tochterunternehmen auch durch Abspaltung verlieren, zB, indem es die bisher selbst gehaltenen Anteile an dem Tochterunternehmen an die eigenen Anteilseigner (zB in Form einer Sachdividende) überträgt oder an ein neu gegründetes Unternehmen überträgt, welches wiederum Anteile an die Anteilsei...mehr

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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 2. Ermittlung und Erfassung des anzusetzenden Betrags

Tz. 284 Stand: EL 51 – ET: 10/2023 Im Konzernabschluss sind Vermögenswerte, die unmittelbar aus Lieferungen oder Leistungen von einbezogenen Unternehmen beruhen, mit einem Wert anzusetzen, der den konzerneinheitlichen Bilanzierungsvorschriften gem. IFRS 10.19 entspricht. Dadurch können sich ggf. Unterschiede zum Wertansatz nach nationalem Recht ergeben. Die (Konzern-)Anschaff...mehr

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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / b. Endkonsolidierung ohne Veräußerung von Anteilen durch das Mutterunternehmen

Tz. 386 Stand: EL 51 – ET: 10/2023 Ein Mutterunternehmen kann die Beherrschung über ein Tochterunternehmen auch durch Maßnahmen verlieren, die nicht mit einer Veräußerung der vom Mutterunternehmen gehaltenen Anteile verbunden sind (IFRS 10.BCZ180). Gründe hierfür können sein (vgl. auch Lüdenbach, in: Lüdenbach/Hoffmann, 21. Aufl., § 31, Rn. 180): Rückgang der Anteilsquote ohne...mehr

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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / IV. Behandlung von Vorzugsaktien

Tz. 425 Stand: EL 51 – ET: 10/2023 Gemäß IFRS 10.B95 hat ein Mutterunternehmen seinen Anteil am Erfolg eines Tochterunternehmens nach Abzug der Dividendenzahlungen auf noch nicht bediente kumulative Vorzugsaktien zu berechnen, sofern die Vorzugsaktien des Tochterunternehmens von nicht beherrschenden Anteilseignern gehalten werden. Tz. 426 Stand: EL 51 – ET: 10/2023 Unter Vorzug...mehr

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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / a. Verlust der Beherrschung durch mehrere Transaktionen

Tz. 381 Stand: EL 51 – ET: 10/2023 Erfolgt die Veräußerung in mehreren Schritten, sind die Transaktionen entsprechend dem Grundsatz der Einzelbewertung grundsätzlich einzeln zu behandeln. Ein Gewinn oder Verlust aus der Endkonsolidierung ist nach IFRS 10 nur dann zu realisieren, wenn die Beherrschung über ein Tochterunternehmen verloren wird (IFRS 10.25 (c)). Nachdem sich der...mehr

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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 1. Auf- oder Abstockung durch Hinzuerwerb oder Veräußerung von Anteilen

Tz. 391 Stand: EL 51 – ET: 10/2023 Beim Hinzuerwerb oder der Veräußerung von Anteilen an Unternehmen, die nicht zu einem Statuswechsel führen, stellt sich die Frage, wie Differenzen zwischen dem für die zusätzlichen Anteile gezahlten oder erhaltenen Betrag und dem Buchwert des anteiligen abgehenden nicht beherrschenden Anteils zu bilanzieren sind (zur Bilanzierung bei Statusw...mehr

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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 2. Besonderheiten der Aufwands- und Ertragskonsolidierung bei Ergebnisübernahme

Tz. 293 Stand: EL 51 – ET: 10/2023 Sofern innerhalb des Konzerns Ergebnisübernahmen stattfinden (zB zwischen dem Mutterunternehmen und den Tochterunternehmen aufgrund von Ergebnisabführungsverträgen), ist eine Aufwands- und Ertragskonsolidierung erforderlich, da in diesen Fällen im Summenabschluss neben den Beteiligungsergebnissen auch bereits das Ergebnis der ergebnisabführe...mehr

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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 2. Zur Weiterveräußerung erworbene oder später dazu bestimmte Tochterunternehmen

Tz. 206 Stand: EL 51 – ET: 10/2023 Zur Veräußerung gehaltene Tochterunternehmen nach IFRS 5 Non-current Assets Held for Sale and Discontinued Operations sind unverändert zu konsolidieren. Wenn in einem Konzern ein Verkaufsplan für ein Tochterunternehmen existiert, der den Verlust der Beherrschung zur Folge hat, ist zu überprüfen, ob die Anwendungsvoraussetzungen des IFRS 5 fü...mehr

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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 7. Fortlaufende Beurteilung von Beherrschung

a. Allgemein/Beurteilung bei Marktänderungen Tz. 175 Stand: EL 51 – ET: 10/2023 Wenn sich Sachverhalte und Umstände mindestens eines der drei Elemente der Beherrschung geändert haben könnten, hat ein Investor zu überprüfen, ob er weiterhin Beherrschung über das Beteiligungsunternehmen ausübt (IFRS 10.8, IFRS 10.B80). Mögliche Indikatoren können sich beziehen auf: Verfügungsgewa...mehr

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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / I. Beherrschungskonzept

1. Grundlagen a. Voraussetzungen für Beherrschung Tz. 55 Stand: EL 51 – ET: 10/2023 Die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses ist in IFRS 10.4–4B unabhängig von Rechtsform und Sitz der betroffenen Unternehmen geregelt. Dieser weite Anwendungsbereich ist allerdings nur für Unternehmen in solchen Staaten unmittelbar relevant, die IFRS als verbindliches Normsystem für d...mehr

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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 2. Verfügungsgewalt

a. Voraussetzungen Tz. 70 Stand: EL 51 – ET: 10/2023 Das erste Kriterium bei der Beurteilung von Beherrschung ist die Verfügungsgewalt (power) des Investors über das Beteiligungsunternehmen. Gemäß IFRS 10.10 und B9 verfügt ein Investor über die Verfügungsgewalt, sofern er über eine Rechtsposition verfügt, die ihm gegenwärtig die Steuerung der maßgeblichen Tätigkeiten des Betei...mehr

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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / e. Verfügungsgewalt aufgrund vertraglicher Befugnisse

aa. Praktisches Vorgehen bei der Beurteilung Tz. 125 Stand: EL 51 – ET: 10/2023 Gemäß IFRS 10 basiert Verfügungsgewalt auf bestehenden Rechten (IFRS 10.11), in den meisten Fällen auf Stimmrechten (vgl. Tz. 91ff.). In einigen Situationen kann es allerdings sein, dass die maßgeblichen Tätigkeiten durch vertragliche Vereinbarungen gesteuert werden, zB wenn der Investor die Fertig...mehr

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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 4. Verknüpfung zwischen Verfügungsgewalt und Renditen

a. Entscheidungsträger und delegierte Rechte Tz. 155 Stand: EL 51 – ET: 10/2023 Das dritte Element der Beherrschung, das erfüllt sein muss, damit ein Investor ein potenzielles Tochterunternehmen beherrscht, ist, dass der Investor über die Möglichkeit verfügen muss, mit seiner Verfügungsgewalt (1. Element) die Höhe der schwankenden Renditen (2. Element) zu beeinflussen (IFRS 10...mehr

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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 1. Grundlagen

a. Voraussetzungen für Beherrschung Tz. 55 Stand: EL 51 – ET: 10/2023 Die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses ist in IFRS 10.4–4B unabhängig von Rechtsform und Sitz der betroffenen Unternehmen geregelt. Dieser weite Anwendungsbereich ist allerdings nur für Unternehmen in solchen Staaten unmittelbar relevant, die IFRS als verbindliches Normsystem für die Rechnungsl...mehr

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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / c. Bestehende Rechte

aa. Substanzielle Rechte Tz. 77 Stand: EL 51 – ET: 10/2023 Nachdem die maßgeblichen Tätigkeiten bestimmt wurden, ist zu prüfen, ob, und wenn ja, welcher Investor aufgrund bestehender Rechte die gegenwärtige Fähigkeit hat, die maßgeblichen Tätigkeiten des Beteiligungsunternehmens zu steuern (IFRS 10.10). Gemäß IFRS 10.11 basiert Verfügungsgewalt auf rechtlich gesicherten (oder ...mehr

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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / d. Verfügungsgewalt durch Stimmrechte und ähnliche Rechte

aa. Mehrheit der Stimmrechte Tz. 91 Stand: EL 51 – ET: 10/2023 Verfügungsgewalt basiert auf Rechten (IFRS 10.11). Häufig vermitteln Stimmrechte oder ähnliche Rechte, die an Eigenkapitalinstrumente gekoppelt sind (zB Aktien, Geschäftsanteile) und über die die maßgeblichen Tätigkeiten gesteuert werden können, die Verfügungsgewalt (IFRS 10.B34). Bei der Analyse, ob die maßgeblich...mehr

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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 3. Schwankende Renditen

a. Variabilität der Renditen Tz. 143 Stand: EL 51 – ET: 10/2023 Das zweite Element der Beherrschung bezieht sich auf die Risikobelastung eines Investors durch oder Anrechte auf schwankende Renditen. Für die Frage, ob ein Investor ein potenzielles Tochterunternehmen beherrscht, muss somit beurteilt werden, ob der Investor aufgrund seiner Beteiligung an dem Beteiligungsunternehm...mehr

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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / e. Sonderfall: Beteiligungsunternehmen im Insolvenzfall

Tz. 153 Stand: EL 51 – ET: 10/2023 In Insolvenzfällen (dh. ein entsprechender Insolvenzantrag wurde gestellt und/oder ein Insolvenzverfahren wurde bereits eröffnet) ist ein erhebliches Ermessen bei der Prüfung der Beherrschung erforderlich. Bei der Beurteilung ist vor allem zu klären, inwieweit der Investor weiterhin schwankenden Renditen ausgesetzt ist und damit eine Bedingu...mehr

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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / c. Anrecht auf schwankende Renditen

Tz. 150 Stand: EL 51 – ET: 10/2023 Während Verfügungsgewalt aus Rechten entsteht (IFRS 10.11), wird das Beherrschungselement der schwankenden Renditen nicht auf Rechtspositionen eingeschränkt. Neben Anrechten auf schwankende Renditen kann auch bereits die Risikobelastung aus schwankenden Renditen dazu führen, dass das Kriterium der schwankenden Renditen erfüllt ist. Dies wird...mehr

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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / a. Entscheidungsträger und delegierte Rechte

Tz. 155 Stand: EL 51 – ET: 10/2023 Das dritte Element der Beherrschung, das erfüllt sein muss, damit ein Investor ein potenzielles Tochterunternehmen beherrscht, ist, dass der Investor über die Möglichkeit verfügen muss, mit seiner Verfügungsgewalt (1. Element) die Höhe der schwankenden Renditen (2. Element) zu beeinflussen (IFRS 10.7). Ein Investor, der zwar über Verfügungsg...mehr

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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / b. Beurteilung als Reaktion auf Handlungsweisen Dritter

Tz. 179 Stand: EL 51 – ET: 10/2023 Ein Investor kann nicht nur durch eigene Handlungen Beherrschung über ein Beteiligungsunternehmen erlangen oder verlieren, sondern dies kann auch durch Handlungen Dritter geschehen, zB wenn Entscheidungsrechte Dritter durch Zeitablauf verfallen sind (IFRS 10.B82) oder wenn Dritte Ansprüche von anderen Parteien erworben haben. In diesen Fälle...mehr

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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / cc. Anreize, Verfügungsgewalt über das Beteiligungsunternehmen zu erhalten

Tz. 90 Stand: EL 51 – ET: 10/2023 Der Investor ist in vielen Situationen bestrebt, Verfügungsgewalt über das Beteiligungsunternehmen zu erhalten. Dies gilt vor allem bei steigendem Anteil an den schwankenden Renditen (positiv und/oder negativ). Der Anreiz, in diesen Fällen auch Rechte zu erhalten, die Verfügungsgewalt über das Beteiligungsunternehmen beinhalten, führt für sic...mehr

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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / d. Sonderfall: Fixe Renditen können variabel sein

Tz. 151 Stand: EL 51 – ET: 10/2023 Der Investor hat unabhängig von der konkreten rechtlichen Ausgestaltung anhand des wirtschaftlichen Gehalts der Vereinbarung zu prüfen, ob er schwankenden Renditen aus dem Beteiligungsunternehmen ausgesetzt ist. Konkretisiert wird diese Regelung in IFRS 10.B56 anhand eines Beispiels, bei dem ein Investor feste Zinszahlungen von dem Beteiligu...mehr

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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / a. Überblick

Tz. 271 Stand: EL 51 – ET: 10/2023 Gemäß IFRS 10.B86 (c) sind bei der Schuldenkonsolidierung sämtliche innerkonzernlichen Ansprüche und Verbindlichkeiten zu eliminieren. Dabei ist es bedeutsam, ob sich Ansprüche und Verbindlichkeiten in gleicher Höhe gegenüberstehen. Falls aktivisch und passivisch der gleiche Betrag "weggelassen" wird, entstehen keine Konsolidierungsdifferenz...mehr

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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / dd. Stimmrechte aufgrund vertraglicher Vereinbarungen sowie Stimmrechte in Kombination mit weiteren vertraglichen Vereinbarungen

Tz. 122 Stand: EL 51 – ET: 10/2023 Eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Investor und anderen Anteilseignern über die Ausübung deren Stimmrechte kann ebenfalls dazu führen, dass der Investor Verfügungsgewalt über das Beteiligungsunternehmen hat (IFRS 10.B39). Dieser Fall gehört ebenfalls zur Gruppe der Fälle, bei denen die Verfügungsgewalt durch Stimmrechte vermittelt w...mehr

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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / VI. Grundsatz der Wesentlichkeit bei der Vollkonsolidierung

Tz. 296 Stand: EL 51 – ET: 10/2023 IFRS 10 sieht keine explizite Ausnahme von der Pflicht zur Vollkonsolidierung vor. Für alle Bereiche der IFRS-Rechnungslegung gilt indes die Ausnahme wegen untergeordneter Bedeutung bzw. mangelnder Wesentlichkeit (CF.2.11CF 2 (2018); IAS 1.11 sowie IAS 1.29; IAS 8.5; zur policy decision aber vgl. Tz. 216). Die einzelnen Konsolidierungsmaßnah...mehr

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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / aa. Substanzielle Rechte

Tz. 77 Stand: EL 51 – ET: 10/2023 Nachdem die maßgeblichen Tätigkeiten bestimmt wurden, ist zu prüfen, ob, und wenn ja, welcher Investor aufgrund bestehender Rechte die gegenwärtige Fähigkeit hat, die maßgeblichen Tätigkeiten des Beteiligungsunternehmens zu steuern (IFRS 10.10). Gemäß IFRS 10.11 basiert Verfügungsgewalt auf rechtlich gesicherten (oder faktischen) Ansprüchen (...mehr

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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / b. Maßgebliche Tätigkeiten

Tz. 74 Stand: EL 51 – ET: 10/2023 Wenn nicht eindeutig festgestellt werden kann, ob eine Beherrschung durch Stimmrechtsmehrheit vorliegt, besteht ein wichtiger Schritt der Klärung dieser Frage darin, die maßgeblichen Tätigkeiten des Beteiligungsunternehmens zu identifizieren und ein Verständnis dafür zu gewinnen, wie Entscheidungen bei diesen Aktivitäten getroffen werden (IFR...mehr

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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / dd. Autopilot-Struktur

Tz. 141 Stand: EL 51 – ET: 10/2023 In Ausnahmefällen können (beinahe alle) substanzielle Entscheidungsbefugnisse bereits bei Initiierung und Gründung des strukturierten Unternehmens bestimmt sein (sog. Autopilot-Struktur). Sofern keine substanziellen Entscheidungen mehr über maßgebliche Tätigkeiten getroffen werden können, würde eine reine Autopilot-Struktur vorliegen, in der...mehr

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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / cc. Potenzielle Stimmrechte

Tz. 113 Stand: EL 51 – ET: 10/2023 Auch Investoren ohne Stimmrechtsmehrheit haben zu prüfen, ob sie Verfügungsgewalt über ein Beteiligungsunternehmen besitzen (IFRS 10.B38). Zum einen können vertragliche Vereinbarungen (vgl. Tz. 125ff.) zur Verfügungsgewalt führen und zum anderen gibt es Situationen, in denen Verfügungsgewalt über Stimmrechte auch ohne die absolute Stimmrecht...mehr

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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / cc. Verfügungsgewalt aufgrund Sponsoring

Tz. 139 Stand: EL 51 – ET: 10/2023 IFRS 10 enthält erstmals auch Hinweise, ob die Beteiligung an der Gründung oder Initiierung (sog. Sponsoring) eines strukturierten Unternehmens dazu führt, dass der Investor Verfügungsgewalt über das strukturierte Unternehmen hat. Gemäß IFRS 10 ist es nicht ausreichend, an der Gründung oder Initiierung beteiligt zu sein, um bereits Verfügung...mehr

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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / a. Variabilität der Renditen

Tz. 143 Stand: EL 51 – ET: 10/2023 Das zweite Element der Beherrschung bezieht sich auf die Risikobelastung eines Investors durch oder Anrechte auf schwankende Renditen. Für die Frage, ob ein Investor ein potenzielles Tochterunternehmen beherrscht, muss somit beurteilt werden, ob der Investor aufgrund seiner Beteiligung an dem Beteiligungsunternehmen schwankende Renditen erhä...mehr

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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / b. Beurteilung von Prinzipal-Agenten-Beziehungen

Tz. 156 Stand: EL 51 – ET: 10/2023 Ein Investor mit Entscheidungsbefugnissen in Bezug auf ein Beteiligungsunternehmen, der sog. Entscheidungsträger, hat zu beurteilen, ob er als Prinzipal oder als Agent einer anderen Partei handelt (IFRS 10.18 iVm. B58ff.). Dies ist insbesondere in den Fällen relevant, in denen Entscheidungsbefugnisse auf eine andere Partei übertragen oder de...mehr

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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 6. Beherrschung festgelegter Vermögenswerte (Silos)

Tz. 171 Stand: EL 51 – ET: 10/2023 Ein Investor muss bei der Beurteilung, ob er ein Beteiligungsunternehmen beherrscht, auch in Betracht ziehen, dass er womöglich nur einen Teil des Beteiligungsunternehmens, einen sog. Silo, beherrscht (IFRS 10.B76). Silos sind Beteiligungsunternehmensteile, bei denen bestimmte Vermögenswerte und Schulden in einer Weise miteinander verbunden ...mehr

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Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / b. Zweck und Gestaltung des Beteiligungsunternehmens

Tz. 67 Stand: EL 51 – ET: 10/2023 Bei der Beurteilung der Beherrschung eines Beteiligungsunternehmens hat der Investor sämtliche Sachverhalte und Umstände (facts and circumstances) zu berücksichtigen (IFRS 10.8). Hierzu gehören vor allem auch der in IFRS 10 explizit genannte Zweck und die Gestaltung (purpose and design) des Beteiligungsunternehmens (IFRS 10.B3; vgl. Tz. 60). ...mehr