Tz. 90

Stand: EL 51 – ET: 10/2023

Der Investor ist in vielen Situationen bestrebt, Verfügungsgewalt über das Beteiligungsunternehmen zu erhalten. Dies gilt vor allem bei steigendem Anteil an den schwankenden Renditen (positiv und/oder negativ). Der Anreiz, in diesen Fällen auch Rechte zu erhalten, die Verfügungsgewalt über das Beteiligungsunternehmen beinhalten, führt für sich allein genommen allerdings noch nicht dazu, dass der Investor bereits über Verfügungsgewalt iSd. IFRS 10 verfügt. Ein hoher Anteil an den schwankenden Renditen und der verbundenen Risikobelastung ist vielmehr ein Indikator dafür, dass der Investor über Verfügungsgewalt über das Beteiligungsunternehmen verfügt (IFRS 10.B20, vgl. Tz. 132).

 

Tz. 90a

Stand: EL 51 – ET: 10/2023

Ebenso stellt die Verpflichtung eines Investors, die Geschäftstätigkeit des Beteiligungsunternehmens sicherzustellen, einen Indikator für Verfügungsgewalt dar, da der Investor durch diese Garantie stärker an den schwankenden Renditen partizipiert und damit einen Anreiz hat, Rechte mit Verfügungsgewalt über das Beteiligungsunternehmen zu erhalten (IFRS 10.B54, vgl. Tz. 139). Auch dieser Indikator ist für sich allein genommenen als Kriterium für bestehende Verfügungsgewalt nicht ausreichend; vielmehr muss der Investor prüfen, ob er aufgrund bestehender Ansprüche (zB Stimmrechte oder andere vertragliche Rechte) gegenwärtig die Verfügungsgewalt über das Beteiligungsunternehmen innehat.

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