Tz. 271

Stand: EL 51 – ET: 10/2023

Gemäß IFRS 10.B86 (c) sind bei der Schuldenkonsolidierung sämtliche innerkonzernlichen Ansprüche und Verbindlichkeiten zu eliminieren. Dabei ist es bedeutsam, ob sich Ansprüche und Verbindlichkeiten in gleicher Höhe gegenüberstehen. Falls aktivisch und passivisch der gleiche Betrag "weggelassen" wird, entstehen keine Konsolidierungsdifferenzen. Die Konsolidierung ist dann in jeden Fall erfolgsneutral.

 

Tz. 272

Stand: EL 51 – ET: 10/2023

Stehen sich bei der Schuldenkonsolidierung Ansprüche und Verpflichtungen in unterschiedlicher Höhe gegenüber, entstehen sog. Aufrechnungsdifferenzen. Diese können sowohl passivisch (Ansprüche < Verpflichtungen) als auch aktivisch (Ansprüche > Verpflichtungen) sein. Hier ist zwischen unechten, stichtagsbedingten und echten Aufrechnungsdifferenzen zu unterscheiden. Die Behandlung entstehender Aufrechnungsdifferenzen ist nach IFRS nicht geregelt. Sie hat sich demnach an den Zwecken und Grundsätzen des Konzernabschlusses nach IFRS zu orientieren.

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