Fachbeiträge & Kommentare zu Konzernabschluss

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Jahresabschluss

a) Prüfungsurteile Rz. 150 [Autor/Zitation] Unter dem Begriff des Prüfungsumfangs (vgl. Rz. 10) versteht man die Prüfungshandlungen, die ein Prüfer im Einzelfall für notwendig erachtet, um die Ziele der Prüfung zu erreichen. Das Ziel einer Prüfung ist es im Allgemeinen, das Vertrauen von Zielpersonen zum Prüfungsgegenstand zu erhöhen, indem der Prüfer ein oder mehrere Prüfungs...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Voraussetzungen der Befreiung

1. Einbeziehung in Konzernabschluss Rz. 335 [Autor/Zitation] Die Inanspruchnahme des § 5 Abs. 6 setzt voraus, dass das zu befreiende Unternehmen in den KA eines MU iSd. § 11 PublG oder § 290 HGB einbezogen wird. Beide Normen setzen tatbestandlich voraus, dass das Mutterunternehmen seinen Sitz im Inland hat. Die Einbeziehung in den KA eines ausländischen MU ist für die Befreiun...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Rechtsentwicklung

Rz. 14 [Autor/Zitation] § 340i wurde erstmals mit seinen zunächst drei Absätzen durch das BaBiRiLiG v. 30.11.1990 mit Anwendbarkeit für nach dem 31.12.1992 beginnende GJ in das HGB aufgenommen. Rz. 15 [Autor/Zitation] Durch das BilReG v. 4.12.2004 wurden in Abs. 2 die seither inhaltlich im Wesentlichen unveränderten Sätze 2 bis 5 zum Konzernabschluss nach internationalen Rechnu...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Kriterien für die Messung oder Beurteilung

aa) Gesetzliche Vorschriften Rz. 160 [Autor/Zitation] Mit den "gesetzlichen Vorschriften", auf deren Einhaltung der JA zu prüfen ist, sind in erster Linie die Vorschriften des HGB sowie der ergänzenden rechtsform- und wirtschaftszweigspezifischen Sondervorschriften über den JA gemeint. Darüber hinaus können Gesellschaftsvertrag oder Satzung Bestimmungen enthalten, die die Aufs...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Tathandlungen

a) Verhältnisse des Konzerns Rz. 160 [Autor/Zitation] Unter Strafe gestellt wird eine unrichtige Wiedergabe oder Verschleierung der Verhältnisse des Konzerns im Konzernabschluss, im Konzernlagebericht oder im Konzernzwischenabschluss nach § 340i Abs. 4. Der Begriff "Verhältnisse des Konzerns" baut auf dem Begriff "Verhältnisse der Kapitalgesellschaft" (s. Rz. 106 ff.) auf und ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Angabe der angewandten Rechnungslegungsgrundsätze (Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 und Satz 3)

Rz. 135 [Autor/Zitation] Ebenfalls im einleitenden Abschnitt des Bestätigungsvermerks sind die "angewandten Rechnungslegungsgrundsätze" anzugeben (§ 322 Abs. 1 Satz 3). Inhaltlich wird die Angabe auch in § 322 Abs. 1 Satz 2 verlangt. Sie stützt sich auf Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Halbs. 2 APrRL und erfordert danach keine allgemeine Aussage dazu, ob die Rechnungslegungsgr...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / B. Aufstellungspflicht (Abs. 1)

Rz. 6 [Autor/Zitation] § 341i Abs. 1 regelt die Verpflichtung eines Versicherungsunternehmens, einen Konzernabschluss und Konzernlagebericht aufzustellen. Die Definition eines Versicherungsunternehmens ergibt dabei sich aus § 341. Rz. 7 [Autor/Zitation] Diese Verpflichtung gilt grds. unabhängig von der Größe eines Versicherungsunternehmens; § 293 ist gem. § 341j Abs. 1 Satz 2 n...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.1.6 Länderbezogene Berichte (Country-by-Country Reporting – CbCR)

Rz. 26e Im Rahmen des BEPS-Projekts wurde u. a. eine Verschärfung der Dokumentation konzerninterner, grenzüberschreitender Lieferungs- und Leistungsbeziehungen vereinbart.[1] Das Ergebnis dieses Maßnahmenpakets wurde auf Ebene der EU Gegenstand der EU-Amtshilferichtlinie (Rz. 28). Im Verhältnis zu Drittstaaten trat die Bundesrepublik in einer Verhandlungsrunde am 31.1.2016 d...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / dd) Beispiele aus der Abschlussprüfungspraxis

Rz. 421 [Autor/Zitation] Beispiele für Einschränkungen des Prüfungsurteils zum Lage- bzw. Konzernlagebericht, weil dieser nicht in allen wesentlichen Belangen den für seine Aufstellung geltenden gesetzlichen Vorschriften entspricht bzw. nicht insgesamt ein zutreffendes Bild der Lage des jeweiligen Unternehmens oder Konzerns vermittelt (vgl. IDW PS 350 nF Rz. A111 f.; IDW PS 4...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Gesetzliche Regelungen zur Prüfungsdurchführung (Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 und Abs. 5)

1. Unrichtigkeiten und Verstöße Rz. 230 [Autor/Zitation] Nach Abs. 1 Satz 3 ist die Prüfung von JA und Konzernabschluss so anzulegen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße gegen die in Satz 2 aufgeführten Bestimmungen, die sich auf die Darstellung des sich nach § 264 Abs. 2 ergebenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der KapGes. wesentlich auswirken, bei gewissenhaft...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / d) Bestätigungsvermerk als Gesamtbeurteilung des Abschlussprüfers

Rz. 27 [Autor/Zitation] Wenn der Bestätigungsvermerk auch kein Urteil über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens bzw. Konzerns darstellt, so bleibt er im Rahmen der Prüfung der Gesetz- und Ordnungsmäßigkeit einer Abschlussprüfung doch ein Gesamturteil, allerdings bezogen auf den für eine Abschlussprüfung regelmäßig maßgeblichen Prüfungsgegenstand. Dabei werden die Prüfung...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / aa) Nahestehende Personen

Rz. 395 [Autor/Zitation] Das Vorhandensein nahestehender Personen sowie Geschäfte mit diesen kann für die Prüfung von JA und Konzernabschlüssen ein besonders bedeutsames Risiko darstellen (vgl. Rz. 554), da in diesem Zusammenhang ein höheres Risiko für dolose Handlungen bestehen kann. Der maßgebliche internationale Prüfungsstandard für den Umgang mit nahestehenden Personen is...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Anforderungen und Erläuterungen

Rz. 436 [Autor/Zitation] Nach § 317 Abs. 3a Satz 1 und 2 müssen KapGes., die als Inlandsemittent Wertpapiere iSd. § 2 Abs. 1 WpHG begeben und keine KapGes. iSd. § 327a sind, für Zwecke der Offenlegung eine Wiedergabe jeweils ihres JA und Lageberichts sowie ihres Konzernabschlusses und Konzernlageberichts entsprechend den Anforderungen des § 328 Abs. 1 erstellen und die Einhal...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Ausreichende angemessene Prüfungsnachweise

Rz. 305 [Autor/Zitation] Der maßgebliche internationale Prüfungsstandard zu Prüfungsnachweisen im Rahmen der Prüfung von JA und Konzernabschlüssen ist ISA 500 "Audit Evidence" (deutscher Titel gemäß ISA [DE] 500: "Prüfungsnachweise"; vgl. auch Küster/Bernhardt, WPg 2015, 1212). ISA 500 ist anwendbar auf die Prüfung von Abschlüssen für Zeiträume beginnend am oder nach dem 15.1...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Grundlagen

Rz. 355 [Autor/Zitation] Der Kern des risikoorientierten Prüfungsansatzes bildet die Identifizierung und Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Darstellungen sowie Reaktionen auf die beurteilten Risiken. Der maßgebliche internationale Prüfungsstandard für Identifizierung und Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Darstellungen bei der Prüfung von JA und Konzerna...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Entsprechende Prüfung der im einheitlichen elektronischen Berichtsformat erstellten Wiedergabe (ESEF, Abs. 3 Satz 3)

Rz. 141 [Autor/Zitation] Bei Inlandsemittenten von Wertpapieren, die nicht unter § 327a fallen, ist der Prüfungsgegenstand um die gem. § 328 für Offenlegungszwecke im EU-einheitlichen elektronischen Berichtsformat (ESEF) erstellten Wiedergaben des JA und des Lageberichts sowie des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts erweitert (§ 317 Abs. 3a; vgl. § 317 Rz. 800 ff.)...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / bb) Umfang von geschätzten Werten in der Rechnungslegung

Rz. 410 [Autor/Zitation] Geschätzte Werte können mitunter eine hohe Bedeutung für JA und Konzernabschlüsse haben. Hierbei können einzelne in die Schätzung eingehende Größen eine erhebliche Hebelwirkung entfalten (bspw. Zinssätze für die Diskontierung künftiger Zahlungsmittelzu- oder -abflüsse). Schätzungen sind insbes. bei Sachverhalten vorzunehmen, bei denen die bewertungsre...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Funktionsprüfungen

Rz. 530 [Autor/Zitation] Eine Funktionsprüfung ist Prüfungshandlung, die darauf ausgerichtet ist, die Wirksamkeit von Kontrollen zur Verhinderung oder Aufdeckung und Korrektur wesentlicher falscher Darstellungen auf Aussageebene zu beurteilen (ISA 330 Rz. 4(b)). Funktionsprüfungen werden nur bei den Kontrollen durchgeführt, die nach Feststellung des Abschlussprüfers in geeign...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Prüfungsstandards und Ziele der Prüfung

Rz. 820 [Autor/Zitation] Die Art des Prüfungsgegenstands ist im Rahmen internationaler Prüfungsgrundsätze ausschlaggebend für die Frage, welche Prüfungsstandards bei der Prüfung zu beachten sind (vgl. Rz. 285). Das Assurance Framework unterscheidet Prüfungsaufträge danach, ob es sich bei den Sachverhaltsinformationen um vergangenheitsbezogene (historische) Finanzinformationen...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Regelfall

Rz. 575 [Autor/Zitation] Die Rechtsnatur des Bestätigungs- oder Versagungsvermerks ist nicht eindeutig normiert. Gegen die Einordnung als Willenserklärung spricht, dass die Erteilung des Vermerks nicht auf die Herbeiführung eines unmittelbaren Rechtserfolgs gerichtet ist (so bereits Erle, Bestätigungsvermerk, 1990, 76). Auch die Einordnung als Realakt (so Gloeckner, Haftung, ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Grundlagen

Rz. 680 [Autor/Zitation] Unter dem Begriff des Prüfungsumfangs (vgl. Rz. 10) versteht man die Prüfungshandlungen, die ein Prüfer im Einzelfall für notwendig erachtet, um die Ziele der Prüfung zu erreichen. Das Ziel einer Prüfung ist es im Allgemeinen, das Vertrauen von Zielpersonen zum Prüfungsgegenstand zu erhöhen, indem der Prüfer ein oder mehrere Prüfungsurteile über den P...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Anforderungen und Erläuterungen

Rz. 330 [Autor/Zitation] Nach § 322 Abs. 2 Satz 3 müssen Abschlussprüfer im Bestätigungsvermerk auf Risiken, die den Fortbestand des geprüften Unternehmens oder eines Konzernunternehmens gefährden, gesondert eingehen. § 321 Abs. 1 Satz 3 enthält mit der Berichtspflicht im Prüfungsbericht "über bei Durchführung der Prüfung festgestellte … Tatsachen …, die den Bestand des geprü...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Auslegung einer Blankettnorm

Rz. 9 [Autor/Zitation] § 331 ist als Blankettstraftatbestand ausgestaltet, der auf "Ausfüllungsnormen" innerhalb desselben Gesetzes oder auf Gesetze desselben Gesetzgebers, dh. insbes. auf die Rechnungslegungsvorschriften der §§ 242 ff. (unechte Blankettnorm oder Innenverweise), oder als Außenverweis auf VO (EG) Nr. 1606/2002 über die Anwendung internationaler Rechnungslegung...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Bedeutung und Entwicklung der Pflichtprüfung in Deutschland

Rz. 5 [Autor/Zitation] Mit § 316 ist die gesetzliche Pflicht zur Abschlussprüfung durch das BiRiLiG ( Bilanzrichtlinien-Gesetz v. 19.12.1985, BGBl. I 1985, 2355) für KapGes. rechtsformunabhängig in das Handelsrecht aufgenommen worden, was Verweisungen auf Spezialgesetze und Mehrfachnennungen vermeiden soll (vgl. Biener/Berneke, BiRiLiG, 1985, 396). Die gesetzliche Prüfungspfli...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Minderheitenschutz

Rz. 71 [Autor/Zitation] Fraglich ist, ob der in § 291 Abs. 3 HGB geregelte Minderheitenschutz, auf den auch § 292 Abs. 2 Satz 2 HGB verweist, für (Teil-)Konzernabschlüsse nach PublG entsprechend anzuwenden ist. Nach dem Wortlaut in § 11 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 PublG ist die Regelung nicht von der entsprechenden Anwendung auf PublG-(Teil-)Konzernabschlüsse ausgenommen worden. Glei...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Geltungsbereich

Rz. 20 [Autor/Zitation] Der unmittelbare Anwendungsbereich des § 317 ergibt sich für Pflichtprüfungen von JA und Konzernabschlüssen sowie von Lageberichten und Konzernlageberichten aus § 316. Danach sind prüfungspflichtig die JA der mittelgroßen und großen KapGes. (vgl. § 316 Rz. 54 ff.), sofern nicht eine Befreiung nach § 264 Abs. 3 gegeben ist, sowie die Konzernabschlüsse, ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Anwendungsbereich und Prüfungsgegenstand

Rz. 670 [Autor/Zitation] Lagebericht und Konzernlagebericht sind bereits in § 316 Abs. 1 und 2 als Gegenstand der Prüfung genannt. Insoweit verzichtet § 317 darauf, sie nochmals als Gegenstand zu benennen, zumal die Prüfungsurteile, die der Abschlussprüfer in Bezug auf JA und Konzernabschluss zu treffen hat, im Einzelnen näher bestimmt werden. Rz. 671 [Autor/Zitation] Prüfungsp...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Rechtsfolgen für den geprüften Abschluss

Rz. 272 [Autor/Zitation] Im Gegensatz zur fehlenden Prüferbefähigung nach § 319 Abs. 1 führt ein Verstoß gegen § 319 Abs. 2, 3 oder 4 nicht zur Nichtigkeit des geprüften Abschlusses. Dies belegt der klare Wortlaut des § 256 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a AktG, der einen "Verstoß gegen § 319 Abs. 2, 3 oder 4 des HGB" von den Folgen der Nichtigkeit explizit ausnimmt. Mit dem BiRiLiG 19...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / g) Dokumentation

Rz. 345 [Autor/Zitation] Wirtschaftsprüfer sind nach § 51b Abs. 1 WPO durch Anlegung von Handakten verpflichtet, ein zutreffendes Bild über die von ihnen entfaltete Tätigkeit geben zu können. Nach § 51b Abs. 5 WPO muss bei gesetzlichen Abschlussprüfungen nach § 316 für jede Abschlussprüfung eine Handakte nach § 51b Abs. 1 WPO (Prüfungsakte) angelegt werden. Die Prüfungsakte n...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Nachtragsprüfung gem. § 316 Abs. 3

Rz. 494 [Autor/Zitation] Werden JA, Konzernabschluss, Lagebericht oder Konzernlagebericht nach Vorlage des Prüfungsberichts (nach dem RefE CSRD-UmsG: Abschlussprüfungsbericht; vgl. Rz. 104) geändert, so verlangt § 316 Abs. 3 Satz 1 von Abschlussprüfern, diese Unterlagen erneut zu prüfen, soweit es die Änderung erfordert (sog. Nachtragsprüfung). Über das Ergebnis der Prüfung m...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / aa) Unternehmen und Unternehmensumfeld sowie maßgebende Rechnungslegungsgrundsätze

Rz. 365 [Autor/Zitation] Um Risiken wesentlicher falscher Darstellungen identifizieren und beurteilen zu können, muss der Abschlussprüfer ein Verständnis des Unternehmens und seines Umfelds sowie der maßgebenden Rechnungslegungsgrundsätze erlangen. Hierdurch wird insbes. eine Grundlage für die Identifizierung und Beurteilung inhärenter Risiken (vgl. Rz. 300) geschaffen. Darüb...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Zitation] § 341k Abs. 1 regelt, dass Versicherungsunternehmen unabhängig von ihrer Größe und Rechtsform dazu verpflichtet sind, ihren JA und Lagebericht sowie ihren Konzernabschluss und Konzernlagebericht nach den Vorschriften des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des HGB prüfen zu lassen. Als Abschlussprüfer kommen aufgrund der Anwendung des § 319 A...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Befreiung von der Beschreibung des Diversitätskonzepts

Rz. 69 [Autor/Zitation] Die Verpflichtung nach § 289f Abs. 2 Nr. 6 zur Beschreibung des Diversitätskonzepts besteht für unter den Anwendungsbereich des § 289f fallende Unternehmen nur dann, wenn diese auch ungeachtet ihrer Kapitalmarktorientierung aufgrund Überschreitens der Größenkriterien nach § 267 als große Gesellschaften gelten würden (Rz. 68). Nach § 340i Abs. 6 wird di...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / d) Vorbereitende analytische Prüfungshandlungen

Rz. 390 [Autor/Zitation] Zur Identifikation inhärenter Risiken führt der Abschlussprüfer vorbereitende analytische Prüfungshandlungen durch (ISA 315 (Revised 2019) Rz. 14(b)). Gemäß ISA 315 (Revised 2019) Rz. A27 helfen analytische Prüfungshandlungen, Inkonsistenzen, ungewöhnliche Geschäftsvorfälle oder Ereignisse sowie Beträge, Kennzahlen und Trends zu identifizieren, die au...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / cc) Einbindung von Sachverständigen

Rz. 420 [Autor/Zitation] Mit der Einbindung von Sachverständigen (englisch: experts) können auf wirksame und wirtschaftliche Weise Risiken wesentlicher falscher Darstellungen in bestimmten komplexen Sachverhalten identifiziert werden. Über die in Rz. 410 angesprochenen geschätzten Werte hinaus können solche Sachverhalte bspw. die Bewertung von Finanzinstrumenten, Fragen im Zu...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Änderungen durch das KonTraG

Rz. 84 [Autor/Zitation] Vor dem Hintergrund einer zunehmenden Finanzierung großer börsennotierter deutscher Unternehmen über internationale Kapitalmärkte zielte das KonTraG ua. darauf ab, die Tätigkeit der Aufsichtsräte zu verbessern, Transparenz zu erhöhen, die Kontrolle durch die HV zu stärken, die Zusammenarbeit zwischen Abschlussprüfer und AR zu verbessern sowie die Quali...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Forster, Neue Pflichten des Abschlußprüfers nach dem Aktiengesetz von 1965, WPg 1965, 585; Forster, Die durch § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes erweiterte Abschlußprüfung, WPg 1975, 393; Baetge, Früherkennung negativer Entwicklungen der zu prüfenden Unternehmung mit Hilfe von Kennzahlen, WPg 1980, 651; Forster, Abschlußprüfer und Abschlußprüfung im Wandel – Auswirkungen d...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / f) Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Darstellungen

Rz. 480 [Autor/Zitation] Für die identifizierten Risiken wesentlicher falscher Darstellungen auf Aussageebene hat der Abschlussprüfer das inhärente Risiko durch eine Beurteilung der Wahrscheinlichkeit und des Ausmaßes der falschen Darstellung zu beurteilen. Dabei hat der Abschlussprüfer zu berücksichtigen, wie und in welchem Maße inhärente Risikofaktoren die Anfälligkeit rele...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Tatgegenstände

Rz. 190 [Autor/Zitation] Nach § 320 Abs. 2 Satz 1 iVm. Abs. 3 Satz 2 kann der Abschlussprüfer im Rahmen der Jahres- oder Konzernabschlussprüfung vom vertretungsberechtigten Organ "alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, die für eine sorgfältige Prüfung notwendig sind". Der Begriff "alle" erzwingt eine weite Auslegung (Waßmer in BeckOGK HGB, § 331 Rz. 242 [9/2023]; Klinger ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / d) Beurteilung der während der Abschlussprüfung identifizierten falschen Darstellungen

Rz. 600 [Autor/Zitation] Basierend auf den Prüfungshandlungen, die als Reaktion des Abschlussprüfers auf die beurteilten Risiken wesentlicher falscher Darstellungen erlangt wurden, regelt der internationale Prüfungsstandards ISA 450 "Evaluation of Misstatements identified during the Audit" (deutscher Titel gem. ISA [DE] 450: "Beurteilung der während der Abschlussprüfung ident...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 5. Internationale Prüfungsstandards (Abs. 5)

Rz. 275 [Autor/Zitation] Nach Abs. 5 hat der Abschlussprüfer bei der Durchführung einer Prüfung die internationalen Prüfungsstandards anzuwenden, die von der Europäischen Kommission in dem Verfahren nach Artikel 26 Abs. 3 der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.5.2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüss...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / bb) Aussagebezogene analytische Prüfungshandlungen

Rz. 560 [Autor/Zitation] Der maßgebliche internationale Prüfungsstandard für die Durchführung aussagebezogener analytischer Prüfungshandlungen als Reaktion auf beurteilte Risiken ist ISA 520 "Analytical Procedures" (deutscher Titel gem. ISA [DE] 520: "Analytische Prüfungshandlungen"). ISA 520 ist anwendbar auf die Prüfung von Abschlüssen für Zeiträume beginnend am oder nach d...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Generelle Verordnungsermächtigung für Kapitalgesellschaften (Abs. 1)

Rz. 16 [Autor/Zitation] Die Ermächtigung, im Rahmen des § 330 Abs. 1 eine RVO zu erlassen, ist an das Bundesministerium der Justiz gerichtet. Es kann davon allerdings nur im Einvernehmen, dh. nach Abstimmung und mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz Gebrauch machen. Eine Zustimmung des Bundesrats, die von ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Prüfungsstandards

Rz. 285 [Autor/Zitation] Aufgrund der Bedeutung internationaler Prüfungsstandards wird im Folgenden primär auf die ISA, soweit sinnvoll auch auf die ISA [DE] sowie einschlägige, gültige IDW PS eingegangen, wobei die Aspekte Dokumentation, Berichterstattung und Kommunikation keine besondere Beachtung erfahren, da diese Gegenstand von gesetzlichen Regelungen außerhalb des § 317...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 4. Erweiterte Struktur des Bestätigungsvermerks zur Berücksichtigung sonstiger Prüfungsgegenstände

Rz. 238 [Autor/Zitation] Sind neben dem Abschluss und Lagebericht pflichtgemäß weitere Prüfungsgegenstände zu prüfen und ist darüber ebenfalls ein Urteil im Bestätigungs- oder Versagungsvermerk abzugeben (vgl. Rz. 48), muss das von Abschlussprüfern inhaltlich und strukturell entsprechend berücksichtigt werden. Strukturell werden dann die Berichterstattung über einen sog. sons...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Auswirkungen auf die Konzernrechnungslegung

Rz. 87 [Autor/Zitation] Folgt man der vorstehend dargestellten Position von Möllers/Fekonja (ZGR 2012, 777), § 342q Abs. 2 enthalte eine sog. normative Konformitätsvermutung, ergibt sich als Auswirkung, dass die DRS zur Interpretation und Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe (GoB der Konzernrechnungslegung) geeignet sind und herangezogen werden müssen. Soweit die Standards o...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / e) Prüfungsplanung

Rz. 326 [Autor/Zitation] Der maßgebliche internationale Prüfungsstandard für die Planung der Abschlussprüfung ist ISA 300 "Planning an Audit of Financial Statements" (deutscher Titel gem. ISA [DE] 300: "Planung einer Abschlussprüfung"). ISA 300 ist anwendbar auf die Prüfung von Abschlüssen für Zeiträume beginnend am oder nach dem 15.12.2009. In der Einleitung des Standards we...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / dd) Vorschriften, deren Einhaltung vom Abschlussprüfer nicht zu prüfen sind

Rz. 190 [Autor/Zitation] Der Abschlussprüfer ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob der von ihm geprüfte und testierte JA und Lagebericht unter Beachtung der §§ 325 ff. veröffentlicht wurde. Besonderheiten ergeben sich im Zusammenhang mit der Prüfung der für Zwecke der Offenlegung erstellte Wiedergabe des JA, Lageberichts, Konzernabschlusses und Konzernlageberichts (vgl. Rz. 80...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / f) Offenlegung

Rz. 348 [Autor/Zitation] Für das zu befreiende TU sind gem. § 325 HGB grds. folgende Unterlagen offenzulegen: Gesellschafterbeschluss zur Inanspruchnahme der Befreiungsnorm, Erklärung zur Einstandspflicht, befreiender KA und Konzernlagebericht sowie der dazu erteilte Bestätigungsvermerk. Rz. 349 [Autor/Zitation] Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss der Wortlaut des Gesellschafterbe...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Wesentlichkeit

Rz. 240 [Autor/Zitation] Nach Satz 3 hat der Abschlussprüfer die Prüfung so anzulegen, dass er Unrichtigkeiten und Verstöße erkennt, die sich auf den Abschluss, dh. auf die Darstellung des sich nach § 264 Abs. 2 ergebenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der KapGes. wesentlich auswirken. Hierdurch wird die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers in zweifacher H...mehr