Prof. Dr. Christopher Almeling
Rz. 20
Der unmittelbare Anwendungsbereich des § 317 ergibt sich für Pflichtprüfungen von JA und Konzernabschlüssen sowie von Lageberichten und Konzernlageberichten aus § 316. Danach sind prüfungspflichtig die JA der mittelgroßen und großen KapGes. (vgl. § 316 Rz. 54 ff.), sofern nicht eine Befreiung nach § 264 Abs. 3 gegeben ist, sowie die Konzernabschlüsse, sofern nicht eine Befreiungsvorschrift der §§ 291, 292, 293 zutrifft (vgl. § 316 Rz. 99 f.). § 317 gilt für diese prüfungspflichtigen JA und Konzernabschlüsse sowie Lageberichte und Konzernlageberichte uneingeschränkt und bestimmt abschließend Umfang und Gegenstand der Prüfung, soweit nicht Sondervorschriften zu beachten sind.
Rz. 21
Die Pflicht zur Prüfung der für Zwecke der Offenlegung erstellte Wiedergabe des JA bzw. des Konzernabschlusses und der für Zwecke der Offenlegung erstellte Wiedergabe des Lageberichts bzw. Konzernlageberichts gilt gem. Abs. 3a für KapGes., die als Inlandsemittent (§ 2 Abs. 14 WpHG) Wertpapiere (§ 2 Abs. 1 WpHG) begeben und keine KapGes. iSd. § 327a sind (vgl. im Einzelnen Rz. 800 ff.). Zum Geltungsbereich der Prüfung nach Abs. 3b vgl. Rz. 887.
Rz. 22
Die Pflicht zur Prüfung des Risikofrüherkennungssystems nach § 91 Abs. 2 AktG gilt gem. Abs. 4 für börsennotierte AG (vgl. im Einzelnen Abschnitt Rz. 900 ff.).
Rz. 23
Nach § 264a Abs. 1 gelten die Vorschriften zur Prüfung auch für haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften (vgl. im Einzelnen § 264a Rz. 26 ff.).
Rz. 24
Die Anwendbarkeit des § 317 auf freiwillige Abschlussprüfungen ist abhängig von deren Zielsetzung und der Vertragsgestaltung zwischen Prüfer und Auftraggeber. Sofern bei einer freiwillig durchgeführten Abschlussprüfung ein dem § 322 entsprechende...