Prof. Dr. Christopher Almeling
Rz. 240
Nach Satz 3 hat der Abschlussprüfer die Prüfung so anzulegen, dass er Unrichtigkeiten und Verstöße erkennt, die sich auf den Abschluss, dh. auf die Darstellung des sich nach § 264 Abs. 2 ergebenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der KapGes. wesentlich auswirken. Hierdurch wird die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers in zweifacher Hinsicht relativiert.
Rz. 241
Die Beurteilung des Abschlussprüfers, ob der Abschluss frei von wesentlichen falschen Aussagen ist, hat sich in den Grenzen des Einblickspostulats des § 264 Abs. 2 zu halten. Der Abschlussprüfer ist nicht dafür verantwortlich und kann auch nicht dafür verantwortlich gemacht werden, wenn aufgrund der Rechnungslegungsgrundsätze des HGB bestimmte für den Bilanzleser ggf. entscheidungsrelevante Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der KapGes. im Abschluss nicht enthalten sind. Zu den Grenzen des Einblickspostulats vgl. im Übrigen § 264 Rz. 207 ff.
Rz. 242
Die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers wird weiter dadurch begrenzt, dass er nur wesentliche Auswirkungen zu erkennen bzw. aufzudecken hat. Was wesentlich ist, obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Abschlussprüfers. Bei der Festlegung eines vertretbaren Wesentlichkeitsgrads hat er sowohl den Betrag (Quantität) als auch die Art (Qualität) von falschen Aussagen im Abschluss zu beachten. Zum Verhältnis des Begriffs "Wesentlichkeit" in den für die Aufstellung des Abschlusses relevanten Normen (vgl. zB Conceptual Framework for Financial Reporting des IASB Rz. 2.11) und dem für die Abschlussprüfung relevanten Begriff der Wesentlichkeit vgl. ISA 320 Rz. 2.
Rz. 243
Zu weiteren Einzelheiten zum Begriff der Wesentlichkeit und zur Berücksichtigung im Rahmen der P...