Fachbeiträge & Kommentare zu Konzernabschluss

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Fachqualifikation: Begriff Rechnungsleger

Rz. 52 [Autor/Zitation] Die Vorstellung der Legislative über die fachliche Kompetenz der "Rechnungsleger" ergibt sich aus der Gesetzesbegründung: "Rechnungsleger sind dabei alle Personen, die als Diplom-Kaufmann bzw. Kauffrau, Diplom-Volkswirt oder mit entsprechender Qualifikation die Handelsbücher oder die sonstigen in § 257 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Unterlagen für Kapitalge...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / cc) Einzelfallprüfungen

Rz. 570 [Autor/Zitation] Die Art der Prüfungshandlungen (vgl. Rz. 307) ist stark vom einzelnen Risiko falscher Darstellungen abhängig. Falls der Abschlussprüfer festgestellt hat, dass ein beurteiltes Risiko wesentlicher falscher Darstellungen auf Aussageebene ein bedeutsames Risiko darstellt, sind gem. ISA 330 Rz. 21 aussagebezogene Prüfungshandlungen durchzuführen, die spezi...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Rechtsentwicklung

Rz. 15 [Autor/Zitation] Durch das BiRiLiG v. 19.12.1985 (BGBl. I 1985, 2355) sind die verschiedenen Regelungstatbestände des AktG 1965 (§ 148 – Vorlagepflicht; § 165 – Auskunftsrecht; § 336 Abs. 4 – Konzernabschluss) aus Gründen der Übersichtlichkeit im HGB zusammengefasst worden (zur Entstehung vgl. Biener/Berneke, BiRiLiG, 1986, 424 f.). Rz. 16 [Autor/Zitation] Die Regelungen...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / aa) Grundlagen

Rz. 550 [Autor/Zitation] Eine aussagebezogene Prüfungshandlung ist eine Prüfungshandlung, die darauf ausgerichtet ist, wesentliche falsche Darstellungen auf Aussageebene aufzudecken. Zu den aussagebezogenen Prüfungshandlungen gehören Einzelfallprüfungen (für Arten von Geschäftsvorfällen, Kontensalden und Abschlussangaben) sowie aussagebezogene analytische Prüfungshandlungen. Rz...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Geltungsbereich

Rz. 46 [Autor/Zitation] Ein Bestätigungsvermerk ist nach den Vorgaben des § 322 bei allen Abschlussprüfungen nach oder entsprechend § 316 zu erteilen (vgl. auch § 316 Rz. 25 und Rz. 83). Demzufolge sind die Geltungsbereiche beider Vorschriften im Wesentlichen deckungsgleich. Seinem Wortlaut nach sind die in § 322 für den Bestätigungsvermerk normierten Regelungen im Gleichklang...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Bezüge auf andere handelsrechtliche Vorschriften

Rz. 6 [Autor/Zitation] § 324a Abs. 1 Satz 1 ergänzt die Vorgaben des § 316 zur gesetzlichen Abschlussprüfung in Bezug auf die Frage, welche Normen dafür im Fall der Prüfung eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a anzuwenden sind. Damit stellt die Vorschrift zum einen Bezüge zu den für die Prüfung des JA geltenden Regelungen der §§ 316 bis 324 (nach dem RefE CSRD-UmsG: §§ 3...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Arbeitnehmerzahl (Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 Satz 2, § 267 Abs. 5)

Rz. 57 [Autor/Zitation] Die Arbeitnehmerzahl ist zum einen eines der Größenkriterien nach Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 iVm. § 293 Abs. 1 Satz 1 (Rz. 56). Zum anderen wird nach Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 unabhängig davon, welche Größenkriterien nach § 293 Abs. 1 Satz 1 überschritten wurden, eine absolute Mindestarbeitnehmerzahl iHv. 500 hinsichtlich der insgesamt in den Konzernabschluss des K...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Geltungsbereich

Rz. 5 [Autor/Zitation] § 10 PublG gilt für die in § 3 PublG genannten Unternehmen. Er gilt nur für den Jahresabschluss, nicht für den Lagebericht. Der Lagebericht wird nicht festgestellt und kann deshalb nicht nichtig sein. Gleiches gilt für einen IFRS-Einzelabschluss (§ 7 Rz. 22). § 10 PublG gilt auch nicht für einen Konzernabschluss nach §§ 11 ff. PublG (so zur Rechtslage vo...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Allgemeines

Rz. 215 [Autor/Zitation] § 321 gilt grds. auch für den Konzernprüfungsbericht. Die Neufassung von § 321 durch das KonTraG hat dies klargestellt. Bei Auslegung des § 321 sind jedoch die Besonderheiten zu beachten, die sich aus den Prüfungsgegenständen "Konzernabschluss" und "Konzernlagebericht" ergeben. Rz. 216 [Autor/Zitation] Zum sachlichen und zeitlichen Geltungsbereich vgl. ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Keine Kapitalmarktorientierung

Rz. 337 [Autor/Zitation] Aus der sinngemäßen Anwendung des § 264 Abs. 3 HGB lässt sich ein Ausschluss der Inanspruchnahme der Befreiungsvorschrift für kapitalmarktorientierte Unternehmen iSd. § 264d HGB ableiten (ebenso Kliem/Deubert in Beck BilKomm.14, § 264b HGB Rz. 84).mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Verpflichtete Institute

Rz. 67 [Autor/Zitation] § 340i Abs. 6 enthält nicht eine grundsätzliche institutsspezifische Regelung für den persönlichen Anwendungsbereich nach § 315d. Vielmehr haben Institute nach den allgemeinen Regeln des § 340i Abs. 1 iVm. § 315d iVm. § 289f Abs. 1 und Abs. 3 in solchen Fällen eine Konzernerklärung zur Unternehmensführung zu erstellen und als gesonderten Abschnitt in d...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) IFRS

Rz. 31 [Autor/Zitation] IFRS werden durch das privatrechtlich organisierte IASB entwickelt, verabschiedet und anschließend über das Komitologie-Verfahren der VO (EG) Nr. 1606/2002 in europäisches Recht übernommen (zu den Details der Übernahme von IFRS in das EU-Recht vgl. Theile in Heuser/Theile, IFRS-Handbuch6, 24 ff.). Diese Verordnung verpflichtet kapitalmarktorientierte M...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / e) Angabe in Konzernanhang

Rz. 346 [Autor/Zitation] Die Inanspruchnahme der Befreiung ist im Konzernanhang des MU anzugeben. Dabei muss nur darauf hingewiesen werden, dass die Befreiungsnorm genutzt wird; nicht erforderlich ist die Angabe, in welchem Umfang die Befreiung in Anspruch genommen wird ( Ischebeck/Nissen-Schmidt in HdR-E, § 264c HGB Rz. 38 [10/2013]). Rz. 347 [Autor/Zitation] Die Inanspruchnahm...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Zitation] § 340j enthält keine materielle Regelung zur Abgrenzung des Vollkonsolidierungskreises. Die Vorschrift knüpft jedoch an die Inanspruchnahme des Einbeziehungswahlrechts nach § 296 Abs. 1 Nr. 3 an und formuliert unter weiteren Voraussetzungen ergänzende Informationspflichten für Kreditinstitute. Die Voraussetzungen für die erweiterten Informationspflichte...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 4. Subjektiver Tatbestand

Rz. 178 [Autor/Zitation] Wie bei § 331 Abs. 1 Nr. 1 ist als subjektives Tatbestandsmerkmal für die Strafwürdigkeit mindestens bedingter Vorsatz erforderlich (s. Rz. 145). Die vorstehenden Beispiele (s. Rz. 163, 169, 171, 173) von fehlerhaften und komplexen Rechnungslegungssachverhalten zeigen, dass der Vorsatznachweis in der Praxis nicht einfach zu führen ist und idR "nur in ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Zitation] § 341i stellt die Aufstellungspflicht von Konzernabschluss und Konzernlagebericht für Versicherungsunternehmen – unabhängig von ihrer Größe und explizit auch für andere Rechtsformen als Kapitalgesellschaften – dar. Es wird klargestellt, dass Versicherungsholdinggesellschaften ebenso als Versicherungsunternehmen gelten. Die Aufstellungs- und -vorlagefris...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 7. Börsennotierung

Rz. 41 [Autor/Zitation] Auf die möglichen Auswirkungen eines eingeschränkten Bestätigungsvermerks oder seiner Versagung für Aktiengesellschaften, deren Aktien an der Börse zugelassen sind, sei hingewiesen. Die Gründe dafür können eine kursbeeinflussende Tatsache darstellen und damit eine Ad-hoc-Mitteilung auslösen (vgl. OLG München v. 13.12.2021 – 3 U 6014/21, WM 2022, 470, 4...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / E. Rechtsfolgen bei Verstößen

Rz. 51 [Autor/Zitation] Hat keine Abschlussprüfung nach § 14 Abs. 1 PublG stattgefunden, können die Offenlegungspflichten nach § 15 PublG in Bezug auf den Prüfungsvermerk des Konzernabschlussprüfers nicht erfüllt werden (vgl. auch § 6 PublG Rz. 40). Das begründet eine Ordnungswidrigkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 PublG, die mit Geldbuße geahndet werden kann (Geldbuße bis zu 50.00...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / f) 2015 bis 2017

Rz. 92 [Autor/Zitation] Durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) v. 17.7.2015 wurde durch Art. 1 Nr. 27 § 292 neu gefasst. Die Konzernabschlussbefreiungsverordnung wurde ersatzlos aufgehoben und die inhaltlichen Voraussetzungen für die Befreiung wurden im neuen § 292 geregelt (Begr.RegE BT-Drucks. 18/4050, 71). In der Folge war in § 331 Nr. 3 die Formulierung der ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Unrichtigkeiten und Verstöße

Rz. 230 [Autor/Zitation] Nach Abs. 1 Satz 3 ist die Prüfung von JA und Konzernabschluss so anzulegen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße gegen die in Satz 2 aufgeführten Bestimmungen, die sich auf die Darstellung des sich nach § 264 Abs. 2 ergebenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der KapGes. wesentlich auswirken, bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werde...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Rechtsentwicklung

Rz. 8 [Autor/Zitation] Durch das BaBiRiLiG v. 30.11.1990 wurde § 340j mit Anwendbarkeit für nach dem 31.12.1992 beginnende Geschäftsjahre in das HGB aufgenommen. Der in der ursprünglichen Gesetzesfassung enthaltene Abs. 1 legte den Begriff der unterschiedlichen Tätigkeiten von MU und TU iSd. § 295 (Einbeziehungsverbote) für Kreditinstitute aus. Mit dem Wegfall des § 295 zum E...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / cc) Keine wichtigen Gründe iSd. § 318 Abs. 6

Rz. 312 [Autor/Zitation] Wie die Beispiele zeigen, sind Fälle der Erklärung der Nichtabgabe des Prüfungsurteils zum geprüften Abschluss nicht selten mit der Verletzung der in § 320 Abs. 1 bis 3 normierten Obliegenheiten zur kooperativen Mitwirkung durch das geprüfte Unternehmen bzw. den geprüften Konzern als Auftraggeber des Prüfungsvertrags verbunden. Eine Kündigung des Prüf...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Anwendungsbereich

Rz. 162 [Autor/Zitation] Der Anwendungsbereich des Abs. 3 erstreckt sich nur auf Kapitalgesellschaften (Rz. 42 ff.), die einen KA und einen Konzernlagebericht aufzustellen haben. Dies richtet sich nach §§ 290 ff.mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / VI. Offenlegung von Änderungen

Rz. 170 [Autor/Zitation] Bei einer Änderung des KA müssen auch diese Änderungen offengelegt werden (Abs. 3 iVm. Abs. 1b Satz 1); der Umstand, dass Abs. 3 nur auf Abs. 1b Satz 1 (Rz. 125 ff.) und nicht auf Abs. 1b Satz 2 (Rz. 132 ff.) verweist, ist darauf zurückzuführen, dass Abs. 1b Satz 2 die Ergebnisverwendung adressiert, die für den KA ohne Bedeutung ist. Sofern die Aufste...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erklärung zur Unternehmensf... / 2 Verpflichtete Unternehmen

Rz. 3 Die Erklärung zur Unternehmensführung müssen abgeben börsennotierte Aktiengesellschaften sowie Aktiengesellschaften, die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem organisierten Markt i. S. d.§ 2 Abs. 11 WpHG ausgegeben haben und deren Aktien mit Wissen der Gesellschaft[1] über ein multilaterales Handelssystem i. S. d. § 2 Abs. 8 Satz 1 Nr. 8 WpHG...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Adressat der Offenlegungspflicht

Rz. 163 [Autor/Zitation] Die Adressaten der Offenlegungspflicht sind im Rahmen von Abs. 3 – ebenso wie bei Abs. 1 (Rz. 56 ff.) – die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der Kapitalgesellschaft (so auch Drinhausen/Granzow in BeckOGK HGB, § 325 Rz. 71 [12/2023]; Fehrenbacher in MünchKomm. HGB5, § 325 Rz. 87; Grottel in Beck BilKomm.14, § 325 HGB Rz. 260; Kersting in G...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Allgemeines

Rz. 303 [Autor/Zitation] Der Gesetzgeber geht davon aus, dass im Regelfall der Abschlussprüfer des MU auch den Konzernabschluss prüfen soll; er sei hierzu am ehesten geeignet, weil er die Verhältnisse des MU und in gewissem Umfang sicher auch die Verhältnisse der wichtigsten Konzernunternehmen kenne (so Begr.RegE zu § 336 AktG aF, bei Kropff, AktG, 1965, 452). Daher enthält §...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Offenzulegende Unterlagen

Rz. 165 [Autor/Zitation] Für die offenzulegenden Unterlagen verweist Abs. 3 auf Abs. 1 (Rz. 73 ff.). Dabei handelt es sich aber um einen imperfekten Verweis, da nicht alle in Abs. 1 Satz 1 (Rz. 73 ff.) genannten Unterlagen im Kontext des KA eine Rolle spielen. Dies gilt insbes. für den Gewinnverwendungsbeschluss, der für den KA nicht gefasst wird; daher kann dieser auch nicht...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Rechtsfolge (Ausschluss des Abschlussprüfers)

Rz. 51 [Autor/Zitation] Liegt ein von § 319b Abs. 1 Satz 2 in Bezug genommener Ausschlussgrund vor, ist der Abschlussprüfer ausgeschlossen. Rz. 52 [Autor/Zitation] Die für den grundsätzlichen Ausschluss des Abschlussprüfers vorgesehene Differenzierung danach, ob das Netzwerkmitglied auf das Ergebnis der Abschlussprüfung Einfluss nehmen kann oder nicht (s. Rz. 37 ff.), hält der ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Geltungsbereich

Rz. 4 [Autor/Zitation] Die Vorschrift gilt für eingetragene Genossenschaften. Rz. 5 [Autor/Zitation] Auf Kreditgenossenschaften ist § 339 gem. § 340l Abs. 3 nicht anzuwenden; sie haben als Kreditinstitute den JA und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht und die anderen in § 325 bezeichneten Unterlagen, sofern sie zu erstellen sind, nach den in § ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Unternehmen

Rz. 7 [Autor/Zitation] Die von einem Rechnungslegungsbeirat gem. § 342r Abs. 1 iVm. § 342q Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ggf. erarbeiteten Empfehlungen zur Anwendung von Grundsätzen der Konzernrechnungslegung würden sich an Unternehmen richten, die nach § 290 iVm. § 264a einen Konzernabschluss aufzustellen haben sowie an Unternehmen, die nach § 11 PublG zur Konzernrechnungslegung verpf...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Anwendungsbereich der Befreiung

Rz. 325 [Autor/Zitation] Gemäß § 5 Abs. 6 sind Unternehmen iSd. § 3 Abs. 1 von den Anforderungen des PublG befreit, wenn sie in den KA eines MU iSd. § 11 PublG oder des § 290 HGB einbezogen werden und im Übrigen die entsprechend geltenden Voraussetzungen des § 264 Abs. 3 HGB erfüllen. Der Gesetzgeber hat den unter das PublG fallenden Unternehmen damit eine Befreiungsvorschrif...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften

Rz. 58 [Autor/Zitation] § 316 und die ihm folgenden Prüfungsnormen sind auch auf OHG und KG anzuwenden, bei denen nicht unmittelbar oder mittelbar mindestens eine natürliche Person persönlich haftet (§ 264a Abs. 1; zu Einzelheiten s. § 264a Rz. 26 ff.). Solche haftungsbeschränkten Personenhandelsgesellschaften iSd. § 264a treten im Rechtsverkehr häufig als GmbH & Co. KG, weni...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erklärung zur Unternehmensf... / 3.8 Konzernspezifika

Rz. 14 Der Gesetzgeber unterstellt, dass das Mutterunternehmen für den Konzern und für sich selbst gleiche Unternehmensführungsgrundsätze zugrunde legt.[1] Somit kommt es diesbezüglich in großen Teilen zu Wiederholungen der Aussagen aus dem Lagebericht des Mutterunternehmens. Fraglich ist jedoch, wie vorzugehen ist, wenn dies etwa aufgrund von kürzlich erfolgten Übernahmen n...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Zustimmung der Gesellschafter

Rz. 338 [Autor/Zitation] Der Inanspruchnahme der Befreiung nach § 5 Abs. 6 müssen alle Gesellschafter zustimmen. Der Beschluss ist nach § 9 iVm. § 325 HGB offenzulegen (s. Rz. 349).mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / H. Konzernerklärung zur Unternehmensführung (Abs. 5) [wird nach CSRD-Übernahme in Abs. 2b verschoben]

Rz. 26 [Autor/Zitation] Ein MU, auf das § 289f Abs. 1 oder Abs. 3 zutrifft, hat gem. § 315d eine Konzernerklärung zur Unternehmensführung zu erstellen und als gesonderten Abschnitt in den Konzernlagebericht aufzunehmen. Hierbei handelt es sich um börsennotierte AG, AG, die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem organisierten Markt iSd. § 2 Abs. 11 Wp...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Umfang der Erklärung

Rz. 68 [Autor/Zitation] Die zu der Konzernerklärung verpflichteten Institute haben nach § 340i Abs. 1 iVm. § 315d Satz 2 eine Konzernerklärung zur Unternehmensführung nach den inhaltlichen Vorgaben des auf Unternehmensebene anzuwendenden § 289f zu erstellen. Unter den Anwendungsbereich des § 289f fallende Unternehmen, die auch ungeachtet ihrer Kapitalmarktorientierung aufgrun...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / bb) Bestimmungen in Gesellschaftsvertrag oder Satzung

Rz. 172 [Autor/Zitation] Die Abschlussprüfung hat sich nach § 317 Abs. 1 Satz 2 auch darauf zu erstrecken, ob neben den gesetzlichen Vorschriften ergänzende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung beachtet sind. Da es sich um eine Ergänzung der gesetzlichen Vorschriften handeln muss, ist bei der Auswahl der maßgeblichen Bestimmungen der gleiche Maßstab anzuleg...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Weitere Rechtsentwicklung

Rz. 34 [Autor/Zitation] § 17 PublG wurde im Zuge der Umsetzung der 4. (Jahresabschluss-RL 78/660/EWG), 7. (Konzernabschluss-RL 83/349/EWG) und 8. (Abschlussprüfer-RL 84/253/EWG) EG-Richtlinie durch das Bilanzrichtlinien-Gesetz (BiRiLiG) v. 19.12.1985 an den als Teil der im sechsten Unterabschnitt "Straf- und Bußgeldvorschriften" des zweiten Abschnitts im dritten Buch des HGB ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Gewissenhafte Berufsausübung

Rz. 245 [Autor/Zitation] Nach Satz 3 ist die Prüfung so anzulegen, dass wesentliche Unrichtigkeiten und Verstöße "bei gewissenhafter Berufsausübung" erkannt werden. Hieraus ergeben sich für den Abschlussprüfer sowohl eine Verpflichtung zur Beachtung der Berufs- und Prüfungsgrundsätze (vgl. Rz. 80 ff.) als auch eine Klarstellung seiner Verantwortlichkeit. Rz. 246–249 [Autor/Zit...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Vorbemerkung

Rz. 161 [Autor/Zitation] Durch Abs. 4 wird die Offenlegung des KA geregelt und dazu auf die entsprechenden Regelungen für die Offenlegung des Jahresabschlusses (Abs. 1 bis Abs. 1b [Rz. 41 ff.] und Abs. 4 Satz 1 [Rz. 176 ff.]) verwiesen. Der Verweis erstreckt sich nicht auf die Abs. 2a und 2b, was aufgrund der IAS/IFRS-Option für den KA nach § 315e Abs. 3 auch nicht erforderli...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / G. Sanktionen

Rz. 77 [Autor/Zitation] Von den Straf- und Bußgeldvorschriften der §§ 17–21 PublG bezieht sich lediglich § 17 Abs. 1 Nr. 3 PublG auf eine Verletzung der Aufstellungspflichten gem. § 11 PublG. Demnach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer als gesetzlicher Vertreter eines MU bzw. beim Einzelkaufmann als Inhaber oder dessen gesetzlicher Ve...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) GoB-Begriff/Rechtsnatur

Rn. 383 Stand: EL 160 – ET: 10/2022 Der GoB-Begriff ist ein unbestimmter Rechtsbegriff (vgl Döllerer BB 1959, 1217; BFH v 12.05.1966, IV 472/60, BStBl III 1966, 371; BMF v 28.11.2019, BStBl I 2019, 1269 Tz 17). Mit dessen Abgrenzung ist zugleich die Reichweite des Maßgeblichkeitsgrundsatzes wesentlich abgesteckt. Gesetzliche GoB-Inbezugnahme: Die handelsrechtlichen GoB werden ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Geltungsbereich

Rz. 7 [Autor/Zitation] Die Bestimmungen des § 320 sind zwingend; die aus § 320 Verpflichteten können hiernach von ihren Verpflichtungen gegenüber dem Abschlussprüfer durch Vertrag mit diesem, durch Satzung oder Gesellschaftsvertrag weder ganz noch teilweise befreit werden (Bormann in BeckOGK HGB, § 320 Rz. 2 [1/2024]; Ebke in MünchKomm. HGB5, § 320 Rz. 3; Justenhoven/Heinz in...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Subjektiver Tatbestand

Rz. 55 [Autor/Zitation] Wie bei § 17 Abs. 1 Nr. 1 HGB ist als subjektives Tatbestandsmerkmal für die Strafwürdigkeit mindestens bedingter Vorsatz erforderlich; vgl. Rz. 43.mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Zitation] § 17 PublG wurde im Zuge der Änderung durch das Bilanzrichtliniengesetz (BiRiLiG) dem § 331 HGB, dh. der zentralen Strafrechtsnorm im Recht der HGB-Rechnungslegung (Altenhain in HKMS3/4, § 331 HGB Rz. 1 [9/2024]), weitgehend nachgebildet und sanktioniert damit Falschdarstellungen in Abschlüssen und Lageberichten sowie Prüfungsnachweisen für den Abschlus...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Dauer der Wahlperiode; Wiederwahl

Rz. 55 [Autor/Zitation] Nach § 318 Abs. 1 Satz 1 ist "der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses" zu wählen. Wie sich auch aus § 318 Abs. 1 Satz 3 ergibt, bezieht sich die Wahl somit auf den JA eines einzelnen, bestimmten GJ und ist für jedes Geschäftsjahr neu und gesondert vorzunehmen. Rz. 56 [Autor/Zitation] Ausnahmen von dieser Regelung können weder generell durch die Satzung...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Frist

Rz. 167 [Autor/Zitation] Der Verweis in Abs. 3 erstreckt sich auch auf die Frist, so dass die offenzulegenden Unterlagen spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des GJ zu übermitteln sind (Abs. 1a Satz 1, Rz. 111 ff.; vgl. Kersting in Großkomm. HGB6, § 325 Rz. 91). Die Regelung des Abs. 1a Satz 2 zur Nachfrist (Rz. 120 ff.) findet auf den KA ebenfalls Anwendung. Bei ei...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 4. Person des Nachtragsprüfers

Rz. 120 [Autor/Zitation] Zur Prüfung berechtigt und verpflichtet ist der Abschlussprüfer, der die ursprüngliche Prüfung durchgeführt hat (vgl. § 318 Rz. 63 f.); eine gesonderte auftragsbezogene Bestellung unterbleibt. Sofern er zwischenzeitlich weggefallen sein sollte, ist nach § 318 Abs. 4 Satz 2 zu verfahren. Somit kann ein Antrag auf gerichtliche Bestellung des Nachtragspr...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Rechtsgrundlage der Konzernrechnungslegung für Kreditinstitute

Rz. 20 [Autor/Zitation] Die besonders geregelte Aufstellungspflicht knüpft nach § 340i Abs. 1 ausschließlich an die Eigenschaft des Mutterunternehmens als Institut im Sinne der weiten Definition des § 340 an und schließt damit insbes. auch die Finanzdienstleistungsinstitute ein. Ausschließlich für die Anwendung der §§ 340i, 340j wird diese Definition um bestimmte Holdinggesel...mehr