Fachbeiträge & Kommentare zu Konzernabschluss

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Konsolidierung von Kapital ... / 2.1.2.6 Anwendungsbeispiel bei Einbeziehung einer 100 %igen Tochter

Rz. 28 Mit den Beispielfirmen "M-GmbH" und "T-GmbH" soll die Vorgehensweise der Neubewertungsmethode bei der erstmaligen Konsolidierung von 100 %igen Tochterunternehmen dargestellt werden. Die Muttergesellschaft M-GmbH erwirbt Ende 00 100 % der Anteile an der T-GmbH zu einem Preis von 6,0 Mio. EUR. Die komprimierten Jahresbilanzen der beiden Unternehmen zum 31.12.00 haben fo...mehr

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Konsolidierung von Kapital ... / 2.1.3.2 Anwendungsbeispiel bei nicht 100 %iger Tochter (GoF)

Rz. 52 Erst mithilfe der Folgekonsolidierungen wird deutlich, warum die Erwerbsmethode als Methode der erfolgswirksamen Erstkonsolidierung bezeichnet wird. Es wird auf die Ausgangsdaten der Beispielfirmen M-GmbH und T-GmbH zurückgegriffen und die Folgekonsolidierung für den Fall vorgenommen, dass Minderheitsgesellschafter an dem Tochterunternehmen zu 25 % beteiligt sind. Fol...mehr

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Konsolidierung von Kapital ... / 2.1.2.2 Neubewertung der Bilanz des Tochterunternehmens

Rz. 11 Im nächsten Schritt werden nach § 301 Abs. 1 HGB analog zu IFRS 3.33 die Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten und Sonderposten in der Bilanz des Tochterunternehmens zum Zeitpunkt des Erwerbs erfolgsneutral, d. h. mit direkter Verrechnung der Beträge im Eigenkapital und nach § 306 HGB/IAS 12 auch unter Berücksichtigung der daraus resultierenden pa...mehr

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Gebäude im Abschluss nach H... / 9.3.4 Klassifizierung bei gemischter Nutzung

Rz. 425 Eine eindeutige Abgrenzung zwischen investment properties und betrieblich eigengenutzten Immobilien wird durch eine gemischte Nutzung erschwert. Zur Klassifizierung eines Gebäudes oder Gebäudeteils als investment property oder "normales Grundstück" andererseits sind folgende Regeln zu beachten: Bei gemischter Nutzung eines Grundstücks ist zu untersuchen, ob der fremd ...mehr

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SAP S/4HANA Finance for gro... / 1 Wofür werden Konsolidierungssysteme verwendet?

Besteht für einen Konzern die Pflicht zur Aufstellung eines Abschlusses, müssen die Jahresabschlüsse der einzubeziehenden Konzernunternehmen zu einem Summenabschluss aggregiert und alle Verflechtungen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen diesen Unternehmen herausgerechnet werden. Konsolidierungssysteme Der Konsolidierungsprozess kann durch den Einsatz einer IT-Lösung sign...mehr

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SAP S/4HANA Finance for gro... / 3 Schlussbetrachtung

SAP S/4HANA Finance for group reporting kann bei mittelständischen und großen Konzernen für die Erstellung des Konzernabschlusses verwendet werden. Interessant für kleinere Konzerne ist mit Sicherheit der angebotene Best-Practice Content. Wird dieser aktiviert, ist ein Konzernpositionsplan verfügbar und die Grundeinstellung des Systems ist bereits vorgenommen, wodurch sich d...mehr

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SAP S/4HANA Finance for gro... / 2 Übernahme der Einzelabschlussdaten

Eine Herausforderung bei der IT-gestützten Erstellung von Konzernabschlüssen besteht darin, die Einzelabschlussdaten der Gesellschaften mit möglichst geringem Aufwand in das Konsolidierungssystem zu übernehmen. Hierfür bietet SAP S/4HANA Finance for group reporting sieben Optionen an, die im Folgenden näher beschrieben werden. Flexibler Upload und Fremdsystemanbindung über AP...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Lagebericht / 3 Aufstellungspflicht des Lageberichts

Gemäß § 264 Abs. 1 HGB sind Kapitalgesellschaften zur Aufstellung eines Lageberichts verpflichtet, ebenso Personengesellschaften in Form von offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen nicht wenigstens eine natürliche Person unmittelbar oder mittelbar ein persönlich haftender Gesellschafter ist.[1] Die nach Publizitätsgesetz rechnungslegungspflichtige...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Lagebericht / 1 Grundlagen nach HGB und IFRS

Der Lagebericht ist Bestandteil der jährlichen Rechnungslegung von Unternehmen, jedoch nicht als Teil des Jahresabschlusses, sondern als ein zusätzliches Berichtsinstrument, das den Jahresabschluss ergänzt. Die Hauptzielsetzung des Lageberichts ist dabei die Informationsvermittlung. Die gesetzlichen Grundlagen für den Lagebericht von Einzelunternehmen bilden hinsichtlich des...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Beteiligung, Erwerb, Zuordnung / 3.1 Beteiligung vs. Anteile an verbundenen Unternehmen

Als Beteiligung gelten im Zweifel Anteile an einer Gesellschaft, wenn die gehaltenen Anteile mind. 20 % des Nennkapitals bzw. der Summe der Kapitalanteile des Unternehmens betragen. Hingegen spricht man von Anteilen an verbundenen Unternehmen, wenn rechtlich selbstständige Unternehmen wirtschaftlich in bestimmten Verhältnissen so miteinander verbunden sind, dass sich daraus M...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 101 [Autor/Stand] Der Begriff des Verwaltungsvermögens wurde erstmals durch das ErbStRG 2009 eingeführt. Damit wollte der Gesetzgeber überwiegend vermögensverwaltende Betriebe allgemein von den Verschonungen für – echtes – Betriebsvermögen ausnehmen.[2] Durch die nach dem Einkommensteuerrecht geschaffene Möglichkeit, Vermögensgegenstände, die nicht ihrer Natur nach der p...mehr

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Überbrückungshilfe I und II... / 3.2 Von der Förderung ausgeschlossene Unternehmen

Es werden keine Unternehmen gefördert, bei denen zum 31.12.2019 die Voraussetzungen für die Einleitung eines Insolvenzverfahrens vorlagen, oder der Antragsteller sich gemäß EU-Definition in Schwierigkeiten befunden hat und sich die wirtschaftliche Situation sich vor der Corona-Pandemie nicht nachweislich verbessert hatte. Die EU-Definition erfordert eine genaue Prüfung jedes...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 3.11.1 Gegenstand der Prüfung

Nach § 171 AktG hat der Aufsichtsrat den Jahresabschluss nebst Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag zu prüfen. Gleiches gilt für einen Konzernabschluss und Konzernlagebericht sowie einen internationalen Einzelabschluss. Zu prüfen ist, ob die Rechnungslegung im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften und eventuellen Satzungsbestimmungen steht. Die Prüfung überschneide...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 2.5.6 Keine größenabhängige Erleichterung von der Konzernrechnungslegungspflicht

Eine Besonderheit hinsichtlich der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses normiert § 293 Abs. 5 HGB für kapitalmarktorientierte Gesellschaften. Dies sind im Regelfall Aktiengesellschaften. Hiernach ist in jedem Fall ein Konzernabschluss durch eine kapitalmarktorientierte Gesellschaft zu erstellen, auch wenn diese die in § 293 Abs. 1 HGB angeführten Größenmerkmale[1...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 3.10.1 Vorlage an den Aufsichtsrat

Zuständig für die Erstellung des Jahresabschlusses ist der Vorstand der AG. Nach der Aufstellung des Jahresabschlusses hat dieser den Jahresabschluss nebst Lagebericht[1] – falls ein solcher aufgestellt wurde – dem Aufsichtsrat vorzulegen, damit dieser den Jahresabschluss prüfen kann. Gleiches gilt für einen Konzernabschluss oder einen nach internationalen Standards für Offe...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 3.12.2 Feststellung durch die Hauptversammlung

§ 173 AktG bestimmt die Vorgehensweise, wenn die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung erfolgt.[1] Dies geschieht, wenn Vorstand und Aufsichtsrat dies beschlossen haben oder der Aufsichtsrat den Jahresabschluss nicht gebilligt hat. Entsprechendes gilt, wenn der Aufsichtsrat einen Konzernabschluss nicht billigt. Bei der Feststellung des Jahresabschlusse...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 2.2 Umfang des Jahresabschlusses

Nach § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB besteht der Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft und damit auch jeder AG grundsätzlich – es sei denn, es handelt sich um eine Kleinstgesellschaft nach § 267a HGB – aus: Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung (GuV), Anhang. Diese 3 Bestandteile bilden eine Einheit und sind von den gesetzlichen Vertretern der AG grundsätzlich innerhalb der ersten 3 M...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 3.11 Prüfung des Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat

§ 171 AktG verpflichtet den Aufsichtsrat zur Prüfung des Einzel- und des Konzernabschlusses, die vom Vorstand aufgestellt wurden. Die Norm ist deshalb ein Ausdruck der wesentlichen Funktion des Aufsichtsrats als Überwachungsorgan bei einer AG.[1] 3.11.1 Gegenstand der Prüfung Nach § 171 AktG hat der Aufsichtsrat den Jahresabschluss nebst Lagebericht und Gewinnverwendungsvorsch...mehr

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Zusammenarbeit mit dem gese... / 2.1 Gesetzliche Grundlagen der Abschlussprüfung

Die zentralen Rechtsgrundlagen für die gesetzliche Abschlussprüfung nach HGB ergeben sich aus § 316 HGB sowie § 6 PublG. Vom Abschlussprüfer sind somit zu prüfen: Der Jahresabschluss und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften sowie von Kapitalgesellschaften & Co., wenn es sich hierbei um mittelgroße oder große Gesellschaften handelt;[1] Der Jahresabschluss nebst Lagebericht...mehr

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Datenbankanalyse – ABC IntStR / 3 Praxisfragen

Die größte praktische Bedeutung haben diese Analysen bei der Bestimmung von Margen für die Wiederverkaufspreismethode ("Wiederverkaufspreismethode"), den Gewinnaufschlag bei Anwendung der Kostenaufschlagsmethode ("Kostenaufschlagsmethode") und bei der transaktionsbezogenen Netto-Margen-Methode (TNMM). Die Grundlage bildet die Verteilung der Funktionen einschließlich der Risi...mehr

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Prüfung des Jahresabschluss... / 2 Wichtige Reformen von Rechnungslegung und Prüfungswesen

Rz. 3 Prinzipiell zielen die Reformbestrebungen in den Bereichen Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung vor dem Hintergrund einer zunehmenden Globalisierung der unternehmerischen Tätigkeiten darauf ab, zum Zwecke der Vergleichbarkeit und der Sicherheit der mit den Instrumenten der Rechnungslegung übermittelten Informationen international einheitliche und anerkannte Rechnungs...mehr

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Prüfung des Jahresabschluss... / 3.1.1 Kreis der prüfungspflichtigen Unternehmen

Rz. 16 Abbildung 2 gibt einen Überblick über die wichtigsten privatrechtlichen Unternehmensformen.[1] Die im Gesellschaftsrecht existierenden Grundtypen privater Unternehmen lassen sich nach dieser Darstellung in Personenunternehmen, körperschaftlich organisierte Unternehmen und rechtsfähige Stiftungen unterscheiden.[2] Die Wahl einer bestimmten Unternehmensform zieht unmitt...mehr

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Prüfung des Jahresabschluss... / 4.2.2 Prüfungsstellen für Sparkassen- und Giroverbände

Rz. 184 Sparkassen- und Giroverbänden kommt als (Verbands-)Körperschaften des öffentlichen Rechts u. a. die Aufgabe zu, bestimmte periodische und aperiodische Prüfungen bei Sparkassen und ggf. bei ihren Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Verbandsrechenzentren) durchzuführen. Während die Rechtsaufsicht über die Sparkassen den zuständigen Ministerien bzw. Behörden der einzelnen...mehr

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Prüfung des Jahresabschluss... / 4.3 Bilanzkontrolle und BaFin

Rz. 187 Durch das BilKoG vom 15.12.2004 wurde ein 2-stufiges Verfahren zur Durchsetzung der einschlägigen Rechnungslegungsnormen (= Enforcement) eingeführt.[1] Sinn und Zweck dieser Regelung war es, das Vertrauen der Kapitalmarktteilnehmer in die Rechnungslegung der Wertpapieremittenten zu steigern. Eine privatrechtlich organisierte, vom Bundesministerium für Justiz und Verb...mehr

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Prüfung des Jahresabschluss... / 3.5.2.3.4 Prüfung von Kapitalflussrechnung, Eigenkapitalspiegel und Segmentberichterstattung

Rz. 144 Sofern die gesetzlichen Vertreter von kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften i. S. v. § 264d HGB und ihnen gesetzlich gleichgestellte Unternehmen eine Kapitalflussrechnung, einen Eigenkapitalspiegel und freiwillig eine Segmentberichterstattung nach § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB erstellt haben, sind diese Sonderrechnungen, die ebenfalls zum (erweiterten) Jahresabsch...mehr

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Prüfung des Jahresabschluss... / 4.4 Internationale Einflüsse

Rz. 194 Als sog. "Internationalisierungsinstanz" (International Standard Setter) der Wirtschaftsprüfung wird die International Federation of Accounts (IFAC) , zu deren Mitgliedern zwischenzeitlich die Berufsorganisationen aller wichtigen Industrienationen zählen, bezeichnet. Für die Bundesrepublik Deutschland gehören der IFAC seit ihrer Gründung im Jahr 1977 die WPK und das I...mehr

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Prüfung des Jahresabschluss... / 3.5.2.3.6 Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten

Rz. 164 Die Abschlussprüfung ist grundsätzlich nicht darauf ausgerichtet, strafrechtliche Tatbestände (z. B. Untreuehandlungen, Unterschlagungen, Kollusion) und außerhalb der Rechnungslegung begangene Ordnungswidrigkeiten aufzudecken und aufzuklären. Gemäß § 317 Abs. 1 Satz 3 HGB hat der Abschlussprüfer seine Prüfung so anzulegen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße gegen die ...mehr

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Deutscher Corporate Governa... / 5.2.2 Konzernabschluss

Rz. 54 Auch im Anhang des Konzernabschlusses ist gemäß § 314 Abs. 1 Nr. 8 HGB eine Angabe zu tätigen, ob von Vorstand und Aufsichtsrat eine Entsprechenserklärung abgegeben wurde und dass diese den Stakeholdern dauerhaft zugänglich gemacht wurde. Diese Verpflichtung gilt für sämtliche Mutterunternehmen, also auch für die, die selbst nicht kapitalmarktorientiert sind, wenn ein...mehr

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Konzernabschlussprüfung / 3.2 Konzernabschluss

Rz. 35 Die angepassten Einzelabschlüsse der Konzernunternehmen werden zunächst in den sog. Summenabschluss überführt, indem alle Jahresabschlussdaten der HB II horizontal addiert werden. Dieser enthält auch sämtliche konzerninternen Beteiligungen sowie Forderungen, Verbindlichkeiten und Erfolge aus internen Lieferungen und Leistungen. Da der Konzernabschluss der Einheitstheo...mehr

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Konzernabschlussprüfung / 4.2.2.2 Konzernabschluss

Rz. 62 Dem Grundsatz der Wesentlichkeit folgend, ist die Prüfung des Konzernabschlusses darauf auszurichten, "[...] mit hinreichender Sicherheit falsche Angaben aufzudecken, die wegen ihrer Größenordnung oder Bedeutung einen Einfluss auf den Aussagewert der Rechnungslegung für die Rechnungslegungsadressaten haben"[1]. Aus Wirtschaftlichkeitsgründen sollte der Aufwand zur Erl...mehr

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Konzernabschlussprüfung / 3.1 Einzelabschlüsse als Grundlagen des Konzernabschlusses

Rz. 26 Für die Prüfung von Konzernabschlüssen deutscher Mutterunternehmen sind die entsprechenden Regelungen des Handelsgesetzbuches ausschlaggebend. Die Prüfungsobjekte lassen sich dabei aus § 317 Abs. 1 – 5 HGB ableiten. Die Besonderheit eines Konzernabschlusses liegt in der Tatsache, dass sich der Konzernabschluss aus den Einzelabschlüssen aller Konzernunternehmen ergibt....mehr

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Konzernabschlussprüfung / 2.2 Handelsgesetzbuch und Publizitätsgesetz

Rz. 10 Das Handelsgesetzbuch verpflichtet gem. § 290 Abs. 1 HGB die gesetzlichen Vertreter aller Kapitalgesellschaften[1] mit Sitz im Inland, die als Muttergesellschaft auf mindestens ein anderes (Tochter-)Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können, zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts. Ein herrschend...mehr

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Konzernabschlussprüfung / 2.1 Zum Begriff des Konzerns

Rz. 8 Konzerne bestehen aus 2 oder mehr rechtlich selbstständigen Unternehmen, die sich aus wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen zu einem Verbund zusammengeschlossen haben.[1] Sämtliche Unternehmen, die von sog. Mutterunternehmen beherrscht werden oder für die zumindest aufgrund der dem Mutterunternehmen direkt oder indirekt zustehenden Rechte die Möglichkeit der Beherr...mehr

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Konzernabschlussprüfung / 4.4 Bestätigungsvermerk

Rz. 77 Im Bestätigungsvermerk bzw. im Vermerk über dessen Versagung muss der Konzernabschlussprüfer gem. § 322 Abs. 1 Satz 1 HGB das Ergebnis der Prüfung zusammenfassen. Im Gegensatz zum ausführlichen, vertraulichen Prüfungsbericht wird der Bestätigungsvermerk bzw. der Versagungsvermerk von den gesetzlichen Vertretern des Mutterunternehmens gem. § 325 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB...mehr

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Konzernabschlussprüfung / 2.4 International Financial Reporting Standards

Rz. 18 Die Regelungen hinsichtlich der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses nach den IFRS finden sich in IFRS 10.4 [1] Für deutsche Mutterunternehmen sind diese Regelungen allerdings gegenstandslos, da sich die Konzernrechnungslegungspflicht nach wie vor aus den nationalen Umsetzungen der europäischen Richtlinien und Verordnungen ergibt. So ist auch für IFRS-Konze...mehr

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Konzernabschlussprüfung / 6.2 Aufsichtsrat

Rz. 93 In dem in Deutschland vorherrschenden dualen System der Unternehmensverfassung sind die Geschäftsführung und ihre Überwachung sowohl personell als auch funktional strikt voneinander getrennt.[1] So ist die gleichzeitige Mitgliedschaft im geschäftsführenden Organ und im Aufsichtsrat ebenso unzulässig, wie die Übertragung von Geschäftsführungsaufgaben an Aufsichtsratsmi...mehr

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Deutscher Corporate Governa... / 2.2 Grundsatz 22: Rechnungslegung

Rz. 7a Grundsatz 22 lautet: Anteilseigner und Dritte werden insbesondere durch den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht (einschließlich CSR-Berichterstattung) sowie durch unterjährige Finanzinformationen unterrichtet. Rz. 8 Damit werden zunächst die gesetzlichen Pflichten wiederholt. Wenn für ein Mutterunternehmen eine Pflicht zur Aufstellung einer Konzernrechnungslegu...mehr

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Konzernabschlussprüfung / 4.3 Konzernprüfungsbericht

Rz. 72 In einem Konzernprüfungsbericht muss der Konzernabschlussprüfer gem. § 321 HGB die gesetzlichen Vertreter bzw. den Aufsichtsrat[1] des Mutterunternehmens schriftlich über die Art und den Umfang der Prüfung sowie das Prüfungsergebnis informieren. Der Aufbau und die Gliederung des Konzernprüfungsberichts sollten sich an den GoA orientieren, die in den Prüfungsstandards ...mehr

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Konzernabschlussprüfung / 4.2.1 Prüfungsgrundsätze und Prüfungstechnik

Rz. 51 Die Durchführung der Konzernabschlussprüfung ist, unabhängig davon, ob der Konzernabschluss nach deutschen oder internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen erstellt wurde, nach den deutschen Prüfungsgrundsätzen vorzunehmen.[1] Die Konkretisierung dieser Prüfungsgrundsätze erfolgt in den IDW PS 200 und 201 n. F.[2] Während der IDW PS 200 allgemeine Grundsätze der Durch...mehr

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Konzernabschlussprüfung / 4.2.2.1 Einbezogene Jahresabschlüsse

Rz. 58 Da sich der Konzernabschluss aus den modifizierten Einzelabschlüssen des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen nach § 290 Abs. 1 HGB ergibt,[1] können Unrichtigkeiten und Verstöße gegen gesetzliche Vorgaben oder Regelungen aus Satzungen oder Gesellschaftsverträgen, die sich auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns auswirken, vom...mehr

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Konzernabschlussprüfung / 2.3 Aktiengesetz

Rz. 15 Im Jahre 1985 wurde mit der Verabschiedung des BiRiLiG die europäische Richtlinie 83/349/EWG [1] zur Konzernrechnungslegung umgesetzt, indem konkrete Vorschriften zur Konzernrechnungslegung in das Handelsgesetzbuch aufgenommen wurden. Vor dieser Harmonisierungsmaßnahme war das Konzernrechnungslegungsrecht im Aktiengesetz von 1965 normiert. Aus diesem Grunde existieren ...mehr

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Konzernabschlussprüfung / 1 Einführung

Rz. 1 Die Konzernabschlussprüfung hat sowohl für die internen Leitungs- und Überwachungsorgane eines Konzerns als auch für externe Konzernabschlussadressaten eine große Bedeutung. Während im Innenverhältnis z. B. durch den Prüfungsbericht des externen Konzernabschlussprüfers wertvolle Informationen über die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens und die Funktionsfähigkeit imp...mehr

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Konzernabschlussprüfung / 6.3 Bilanzkontrolle und BaFin

Rz. 97 Das mit dem Bilanzkontrollgesetz (BilKoG) 2004 eingeführte 2-stufige Enforcement-System (§ 342b–§ 342e a. F. HGB) sollte dazu beitragen, die Glaubwürdigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und ihrer Prüfung sicherzustellen.[1] Auf der ersten Stufe prüfte die privatrechtliche Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. V. (DPR) die zuletzt festgestellten K...mehr

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Prüfung des Jahresabschluss... / 1 Zum Begriff der Unternehmen von öffentlichem Interesse

Rz. 1 Nach Art. 2 der EU-Bilanzrichtlinie vom 26.06.2013 sind Unternehmen von öffentlichem Interesse nach EU-Recht wie folgt definiert: Unternehmen, deren übertragbare Wertpapiere auf einem geregeltem Markt zugelassen sind; Kreditinstitute; Versicherungsunternehmen; Unternehmen, die von Mitgliedstaaten von öffentlichem Interesse bestimmt werden. Aufgrund des öffentlichen Interess...mehr

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Konzernabschlussprüfung / 3.4 Weitere Prüfungsobjekte

Rz. 44 Neben den oben vorgestellten Objekten der Konzernabschlussprüfung können weitere Prüfungsobjekte vorliegen. Infrage kommen beispielsweise freiwillig verfasste Unternehmenspublikationen wie separate Nachhaltigkeitsberichte, Substanzerhaltungsrechnungen, Wertschöpfungsrechnungen, Value Reports und Corporate-Governance -Berichte, die teilweise erheblich über die gesetzlic...mehr

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Konzernabschlussprüfung / 4.1 Bestellung des Abschlussprüfers

Rz. 48 Der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht sind gem. § 316 Abs. 2 Satz 1 HGB durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Der Kreis der prüfungsberechtigten Personen wird in § 319 Abs. 1 Satz 1 HGB weiter konkretisiert, indem ausschließlich Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften als mögliche Abschlussprüfer genannt werden. Zudem muss der Abschlussprüfe...mehr

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Deutscher Corporate Governa... / 5.3 Offenlegung

Rz. 57 Die Entsprechenserklärung nach § 161 AktG stellt einen eigenständigen Bestandteil der externen Rechnungslegung von sogenannten kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften dar. Deshalb ist die Entsprechenserklärung mit dem Jahresabschluss und ggf. mit dem Konzernabschluss sowie den übrigen Unterlagen nach § 325 Abs. 1 HGB zum Bundesanzeiger einzureichen und damit of...mehr

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Konzernabschlussprüfung / 3.3 Konzernlagebericht

Rz. 42 Der Konzernlagebericht ist ein weiteres Prüfungsobjekt der Konzernabschlussprüfung, obwohl er kein Element des Konzernabschlusses ist, sondern nach §§ 315, 315a HGB neben diesem aufzustellen ist. Die Prüfungspflicht ergibt sich aus § 316 Abs. 2 HGB.[1] Der Konzernlagebericht ergänzt und verdichtet die Informationen des Konzernabschlusses, indem auf den Geschäftsverlau...mehr

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Konzernabschlussprüfung / 4.5 Haftung des Konzernabschlussprüfers

Rz. 81 Der Konzernabschlussprüfer, seine Gehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft sind zum Schadensersatz verpflichtet, sofern sie ihre Pflicht zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung, ihre Verschwiegenheitspflicht sowie das Verbot der Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen fahrlässig oder vorsätzlich v...mehr

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Konzernabschlussprüfung / 4.2.2.3 Konzernlagebericht

Rz. 69 Der Konzernlagebericht[1] ist zunächst darauf zu prüfen, ob er mit dem Konzernabschluss in Einklang steht. Ferner muss er auch mit den Erkenntnissen des Konzernabschlussprüfers korrespondieren, die dieser im Rahmen der Prüfung gewinnt. Weiterhin soll der Konzernlagebericht ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermitteln (§ 317 Abs. 2 Satz 1 HGB). Die zutref...mehr