Fachbeiträge & Kommentare zu Konzernabschluss

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Rechtsentwicklung

Rz. 33 [Autor/Zitation] Zur Rechtsentwicklung bis zum BiRiLiG vgl. Rz. 5 ff. Bei Aufnahme der Abschlussprüfungspflicht mit dem BiRiLiG in § 316 wurden in der Vorschrift inhaltlich Vorgaben aus der damaligen 4. und 7. EG-RL umgesetzt (vgl. Vierte Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften v. 25.7.1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / dd) Risiken wesentlicher falscher Darstellungen aufgrund doloser Handlungen (Verstöße)

Rz. 430 [Autor/Zitation] Abs. 1 Satz 3 fordert, dass die Prüfung so anzulegen ist, dass Unrichtigkeiten und Verstöße gegen die in Satz 2 aufgeführten Bestimmungen, die sich auf die Darstellung des sich nach § 264 Abs. 2 ergebenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der KapGes. wesentlich auswirken, bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden. Verstöße iSd. Ab...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Zitation] Mit § 332 soll die Ehrlichkeit des Abschlussprüfers einer gesetzlichen Abschlussprüfung gestärkt werden (Spatscheck/Wulf, DStR 2003, 173, 178). Geschütztes Rechtsgut ist das Vertrauen in die Ergebnisse der Arbeit eines Abschlussprüfers, dh. die Vollständigkeit und Richtigkeit von Bestätigungsvermerk und Prüfungsbericht (Mansdörfer in Heymann3, § 332 HGB...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Grundlagen

Rz. 500 [Autor/Zitation] Basierend auf der Identifizierung und Beurteilung von Risiken wesentlicher falscher Darstellungen regelt der internationale Prüfungsstandard ISA 330 "The Auditor's Responses to Assessed Risks" (deutscher Titel gem. ISA [DE] 330: "Reaktionen des Abschlussprüfers auf beurteilte Risiken") die Pflichten des Abschlussprüfers, wie prüferisch mit den identif...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Ausschluss wegen direkter oder indirekter Beteiligung an der zu prüfenden Kapitalgesellschaft (Abs. 3 Satz 1 Nr. 1)

Rz. 80 [Autor/Zitation] Zu den in § 319 abschließend typisierten Tatbeständen gehört der Anteilsbesitz an der zu prüfenden KapGes. oder andere "nicht nur unwesentliche finanzielle Interessen" an dieser. Darüber hinaus ist eine Beteiligung des Abschlussprüfers an einem Unternehmen unzulässig, das mit der zu prüfenden KapGes. verbunden ist oder von dieser mehr als 20 % der Ante...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Geltungsbereich

Rz. 5 [Autor/Zitation] § 323 findet auf die gesetzlichen Pflichtprüfungen des Jahresabschlusses und des Lageberichts bzw. des Konzernabschlusses und Konzernlageberichts gem. §§ 316 ff. Anwendung (LG Düss. v. 12.11.2010 – 16 O 454/09, BeckRS 2011, 10511). Umfasst sind sämtliche Tätigkeiten, die mit der gesetzlichen Prüfung in unmittelbarem Zusammenhang stehen (Poll in BeckOK H...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Begriff der Prüfung und Arten von Prüfungsaufträgen

Rz. 120 [Autor/Zitation] Ein Prüfungsauftrag iSd. Assurance Framework (vgl. Rz. 87) ist ein Auftrag an einen Prüfer zur Erlangung ausreichender angemessener Prüfungsnachweise, um ein Prüfungsurteil abgeben zu können, das das Maß an Vertrauen vorgesehener Nutzer in einen Prüfungsgegenstand erhöhen soll. Der Prüfungsgegenstand ist das Ergebnis einer Messung oder Beurteilung ein...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / bb) Internes Kontrollsystem des Unternehmens

Rz. 370 [Autor/Zitation] Um Risiken wesentlicher falscher Darstellungen identifizieren und beurteilen zu können, muss der Abschlussprüfer auch ein Verständnis des IKS des Unternehmens erlangen. Hierdurch wird insbes. eine Grundlage für die Identifizierung und Beurteilung von Kontrollrisiken (vgl. Rz. 302) geschaffen. Darüber hinaus kann der Abschlussprüfer hierdurch zusätzlic...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / cc) Beurteilung der iXBRL-Auszeichnung

Rz. 855 [Autor/Zitation] Für IFRS-Konzernabschlüsse hat der Abschlussprüfer ausreichende angemessene Prüfungsnachweise zu erlangen, ob gem. § 328 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 die Auszeichnung (Tagging) der ESEF-Unterlagen mit Inline XBRL-Technologie (iXBRL) eine angemessene und vollständige maschinenlesbare XBRL-Kopie der XHTML-Wiedergabe nach Maßgabe der Art. 4 und 6 ESEF-VO ermöglic...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / VII. Ausschluss bei Konzernabschlussprüfung (Abs. 5)

Rz. 168 [Autor/Zitation] Infolge der Zusammenfassung der Prüfungsvorschriften für JA und Konzernabschlüsse (vgl. § 316 Abs. 1 und 2) enthält § 319 in Abs. 5 die notwendige Bestimmung für den Konzernabschlussprüfer, die auf die Vorschriften in Abs. 2 und 3 für den Abschlussprüfer des JA verweist. Die Verweisung bedeutet, dass die einzelnen Elemente des durch die Verweisung ger...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Wählbarer Personenkreis

Rz. 45 [Autor/Zitation] Zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses von KapGes. jeder Rechtsform und offener Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften iSd. § 264a Abs. 1 gleich welcher Größenklasse können WP und WPG gewählt werden (§ 319 Abs. 1 Satz 1). Für die Prüfung bei mittelgroßen GmbH und mittelgroßen Personengesellschaften iSd. § 264a wird dieser Personenkreis er...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Täter

Rz. 205 [Autor/Zitation] Zum Täterkreis für den Tatbestand der leichtfertigen Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen für Befreiungszwecke gem. § 331 Abs. 1 Nr. 1a s. Rz. 146, für den Täterkreis der leichtfertigen Offenlegung eines befreienden Konzernabschlusses oder Konzernlageberichts gem. § 331 Abs. 1 Nr. 3 s. Rz. 179 ff.mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Geltungsbereich

Rz. 5 [Autor/Zitation] Die ursprünglichen Abs. 1 bis 3 des § 340i wurden mit dem BaBiRiLiG zeitlich für GJ, die nach dem 31.12.1992 beginnen, eingeführt. Die durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen und anderer Vorschriften über Kreditinstitute v. 21.12.1992 eingeführte ursprüngliche Fassung des Abs. 4 ist zum 1.1.1993 in Kraft getreten. Die Regelungen ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Täter

Rz. 69 [Autor/Zitation] Zum Täterkreis für den Tatbestand der leichtfertigen Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen für Befreiungszwecke gem. § 17 Abs. 1 Nr. 1a PublG und für den Täterkreis der leichtfertigen Offenlegung eines befreienden Konzernabschlusses oder Konzernlageberichts gem. § 17 Abs. 1 Nr. 3 PublG vgl. Rz. 19 ff.mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Bestimmung des Abschlussprüfers (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 43 [Autor/Zitation] Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 PublG ist Abschlussprüfer des (Teil-)Konzernabschlusses, der von einer Genossenschaft als MU aufgestellt wird, der Prüfungsverband, dem die Genossenschaft angehört. Die Möglichkeit, freiwillig einen Abschlussprüfer durch gesonderten Beschluss zu bestellen, besteht nicht; für eine sinngemäße Anwendung von § 318 Abs. 2 Satz 1 HGB...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / ee) Beurteilung der Annahme der Unternehmensfortführung (going concern)

Rz. 455 [Autor/Zitation] Abs. 4a stellt klar, dass sich die Prüfung, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht darauf zu erstrecken hat, ob der Fortbestand der geprüften KapGes. zugesichert werden kann. Wenngleich damit der Fortbestand des Unternehmens kein selbständiger Prüfungsgegenstand ist und der Abschlussprüfer dementsprechend kein Prüfungsurteil abgeben muss, ist der F...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Vorgesehene Änderungen des § 340a durch das CSRD-UmsG

Rz. 151 [Autor/Zitation] Die Regelungen in den bisherigen Abs. 1a und 1b werden nach Abs. 5 und 6 verschoben. Künftig sollen die Abs. 2 bis 4 Besonderheiten zum Abschluss bzw. Zwischenabschluss von Kreditinstituten regeln und die Abs. 5 und 6 besondere Vorschriften zum LB enthalten. Vor dem Hintergrund der Ergänzung der Abs. 5 und 6 werden in Abs. 1 Satz 2 nach dem Wort "aufz...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / cc) Inanspruchnahme der Erleichterungen nach § 264 Abs. 3, § 264b

Rz. 595 [Autor/Zitation] Ein weiterer Anwendungsfall kann sich im Zusammenhang mit § 264 Abs. 3 ergeben, wenn ein JA, für den von den dort geregelten Erleichterungsvorschriften für seine Aufstellung oder vom Verzicht auf die Aufstellung des Lageberichts Gebrauch gemacht worden ist, gleichwohl geprüft und mit einem Bestätigungsvermerk versehen werden soll. Notwendiger Gegensta...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 5. Erweiterte Struktur des Bestätigungsvermerks zur Berücksichtigung zusätzlicher Inhalte bei der Abschlussprüfung von PIE

Rz. 241 [Autor/Zitation] Bei der Abschlussprüfung von PIE sind in den Bestätigungs- oder Versagungsvermerk obligatorisch zusätzlich die Inhalte nach Art. 10 Abs. 2 APrVO und eine weitere Ergänzung nach ISA 700 (Revised) aufzunehmen; für PIE, die Inlandsemittenten sind, muss im Bestätigungs- oder Versagungsvermerk darüber hinaus nach § 322 Abs. 1 Satz 4 obligatorisch über die ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 11. Ausschluss wegen Umsatzabhängigkeit (Abs. 3 Satz 1 Nr. 5)

Rz. 150 [Autor/Zitation] Der Ausschluss von der Prüfungstätigkeit wegen Umsatzabhängigkeit von einem Prüfungsmandanten entspricht internationalen Grundsätzen (so schon im Positionspapier "Audit Independence and Objectivity" der FEE – Fédération des Experts-comptables Européen, heutige Accountancy Europe; dazu Windmöller in FS Ludewig, 1089, 1113). Durch das KonTraG wurde die ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Rechtsentwicklung

Rz. 9 [Autor/Zitation] § 324a wurde mit dem BilReG (Bilanzrechtsreformgesetz v. 4.12.2004, BGBl. I 2004, 3166) in das HGB aufgenommen. Seitdem haben sich Regelungsgehalt und Wortlaut der Vorschrift nicht verändert. Das liegt nicht zuletzt auch daran, dass die Vorschrift, die bei der Prüfung des Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a anzuwendenden HGB-Prüfungsnormen nicht expliz...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 28 [Autor/Zitation] § 316 bildet die Grund- und zugleich Kernnorm für die gesetzliche Abschlussprüfungspflicht. Ist die Vorschrift anzuwenden, gilt das automatisch und obligatorisch, jeweils soweit dem Fall nach einschlägig, auch für die weiteren handelsrechtlichen Vorschriften für die Abschlussprüfung (§§ 317–324a). Darin sind Regelungen normiert zu Gegenstand und Umfang...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Kapitalgesellschaften

Rz. 54 [Autor/Zitation] Absatz 1 Satz 1 ordnet die jährliche Pflichtprüfung für alle KapGes. (AG, SE, KGaA, GmbH) an, die nicht kleine Gesellschaften iSd. § 267 Abs. 1 sind; zu den kleinen KapGes. zählen auch die Kleinstkapitalgesellschaften iSd. § 267a. Die Differenzierung der Prüfungspflicht nach Größenklassen war eine der wichtigen Neuerungen des BiRiLiG und wurde in diese...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Reichweite der Befreiung

Rz. 327 [Autor/Zitation] Sofern die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Befreiungsvorschrift erfüllt sind, ist das Unternehmen "von den Anforderungen dieses Gesetzes befreit". Der Umfang der Befreiung betrifft also sämtliche besonderen Anforderungen, welche sich aus dem PublG ergeben. Rz. 328 [Autor/Zitation] Das Unternehmen ist damit von der Beachtung der besonderen An...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Form und Platzierung der Unterzeichnung

Rz. 483 [Autor/Zitation] Nach § 322 Abs. 1 Satz 1 gilt für den Bestätigungs- oder Versagungsvermerk die Schriftform, dh. die Unterzeichnung mit Namensunterschrift (§ 126 Abs. 1 BGB). Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum AReG (vgl. Rz. 95) vertrat der Gesetzgeber die Auffassung "durch das ergänzende Schriftformerfordernis wird klargestellt, dass die Unterzeichnung eigenhä...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften

Rz. 67 [Autor/Zitation] Kapitalmarktorientierte KapGes. (§ 264d) sowie kapitalmarktorientierte haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften (§ 264d iVm. § 264a Abs. 1) gehören zur Fallgruppe der PIE nach § 316a Satz 2 Nr. 1 und sind damit eine Teilmenge dieser Unternehmen. Einer Abgrenzung zu den anderen Fallgruppen der PIE bedarf es daher strenggenommen nicht, denn alle...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Prüfungsurteile

Rz. 150 [Autor/Zitation] Unter dem Begriff des Prüfungsumfangs (vgl. Rz. 10) versteht man die Prüfungshandlungen, die ein Prüfer im Einzelfall für notwendig erachtet, um die Ziele der Prüfung zu erreichen. Das Ziel einer Prüfung ist es im Allgemeinen, das Vertrauen von Zielpersonen zum Prüfungsgegenstand zu erhöhen, indem der Prüfer ein oder mehrere Prüfungsurteile über den P...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / cc) Vorschriften, die mittelbar den Umfang der Abschlussprüfung beeinflussen können

Rz. 175 [Autor/Zitation] Der Gewinnverwendungsvorschlag der Geschäftsführung oder des Vorstands ist als solcher kein Bestandteil des JA oder des Lageberichts und unterliegt somit nicht der Prüfung durch den Abschlussprüfer. Der Gewinnverwendungsbeschluss der Gesellschafter-/Hauptversammlung (§ 29 Abs. 2 GmbHG; § 174 AktG) unterliegt als solcher ebenfalls nicht der Prüfung dur...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Einstandspflicht

Rz. 339 [Autor/Zitation] Der Gesetzgeber hat für die Befreiung nach § 5 Abs. 6 die entsprechende Anwendung des § 264 Abs. 3 angeordnet, so dass sich das MU entsprechend § 264 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB bereit erklären muss, für die vom TU bis zum Abschlussstichtag eingegangenen Verpflichtungen im folgenden GJ einzustehen (sog. Einstandspflicht). Dogmatisch überzeugt die Anknüpfu...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Anwendung des Absatzes 3 bei Änderung oder Berichtigung eines festgestellten Jahresabschlusses

Rz. 138 [Autor/Zitation] Nach den vorgenannten Ausführungen lässt sich auch die Frage, ob bei Änderung eines festgestellten JA eine neue Jahresabschlussprüfung stattzufinden hat, so beantworten, dass auch dann der geänderte JA vor seiner erneuten Feststellung der Nachtragsprüfung nach § 316 Abs. 3 unterliegt (vgl. auch Ebke in MünchKomm. HGB5, § 316 Rz. 17; Verse in Scholz13,...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / C. Prüfungsgegenstand und Prüfungsumfang (Abs. 1)

Rz. 24 [Autor/Zitation] Der gesetzliche Abschlussprüfer hat die Finanzberichterstattung prüfpflichtiger Gesellschaften daraufhin zu überprüfen, ob sie ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt (§ 322; ergänzend s. BGH v. 12.3.2020 – VII ZR 236/19, NZG 2020, 1030 Rz. 27 f.). Im Detail ergeben sic...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 4. Beurteilung des Prüfungsergebnisses (Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2, Abs. 2 Satz 1)

Rz. 142 [Autor/Zitation] In den Bestätigungsvermerk ist eine Beurteilung des Prüfungsergebnisses aufzunehmen (§ 322 Abs. 1 Satz 2). Diese Beurteilung des Prüfungsergebnisses bildet die Kern- oder Gesamtaussage im Bestätigungsvermerk zum Prüfungsgegenstand JA und Lagebericht bzw. Konzernabschluss und Konzernlagebericht (§ 322 Abs. 2 iVm. Abs. 6), im Fall des § 324a Abs. 1 Satz...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / C. Zur Teilkonzernrechnungslegung verpflichtete Unternehmen (Abs. 3)

Rz. 47 [Autor/Zitation] Für oberste MU mit Sitz im Ausland kann der deutsche Gesetzgeber keine Pflicht zur Aufstellung eines Abschlusses für den gesamten Konzern anordnen. Der historische Gesetzgeber sah es daher als erforderlich an, zumindest für den deutschen Teilkonzern eine Verpflichtung zur Teilkonzernrechnungslegung zu normieren (BT-Drucks. V/3197, 24). Die Teilkonzernre...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Darstellungen zur Konzernbuchführung

Rz. 235 [Autor/Zitation] Die Vorschriften zur Prüfungspflicht (§ 316 Abs. 2) sowie zu Gegenstand und Umfang der Prüfung (§ 317 Abs. 1) sprechen in Bezug auf die Konzernabschlussprüfung die "Buchführung" nicht an. Dies könnte den Schluss nahelegen, dass es für den Gesetzgeber eine "Konzernbuchführung" nicht gibt und sich der Begriff "Buchführung" in Abs. 2 Satz 1 dementspreche...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Bedeutung und Zweck

Rz. 9 [Autor/Zitation] Das Dritte Buch des HGB, das den Dritten Abschnitt mit den ergänzenden Vorschriften für Genossenschaften (§§ 336–339) enthält, geht auf das BiRiLiG ( Gesetz zur Durchführung der Vierten, Siebenten und Achten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts, Bilanzrichtlinien-Gesetz – BiRiLiG) v. 19.12.1985 zu...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Biener/Berneke, Bilanzrichtlinien-Gesetz, Düsseldorf 1986; Cobet, Fehlerhafte Rechnungslegung, 1991; Schmedding, Unrichtige Konzernrechnungslegung, 1991; Arnhold, Auslegungshilfen zur Bestimmung einer Geschäftslagetäuschung im Rahmen der §§ 331 Nr. 1 HGB, 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG, 82 Abs. 2 Nr. 2 GmbHG, 1993 (zitiert: "Auslegungshilfen"); Schüppen, Systematik und Auslegung des ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 4. Erarbeitung von Interpretationen der IFRS iSd. § 315e Abs. 1; Anwendungshinweise (IFRS)

Rz. 49 [Autor/Zitation] Die Erarbeitung von Interpretationen der IFRS iSd. § 315e Abs. 1 als weitere Aufgabe des DRSC nach § 342q Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 hat die geringste praktische Bedeutung, weil diese Aufgabe in erster Linie vom International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) wahrgenommen wird. Der Fachausschuss Finanzberichterstattung des DRSC kann nur be...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Rechtsentwicklung

Rz. 29 [Autor/Zitation] Das Publizitätsgesetz datiert vom 15.8.1969 (BGBl. I 1969, 1189; ber. BGBl. I 1970, 1113). Rz. 30 [Autor/Zitation] Die Vorschrift des § 18 PublG wurde erst mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität v. 3.6.2021 (FISG; BGBl. I 2021, 1534) an die zwischenzeitlich eingetretenen Abweichungen zum § 332 HGB angepasst. Rz. 31 [Aut...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Rechtsentwicklung

Rz. 11 [Autor/Zitation] § 331 Nr. 3a aF wurde im Zuge des Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG v. 3.6.2021, BGBl. I 2021, 1534) in einen neuen § 331a ausgelagert, ist jedoch im Regelungsgehalt weitreichender. Der Gesetzgeber kommt mit der Einführung des Bilanzeides seiner Verpflichtung zur Umsetzung der europäischen Transparenzrichtlinie (RL 2004/109/EG v. 15.1...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Unternehmen gem. § 3 Abs. 2 PublG

Rz. 25 [Autor/Zitation] In Abs. 2 sind bestimmte Rechtsformen aufgeführt, aus dem Anwendungsbereich des Ersten Abschnitts des PublG ausdrücklich ausgenommen sind. Der Katalog in Abs. 2 ist nicht abschließend (vgl. Staake in Staake/Schülke, § 3 PublG Rz. 50; WP Handbuch18, Kap. F Rz. 1521). Versteht man die in Abs. 1 die erfassten Rechtsformen als abschließend, hätte die exemp...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / C. Verstöße bei der Abschlussprüfung (Abs. 2)

Rz. 12 [Autor/Zitation] § 340n Abs. 2 stellt für Abschlussprüfer geltende Ordnungswidrigkeiten dar und dient der Sicherung der Unvoreingenommenheit von Abschlussprüfern (Gaber in BeckOGK HGB, § 340n Rz. 8 [8/2024]; Waßmer in MünchKomm. BilR, § 334 HGB Rz. 49). Diese Vorschrift sanktioniert abschließend die Erteilung eines Bestätigungsvermerks nach § 322 Abs. 1, wenn Ausschlus...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Rechtliche Einordnung des Prüfungsvertrags

Rz. 191 [Autor/Zitation] Die rechtliche Einordnung des Pflichtprüfungsvertrags zwischen Gesellschaft und Abschlussprüfer ist in den Einzelheiten umstritten. Einigkeit besteht lediglich darüber, dass der Vertrag eine Geschäftsbesorgung gem. § 675 BGB darstellt, auf die ein Teil der Vorschriften über den Auftrag entsprechende Anwendung findet. Umstritten ist dagegen, ob ein die...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / D. Erklärung zur Unternehmensführung für börsennotierte Kreditinstitute (Abs. 1b)

Rz. 28 [Autor/Zitation] § 340a Abs. 1b wurde zusammen mit Abs. 1a im Zuge des CSR-RUG v. 11.4.2017 eingeführt und setzt Art. 20 Abs. 1 dieser Richtlinie um. Rz. 29 [Autor/Zitation] Mit dieser Regelung wird klargestellt, dass Institute, die börsennotierte AG oder KGaA sind, auch die Regelungen zur Abgabe einer Erklärung zur Unternehmensführung gem. § 289f zu beachten haben (vgl....mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / E. Versicherungsspezifische Rechnungslegungsvorschriften (Abs. 2)

Rz. 20 [Autor/Zitation] Versicherungsunternehmen übernehmen gegen Zahlung einer Prämie Risiken von Versicherungsnehmern und leisten im Versicherungsfall entsprechend dem vereinbarten Versicherungsvertrag Ersatz. Aufgrund der Besonderheit des Geschäftsmodells von Versicherungsunternehmen im Vergleich zu Industrieunternehmen regelt § 341a Abs. 2, dass gewisse handelsrechtliche ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Bestätigungsvermerk ist kein Gütesiegel

Rz. 22 [Autor/Zitation] Mit dem ohne Einschränkung erteilten Bestätigungsvermerk übernimmt der Abschlussprüfer keine Garantiefunktion gegenüber der Öffentlichkeit. Demgemäß sieht § 323 Abs. 1 Satz 3 eine Haftung des Abschlussprüfers nur gegenüber der geprüften Gesellschaft oder verbundenen Unternehmen und nicht gegenüber Dritten vor (vgl. § 323 Rz. 179 ff.). Daher kann man de...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum –

Allgemein: Geßler, Die Wirtschaftsprüfer als Garanten aktienrechtlicher Publizität, WPg 1956, 463; Forster, Die Jahresabschlußprüfung nach dem Aktiengesetz 1965, WPg 1965, 389; Forster, Neue Pflichten des Abschlußprüfers nach dem Aktiengesetz 1965, WPg 1965, 585; Richter, Die Sicherung der aktienrechtlichen Publizität durch ein Aktienamt, 1975; Schulze-Osterloh, Zur öffentli...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Grundstruktur des Bestätigungsvermerks

Rz. 206 [Autor/Zitation] Im Fall eines Unternehmens, das kein PIE ist, sieht das strukturelle Bild des Bestätigungsvermerks für eine Abschlussprüfung mit Gegenstand nach § 316 Abs. 1 (Jahresabschluss und Lagebericht) angesichts der vorgenannten Überlegungen in der Abschlussprüfungspraxis regelmäßig wie in der folgenden Übersicht dargestellt aus (vgl. dazu zB auch WP Handbuch1...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erklärung zur Unternehmensf... / 1 Vorbemerkung

Rz. 1 Bei Unternehmen des öffentlichen Interesses (sog. Public Interest Entities) befindet sich die externe Berichterstattung spätestens seit der Finanzkrise 2008/2009 in einer zentralen Umbruchphase. Aufgrund der zunehmenden Komplexität durch die Megatrends der Vernetzung und Digitalisierung, die nicht selten disruptive Geschäftsmodelle zur Folge haben, ist die traditionell...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Geltungsbereich

Rz. 7 [Autor/Zitation] Der Anwendungsbereich der Norm betrifft auf der persönlichen Ebene den Abschlussprüfer und deren Gehilfen. Sachlich umfasst der Anwendungsbereich die im Rahmen der Prüfung von JA, Einzelabschlüssen oder KA bekannt gewordenen Geheimnisse der geprüften KapGes. und deren TU, gemeinsam geführten Unternehmen und assoziierten Unternehmen. Rz. 8 [Autor/Zitation...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Börsennotierte Gesellschaften

Rz. 73 [Autor/Zitation] Der Begriff "börsennotierte Gesellschaften" ist im deutschen Handels- und Gesellschaftsrecht in § 3 Abs. 2 AktG für Zwecke der aktienrechtlichen Vorschriften definiert als "Gesellschaften, deren Aktien zu einem Markt zugelassen sind, der von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum mittelbar...mehr