Rz. 18

Die Regelungen hinsichtlich der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses nach den IFRS finden sich in IFRS 10.4[1] Für deutsche Mutterunternehmen sind diese Regelungen allerdings gegenstandslos, da sich die Konzernrechnungslegungspflicht nach wie vor aus den nationalen Umsetzungen der europäischen Richtlinien und Verordnungen ergibt. So ist auch für IFRS-Konzernabschlüsse zunächst anhand von § 290 HGB zu prüfen, ob eine Konzernrechnungslegungspflicht besteht. Sofern die Wertpapiere konzernrechnungslegungspflichtiger Konzernmütter an einem geregelten Markt innerhalb der EU zugelassen sind oder die Zulassung eines Wertpapiers zu einem organisierten Markt im Inland beantragt wurde, muss der Konzernabschluss entsprechend den von der EU anerkannten IFRS aufgestellt werden (Art. 4 EU-IAS-Verordnung Nr. 1606/2002 bzw. § 315e Abs. 1 HGB).

 

Rz. 19

Die U.S. Securities and Exchange Commission (SEC) erkennt die Full IFRSs mit Wirkung vom 15.11.2007 für ausländische Konzerne, die an der New York Stock Exchange (NYSE) gelistet sind, an. Für Geschäftsjahre, die nach diesem Zeitpunkt enden, kann auf eine Überleitungsrechnung auf die United States Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP) verzichtet werden.

 

Rz. 20

Ein Konzernabschluss nach IFRS besteht aus einer Konzernbilanz, einer Konzern-Gesamtergebnisrechnung, einer Eigenkapitalveränderungsrechnung, einer Kapitalflussrechnung und einem Konzernanhang (IAS 1.10). Unternehmen, deren Schuld- oder Eigenkapitalinstrumente an einem öffentlichen Markt gehandelt werden oder die den Konzernabschluss einer Wertpapierbörse zum Zwecke der Ausgabe solcher Instrumente vorlegen, müssen im Konzernabschluss zusätzlich einen Segmentbericht darlegen (IFRS 8). Von dieser Regelung sind alle Konzerne betroffen, die nach § 315e HGB zur Konzernrechnungslegung verpflichtet sind.

 

Rz. 21

Die IFRS sehen keinen Konzernlagebericht als Informationsinstrument neben dem Konzernabschluss vor. Deshalb ist nach § 315e Abs. 1 HGB von Konzernen, die nach IFRS Rechnung legen, zusätzlich ein Konzernlagebericht gem. §§ 315, 315a HGB zu erstellen. Mitunter kommt es zwischen den spezifischen Anhangberichtspflichten nach IFRS und den Soll- und Pflichtbestandteilen des Konzernlageberichts nach dem Handelsgesetzbuch zu Überschneidungen. Um dieses Problem zu lösen, wurde vom International Accounting Standards Board (IASB) der Entwurf eines sog. Management Commentary vorgelegt, der in Zukunft als separates Berichtselement neben dem IFRS-Konzernabschluss etabliert werden könnte.[2]

 

Rz. 22

Hinsichtlich der Prüfung von Konzernabschlüssen enthalten die IFRS keine expliziten Vorschriften. Für deutsche Konzerne ergibt sich die Prüfungspflicht aus § 315e Abs. 1 HGB i. V. m. § 316 Abs. 2 HGB, wonach die handelsrechtlichen Regelungen zur Abschlussprüfung auch Konzerne betreffen, die nach IFRS bilanzieren. Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang der durch das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) vom 3.6.2021 eingeführte § 316a HGB zu beachten, nach dem bei der Abschlussprüfung von Konzernen als Unternehmen von öffentlichem Interesse die in der EU-Verordnung Nr. 537/2014 niedergelegten (Spezial-)Normen zu beachten sind.[3]

[1] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, Konzernbilanzen, 14. Aufl. 2021, S. 35 ff.
[2] Vgl. IASB, Discussion Paper Management Commentary, 2005, S. 1 ff.

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