Rz. 81

Der Konzernabschlussprüfer, seine Gehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft sind zum Schadensersatz verpflichtet, sofern sie ihre Pflicht zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung, ihre Verschwiegenheitspflicht sowie das Verbot der Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen fahrlässig oder vorsätzlich verletzen (§ 323 Abs. 1 HGB). Ein Anspruch auf Schadensersatz steht dabei sowohl dem Mutter- als auch verbundenen Unternehmen zu. Gem. § 271 Abs. 2 HGB zählen alle in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen zu den verbundenen Unternehmen. Gemeinschafts- und assoziierte Unternehmen sind demnach bzgl. des Schadensersatzes hingegen wie Dritte zu behandeln. Ihnen stehen allenfalls Ansprüche aufgrund unerlaubter Handlung des Konzernabschlussprüfers zu.[1]

 

Rz. 82

Infolge des FISG wurden die Haftungs-Höchstgrenzen nach § 323 Abs. 2 HGB für eine Prüfung wie folgt erweitert.

1. bei Kapitalgesellschaften, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nr. 1 HGB sind: 16 Mio. EUR bei Fahrlässigkeit; bei grober Fahrlässigkeit besteht unbegrenzte Haftung.[2]

2. bei Kapitalgesellschaften, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nr. 2 oder Nr. 3 HGB, aber nicht nach § 316a Satz 2 Nr. 1 HGB sind: 4 Mio. EUR bei Fahrlässigkeit; bei grober Fahrlässigkeit 12 Mio. EUR

3. bei Kapitalgesellschaften, die nicht in § 323 Abs. 2 Nrn. 1, 2 genannt sind: 1,5 Mio. EUR; bei grober Fahrlässigkeit 12 Mio. EUR.

Diese Ersatzpflicht, die weder durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden kann, gilt grundsätzlich für alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen, andere Pflichtprüfungen sowie für Prüfungen von Unternehmen, die Kapitalgesellschaften gleichgestellt sind.[3] Der Konzernabschlussprüfer haftet nicht nur für eigene schuldhafte Verletzungen, sondern auch für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen (Prüfungsassistenten).[4]

Ist eine Prüfungsgesellschaft der gewählte Abschlussprüfer, so haftet sie gem. § 31 BGB für das Verschulden der gesetzlichen Vertreter, soweit diese bei der Prüfung mitgewirkt haben. Jedoch besteht im Falle des Vorsatzes gem. § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB eine unbegrenzte (vertragliche) Haftung für vom Abschlussprüfer verursachte Schäden gegenüber der Gesellschaft.

Jeder selbständige Wirtschaftsprüfer und jede Prüfungsgesellchaft muss laut § 54 Abs. 1 WPO zu Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten, deren Mindestversicherungssumme je Schadensfall die in § 323 Abs. 2 HGB genannten Haftungsgrenzen bei fahrlässigem und grobfahrlässigem Verhalten deutlich unterschreiten. Darüber hinaus kann ein Selbstbehalt des Abschlussprüfers bis zur Höhe von 1 % der Versicherungssumme vereinbart werden.[5]

 

Rz. 83

Neben der Schadensersatzpflicht kommen für den Konzernabschlussprüfer auch Freiheits- und Geldstrafen aufgrund der Verletzung von Berichts- oder Geheimhaltungspflichten (§ 332 HGB bzw. § 333 HGB) sowie Bußgelder aufgrund einer ordnungswidrigen Betätigung als Konzernabschlussprüfer (§ 334 Abs. 2 HGB) in Betracht. Die Regelungen entsprechen dabei den Vorgaben auf Einzelabschlussebene.

[1] Vgl. zu weiteren Haftungsrisiken Freidank, Unternehmensüberwachung 2012, S. 264 ff.
[2] Nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt grob fahrlässiges Verhalten dann vor, "[...] wenn der Konzernabschlussprüfer die verkehrsübliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße außer Acht gelassen hat und nicht beachtet wurde, was sich im gegebenen Fall jedem aufgedrängt hätte". Bertram, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 12. Aufl. 2021, § 323 HGB Rz. 96.
[3] Vgl. § 323 Abs. 4 HGB und z. B. § 6 Abs. 1 PublG.
[4] Vgl. § 278 BGB.

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