Rz. 51

Die Durchführung der Konzernabschlussprüfung ist, unabhängig davon, ob der Konzernabschluss nach deutschen oder internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen erstellt wurde, nach den deutschen Prüfungsgrundsätzen vorzunehmen.[1] Die Konkretisierung dieser Prüfungsgrundsätze erfolgt in den IDW PS 200 und 201 n. F.[2] Während der IDW PS 200 allgemeine Grundsätze der Durchführung von Abschlussprüfungen beinhaltet, werden im IDW PS 201 n. F. konkrete Prüfungsgrundsätze, getrennt nach beruflichen und fachlichen Prinzipien, dargestellt. Zusammen mit dem 2. Abschnitt des IDW PS 261 n. F. stimmen die IDW PS 200 und 201 n. F. bis auf wenige Ausnahmen mit den ISAs überein.[3] Darüber hinaus wurde der IDW PS 320 n. F. vorgelegt, der besondere Grundsätze für die Durchführung von Konzernabschlussprüfungen enthält[4] und die zuvor genannten allgemeinen Prüfungsstandards ergänzen soll.

 

Rz. 52

Die Planung und die Durchführung der Konzernabschlussprüfung sollen mit einer kritischen Grundhaltung erfolgen. So darf der Abschlussprüfer nicht ohne Weiteres auf die Glaubwürdigkeit der gesetzlichen Vertreter vertrauen, sondern muss sich die jeweiligen Auskünfte auch belegen lassen. Da die Abschlussprüfung jedoch nicht speziell darauf ausgerichtet ist, Verstöße (Fraud) aufzudecken, ist über die kritische Grundhaltung hinaus i. d. R. kein besonderes Misstrauen erforderlich. Somit genügt es, wenn der Abschlussprüfer i. S. d. § 317 Abs. 1 Satz 3 HGB die Prüfung des Konzernabschlusses so anlegt, dass Unrichtigkeiten und Verstöße gegen die gesetzlichen Vorschriften und sie ergänzende Bestimmungen des Gesellchaftsvertrags, "[...] die sich auf die Darstellung des sich nach § 264 Abs. 2 [HGB] ergebenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft wesentlich auswirken, bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden".[5]

 

Rz. 53

Zu den beruflichen Grundsätzen zählen vor allem die Verhaltensregeln der §§ 43, 43a, 44, 44b und 49 WPO, die Berufssatzung der WPK[6] sowie die §§ 318319b und 323 HGB. Demnach soll der Abschlussprüfer unabhängig, gewissenhaft, verschwiegen, eigenverantwortlich, unparteiisch und unbefangen sein.[7] Zu den fachlichen Grundsätzen gehören neben den entsprechenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (§§ 316, 316a, 317, 320322 HGB) und ggf. den speziellen Regelungen der jeweiligen Satzung bzw. des Gesellschaftsvertrags auch die Prüfungsstandards, welche die vom IDW festgestellten Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung (GoA) enthalten. Die GoA gelten sowohl für die Jahresabschlussprüfung von Einzelunternehmen als auch für die Konzernabschlussprüfung.

 

Rz. 54

Bei der Prüfung des Konzernabschlusses hat der Abschlussprüfer zu untersuchen, ob die gesetzlichen Vorschriften sowie ergänzende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung beachtet wurden (§ 317 Abs. 1 Satz 2 HGB). Neben den expliziten Gesetzesregelungen ist dabei auch die Einhaltung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) zu prüfen.[8] Der eigentlichen Prüfung geht zunächst die Prüfungsplanung voraus, die die Entwicklung einer Prüfungsstrategie und die Erstellung eines Prüfungsprogramms auf der Grundlage des (geschäfts)risikoorientierten Prüfungsansatzes umfasst.[9] Aufgrund der Größe und Komplexität von Konzernen ist die Prüfungsplanung für diese Unternehmen von zentraler Bedeutung. Darüber hinaus führen die Interdependenzen zwischen den Einzel- und Konzernabschlüssen und der enge Zeitrahmen bzgl. der Aufstellung und Prüfung der Abschlüsse zu kritischen Erfolgsfaktoren für das betreffende Prüfungsunternehmen. Bei Konzernen, deren Abschlüsse auf mehreren Stufen zu prüfen sind, ist deshalb eine frühzeitige Abstimmung des Zeitplans mit allen Abschlussprüfern, die im Konsolidierungskreis tätig sind, erforderlich. Daneben muss durch die personelle Planung sichergestellt werden, dass für die Prüfung eine ausreichende Anzahl unabhängiger und qualifizierter Mitarbeiter zur Verfügung steht. Die sachliche Planung befasst sich vor allem mit der Vorgabe von Prüfungszielen, der Festlegung von Prüfungshandlungen und der laufenden Überwachung des Prüfungsablaufs.[10]

 

Rz. 55

Die jeweiligen Prüfungshandlungen werden vom Konzernabschlussprüfer eigenverantwortlich auf Basis von Kenntnissen über die Geschäftstätigkeit, Erwartungen über mögliche Fehler und der Beurteilung des konzernweiten rechnungslegungsbezogenen Kontrollsystems festgelegt. Sie sollen dabei zu hinreichend sicheren Prüfungsaussagen führen, wobei aber eine absolute Sicherheit bei Konzernabschlussprüfungen nicht zu erreichen ist. In der Regel erfolgt zunächst eine Systemprüfung, anhand derer die korrekte Erfassung und Verarbeitung von Geschäftsvorfällen geprüft wird. Daneben wird anhand von Einzelfallprüfungen das Ergebnis des Verarbeitungsprozesses untersucht. Aus Wirtschaftlichkeitsgründen kommt anstatt einer Vollerhebung in geeigneten Bereichen eine Stichprobenprüfung zur Anwendung.

 

Rz. 56

Bedingt durch den größeren Umfang der zu prüfenden Informationen existiere...

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