Rz. 194

Als sog. "Internationalisierungsinstanz" (International Standard Setter) der Wirtschaftsprüfung wird die International Federation of Accounts (IFAC), zu deren Mitgliedern zwischenzeitlich die Berufsorganisationen aller wichtigen Industrienationen zählen, bezeichnet. Für die Bundesrepublik Deutschland gehören der IFAC seit ihrer Gründung im Jahr 1977 die WPK und das IDW an. Die Tätigkeit der IFAC als privatrechtliche Institution zielt darauf ab, einen harmonisierten internationalen Berufsstand der "Accountants" zu entwickeln und permanent zu verbessern, um qualitativ hochwertige Prüfungsleistungen anbieten zu können. Im Mittelpunkt der Tätigkeit des International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) als wichtigster Ausschuss der IFAC stehen die Erarbeitung und Verbreitung weltweit anerkannter Prüfungsgrundsätze (ISAs).[1]

 

Rz. 195

Unbestritten ist, dass die nationale Berufsorganisation der USA, das American Institute of Certified Public Accountant (AICPA) einen starken Einfluss auf die Meinungsbildung im IFAC und speziell auf die Entwicklung der ISAs ausübt. Hierdurch haben wesentliche Inhalte der US-amerikanischen Generally Accepted Auditing Standards (GAAS) und der Statement on Auditing Standards (SAS) Eingang in die ISAs gefunden.

 

Rz. 196

Den Mitgliedsorganisationen der IFAC obliegt die Verpflichtung, im Rahmen der nationalen Vorschriften auf die Beachtung der IFAC-Normen hinzuwirken und die vorliegenden Prüfungsrichtlinien in nationale Verlautbarungen zu transformieren.

 

Rz. 197

Obwohl die Verlautbarungen des IDW mangels Rechtsformqualität den Wirtschaftsprüfer nicht unmittelbar binden, ihre Nichtbeachtung im Regressfall aber zu seinem Nachteil ausgelegt werden kann, haben sie dennoch einen erheblichen Einfluss auf die Bildung von Grundsätzen ordnungsgemäßer Abschlussprüfung (GoA) auf nationaler Ebene. Allerdings beeinflussen die ISAs die Handlungen des deutschen Wirtschaftsprüfers nur insoweit, als sie in nationale Normen und/oder Verlautbarungen des IDW und/oder der WPK transformiert wurden. Darüber hinaus besitzen die ISAs auch im Zuge der stetig voranschreitenden Internationalisierung der Kapitalmärkte herausragende Bedeutung.

 

Rz. 198

Die gem. § 315e Abs. 1, 2 HGB bestehende Pflicht zur Erstellung eines Konzernabschlusses auf der Basis von IAS/IFRS-Normen für alle börsennotierten Mutterunternehmen impliziert zur Sicherung der Nachvollziehbarkeit der Daten für externe Adressatengruppen die Prüfung solcher Abschlüsse nach allgemein anerkannten und vergleichbaren Prinzipien. Vor diesem Hintergrund hat die internationale Organisation der Börsenaufsichtsbehörden, die International Organisation of Securities and Exchange Commission (IOSCO), in der die US-amerikanische Börsenaufsichtsbehörde Securities of Exchange Commission (SEC) eine zentrale Rolle spielt, bereits im Jahre 1992 beschlossen, die ISAs zu unterstützen und als internationale Prüfungsgrundsätze zu empfehlen. Dem Vorschlag, bei Börsenzulassungen ausländischer Unternehmen Bestätigungsvermerke mit Hinweis auf die Prüfung nach den Prinzipien der IFAC zu akzeptieren, sind bereits viele nationale Börsenaufsichtsbehörden gefolgt.

 

Rz. 199

Darüber hinaus weisen international tätige Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zwischenzeitlich darauf hin, dass ihre Prüfungsgrundsätze auf den IFAC-Standards basieren oder ob ggf. strengere nationale Standards berücksichtigt wurden.

 

Rz. 200

Schließlich beinhaltete bereits die EU-Abschlussprüferrichtlinie vom 17.5.2006 eine Aufnahme der ISAs-Prüfungsstandards im Rahmen eines Komotologieverfahrens. Die Inhalte der in Rede stehenden EU-Richtlinie wurden mit dem BilMoG im Jahr 2009 in deutsches Recht umgesetzt.

 

Rz. 201

Damit werden die ISAs künftig als Normen zur Prüfung des (Konzern-)Jahresabschlusses und des (Konzern-)Lageberichts in der Europäischen Union (EU) zugrunde gelegt. Den entsprechenden Vorgaben der EU folgend, hat der deutsche Gesetzgeber durch das Einfügen von § 317 Abs. 5, 6 HGB in das Handelsgesetzbuch durch das BilMoG auch den deutschen Abschlussprüfer verpflichtet, bei der Prüfungsdurchführung die ISAs anzuwenden. Allerdings wird es dem deutschen Gesetzgeber künftig möglich sein, Regelungen zur Abschlussprüfung zu erlassen, wenn diese aus nationaler Sicht erforderlich sind und nicht von den ISAs selbst abgedeckt werden.[2]

 

Rz. 202

Bedingt durch die Auswirkungen der internationalen Finanzmarktkrise hat die EU-Kommission am 13.10.2010 ein sog. Grünbuch vorgelegt, dessen Inhalte darauf abzielen, die Rolle des Abschlussprüfers neu zu überdenken und umfassende Reformprozesse innerhalb der EU zu initiieren.

Wie bereits dargelegt wurde, stellen die Änderung der Richtlinie 2006/43/EU über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen vom 16.4.2014 und die EU-Verordnung Nr. 537/2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse vom 16.4.2014 die vorläufigen Ergebnisse dieser Novellierung dar (vgl. Rz. 5 ff.). Die Umsetzung in nat...

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