Rz. 425

Eine eindeutige Abgrenzung zwischen investment properties und betrieblich eigengenutzten Immobilien wird durch eine gemischte Nutzung erschwert. Zur Klassifizierung eines Gebäudes oder Gebäudeteils als investment property oder "normales Grundstück" andererseits sind folgende Regeln zu beachten:

  • Bei gemischter Nutzung eines Grundstücks ist zu untersuchen, ob der fremd vermietete Teil unabhängig von dem betrieblich genutzten Teil verkauft werden könnte. In diesem Fall sind die beiden Teile separat, nämlich zum einen als "normales" Anlagevermögen, zum anderen als investment property zu würdigen und auszuweisen (IAS 40.10).
  • Ist die getrennte Verfügbarkeit nicht gegeben, ist das Grundstück nur dann investment property, wenn der selbst genutzte Teil unbedeutend ist (IAS 40.10).[1]
 

Rz. 426

IAS 40 lässt eine exakte Quantifizierung offen, sodass sich weitere bilanzpolitische Spielräume öffnen. In Grenzfällen soll das bilanzierende Unternehmen eigenständig Kriterien für den Ansatz von Anlageimmobilien festlegen und im Anhang angeben (IAS 40.14). Damit werden die bilanzpolitischen Spielräume zusätzlich erhöht.[2]

 

Rz. 427

Immobilien, die an konsolidierte verbundene Unternehmen vermietet werden, sind im Einzelabschluss bei Erfüllung der Ansatzkriterien als Finanzinvestitionen anzusetzen. Im Konzernabschluss ist jedoch eine Umklassifizierung in eigengenutzte Immobilien vorzunehmen (IAS 40.15).[3]

[1] Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS Kommentar, 20. Aufl. 2022, § 16 Rz. 17 ff. mit weiteren Informationen.
[2] Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS Kommentar, 20. Aufl. 2022, § 16 Rz. 19.
[3] Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS Kommentar, 16. Aufl. 2018, § 16 Rz. 23.

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