Eine Besonderheit hinsichtlich der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses normiert § 293 Abs. 5 HGB für kapitalmarktorientierte Gesellschaften. Dies sind im Regelfall Aktiengesellschaften. Hiernach ist in jedem Fall ein Konzernabschluss durch eine kapitalmarktorientierte Gesellschaft zu erstellen, auch wenn diese die in § 293 Abs. 1 HGB angeführten Größenmerkmale[1] nicht erfüllt.

[1] Grottel/Kreher, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 293 HGB Rz. 30f.

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