Rz. 69

Der Konzernlagebericht[1] ist zunächst darauf zu prüfen, ob er mit dem Konzernabschluss in Einklang steht. Ferner muss er auch mit den Erkenntnissen des Konzernabschlussprüfers korrespondieren, die dieser im Rahmen der Prüfung gewinnt. Weiterhin soll der Konzernlagebericht ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermitteln (§ 317 Abs. 2 Satz 1 HGB). Die zutreffende Darstellung der Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung bildet dabei einen Schwerpunkt der Konzernlageberichtsprüfung (§ 317 Abs. 2 Satz 2 HGB). Somit hat die Prüfung des Konzernlageberichts nicht nur eine vergangenheitsorientierte Perspektive, sondern umfasst auch eine Einschätzung der Angemessenheit zukunftsgerichteter Aussagen (sog. Prognoseprüfung). Der Wortlaut der Vorgaben zur Konzernlageberichtsprüfung entspricht den Anforderungen hinsichtlich der Lageberichtsprüfung bei Einzelunternehmen, die ebenfalls in § 317 Abs. 2 HGB geregelt sind. Die Prüfungshandlungen des Konzernabschlussprüfers gleichen somit denen des Einzelabschlussprüfers, obwohl die Komplexität der Konzernlageberichtsprüfung ungleich höher ist. Im Gegensatz zu den Einzelabschlüssen der Konzernunternehmen sind die einzelnen Lageberichte der Konzernunternehmen nicht durch den Konzernabschlussprüfer zu prüfen, da der Konzernlagebericht die Lage der wirtschaftlichen Einheit "Konzern" darstellt und nicht als Zusammenfassung der jeweiligen Lageberichte der Einzelunternehmen verstanden wird.[2]

 

Rz. 70

Mit der Einführung des sog. Bilanzeides durch das Transparenzrichtlinien-Umsetzungsgesetz vom 5.1.2007 haben die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft bzw. eines Mutterunternehmens, die (das) "[…] Inlandsemittent im Sinne des § 2 Abs. 14 des Wertpapierhandelsgesetzes und keine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 327a ist […]"[3] zu versichern, dass nach bestem Wissen im (Konzern-)Lagebericht der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage der Kapitalgesellschaft (des Konzerns) so dargestellt sind, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird und dass die wesentlichen Chancen und Risiken i. S. v. § 289 Abs. 1 Satz 4 HGB bzw. § 315 Abs. 1 Satz 5 HGB beschrieben sind.[4] Eine ähnliche (schriftliche) Verpflichtungserklärung, die sich auf den (Konzern-)Jahresabschluss bezieht, enthalten §§ 264 Abs. 2 Satz 3 und 297 Abs. 2 Satz 4 HGB. Nach h. M. ist der Bilanzeid weder Bestandteil des (Konzern-)Jahresabschlusses noch des (Konzern-)Lageberichts und damit nicht vom (Konzern-)Abschlussprüfer zu prüfen.[5]

 

Rz. 71

Abschließend bleibt zur Prüfung des Konzernlageberichts der Hinweis, dass dieser mit dem Lagebericht des Mutterunternehmens zusammengefasst werden kann (§ 315 Abs. 5 HGB).[6] Um eine Vermengung von Informationen aus Konzern- und Einzellagebericht zu verhindern, dürfen nur gemeinsame Sachverhalte aggregiert werden (wenn z. B. die wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und Risikomanagementprozesses im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess gem. § 289 Abs. 5 HGB im Mutterunternehmen und im Konzernverbund identisch sind, braucht hierüber nur einmal berichtet zu werden). Allerdings ist über abweichende Sachverhalte zwischen Konzernlagebericht und Lagebericht des Mutterunternehmens nach wie vor getrennt zu berichten.[7] Diesem Erfordernis ist im Fall der Aggregation von Lageberichtsinformation durch eine spezifische Planung, Durchführung und Berichterstattung bei der Prüfung des Konzernlageberichts Rechnung zu tragen.

[1] Vgl. zur Prüfung der nichtfinanziellen Konzernerklärung und der Konzernerklärung zur Unternehmensführung nach § 315b315d HGB die Ausführungen in "Prüfung des Jahresabschlusses: Abschlussprüfung nach Handelsrecht", Rz. 15, 160; Prüfung des Lageberichts im Rahmen der Abschlussprüfung (IDW PS 350 n. F.) in IDW, IDW Prüfungsstandards, IDW Stellungnahmen zur Rechnungslegung, Band I, S. 1 ff.; Freidank/Scheffler/Simon-Heckroth, WPg 2018.
[2] Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2000, § 317 HGB Rz. 188.
[5] Vgl. Müller, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 12. Aufl. 2021, § 264 HGB Rz. 91.
[6] Ein ähnliches Wahlrecht existiert gem. § 315 Abs. 5 HGB i. V. m. § 298 Abs. 2 HGB für den Konzernanhang.
[7] Vgl. Krimpmann/Müller, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 12. Aufl. 2021, § 315 HGB Rz. 91.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge