Tz. 39

Stand: EL 48 – ET: 10/2022

Der Wortlaut des Art. 5b der IAS-VO bezieht sich ausdrücklich auf die konsolidierten Abschlüsse und/oder Jahresabschlüsse (in der Terminologie des § 325 Abs. 2a HGB: Einzelabschlüsse) der nicht kapitalmarktorientierten Gesellschaften. Der Begriff "Jahresabschluss" umfasst dabei sowohl die Aufstellung eines sog. separaten IFRS-Einzelabschlusses (separate financial statements) iSd. IAS 27.4, IAS 28.44 und IFRS 11.26f., bei dem eine Gesellschaft zusätzlich zu einem IFRS-Konzernabschluss auch einen IFRS-Einzelabschluss aufstellt, als auch die Aufstellung eines isolierten IFRS-Einzelabschlusses (sog. individual financial statements), bei dem ein Unternehmen zwar Anteile an einem Joint Venture und/oder an einem assoziierten Unternehmen hält, mangels konsolidierungspflichtigem Tochterunternehmen aber kein Konzern ist und mithin auch nach § 315e HGB iVm. § 290 Abs. 5 HGB nicht zur Konzernrechnungslegung verpflichtet ist. Zur Unterscheidung von separate und individual financial statements vgl. EY, International GAAP 2022, Chapter 8; zu den Bilanzierungsfolgen vgl. Tz. 44.

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