Rz. 27

Für die Wahl des Aufstellungstermins des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses gelten gesetzlich vorgeschriebene Fristen (§§ 243 Abs. 3, 264 Abs. 1 Sätze 3, 4 2. Halbsatz, 290 Abs. 1[1], 336 Abs. 1, 341a Abs. 1, 5 HGB, §§ 5 Abs. 1, 13 Abs. 1 PublG). Der Wahl des Bilanzaufstellungstermins kommt deshalb eine erhebliche bilanzpolitische Bedeutung zu, da im Zeitraum zwischen Abschlussstichtag und Bilanzaufstellung zahlreiche neue wertaufhellende Informationen auftreten können.[2] Sowohl das Vorliegen wertaufhellender Informationen (insbesondere Vorsichtsprinzip nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 1. Halbsatz HGB) als auch das Fehlen wertaufhellender Tatsachen bei bewusster Wahl eines frühen Aufstellungstermins (beispielsweise zwecks Vermeidung von Wertminderungen oder Rückstellungen) kann gezielt für die materielle Bilanzpolitik eingesetzt werden.[3]

Ebenso können mit der Wahl des Bilanzaufstellungstermins Umfang und Inhalt der Nachtragsberichterstattung nach §§ 285 Nr. 33 bzw. 314 Abs. 1 Nr. 25 HGB beeinflusst werden. Demgegenüber spielt der für die Durchführung der Inventur erforderliche Aufwand bei der Wahl des Bilanzaufstellungstermins im Regelfall nur eine untergeordnete Rolle, falls die Voraussetzungen für entsprechende Inventurerleichterungen, wie die permanente oder die vor- oder nachverlegte Stichtagsinventur (insbesondere bestandszuverlässige Lagerbuchführung), gegeben sind.

[1] Hingegen können kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen i. S. des § 264d HGB grundsätzlich nicht die Frist von 5 Monaten nach § 290 Abs. 1 HGB voll in Anspruch nehmen (vgl. § 325 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 1a Satz 1 HGB).
[2] Vgl. Ossadnik, in Freidank, Rechnungslegungspolitik. Eine Bestandsaufnahme aus handels- und steuerrechtlicher Sicht, 1998, S. 173.
[3] Vgl. Heinhold, in Wittmann u. a., Handwörterbuch der Betriebswirtschaft, 5. Aufl. 1993, Bilanzpolitik, Tlb. 1, A–H, Sp. 532.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge