Tz. 190

Stand: EL 48 – ET: 10/2022

Eine nach den allgemeinen Grundsätzen aufgestellte Kapitalflussrechnung ist lediglich in der Lage, die aus Investitions- und Finanzierungsvorgängen entstehenden Zahlungsvorgänge abzubilden; sie vermag aber keinen Einblick in die gesamten Investitionen, in ihre Finanzierung und in die dadurch bewirkten Einflüsse auf die Vermögens- und Kapitalstruktur zu vermitteln. IAS 7.43 verlangt deshalb außerhalb der Kapitalflussrechnung, aber im Rahmen des Einzel- oder Konzernabschlusses (elsewhere in the financial statements) die Angabe der wesentlichen zahlungsunwirksamen Investitions- und Finanzierungsvorgänge, soweit dies erforderlich ist, um die notwendigen Informationen über diese Investi­tions- und Finanzierungsvorgänge bereitzustellen (vgl. auch DRS 21.52c). Als Beispiele werden in IAS 7.44 genannt: Der Erwerb von Vermögenswerten mit unmittelbarer Kreditaufnahme beim Lieferanten bzw. durch Leasing; der Erwerb eines Unternehmens gegen Ausgabe von Anteilen oder die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Eigenkapital. Hierher gehört zB auch die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln oder die vereinfachte Kapitalherabsetzung nach §§ 207ff. AktG. Nicht zu den wesentlichen zahlungsunwirksamen Investitions- und Finanzierungsvorgängen im Sinne von IAS 7.43 zählen hingegen schlichte Umbuchungen, zB Anlagen im Bau nach Fertigstellung oder bilanzielle Separierung von langfristigen Vermögenswerten, die als zur Veräußerung gehalten iSv. IFRS 5 klassifiziert worden sind. Obwohl diese Umbuchungen zahlungsunwirksam sind, werden sie nicht von der Regelung des IAS 7.43 erfasst, da sie nicht aus Transaktionen mit externen Dritten resultieren (vgl. ADS Int 2002, Abschn. 23, Tz. 82).

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