Zur Währungsumrechnung gelten grundsätzlich die Besonderheiten, wie im Teil für den Einzelabschluss beschrieben.

Bei der Bestimmung des Konsolidierungskreises könnte aufgrund der Kriegswirren und der bestehenden Sanktionen das Einbeziehungswahlrecht nach § 296 Abs. 1 Nr. 1 HGB für ukrainische, russische oder belarussische Tochterunternehmen (Satzungssitz) zur Anwendung kommen (müssen), wenn erhebliche und andauernde Beschränkungen die Ausübung der (formalrechtlich ggf. fortbestehenden) Rechte des Mutterunternehmens in Bezug auf das Vermögen oder die Geschäftsführung des Tochterunternehmens nachhaltig beeinträchtigen. Nach DRS 19.82 zählen politische, wirtschaftliche oder finanzielle Beschränkungen, insb. Beschränkungen infolge (ggf. drohender) staatlicher Zwangsmaßnahmen als eine derartige Beeinträchtigung. Sie müssen sowohl erheblich bezüglich des sachlichen Umfangs als auch andauernd bezüglich der voraussichtlichen zeitlichen Erstreckung sein, wobei dies mindestens am Konzernstichtag der Fall sein muss, und können sich alternativ auf das Vermögen oder die Geschäftsführung des Tochterunternehmens beziehen (Fachlicher Hinweis, 4. Update, S. 12). Im Einzelfall kann auch das Einbeziehungswahlrecht von § 296 Abs. Nr. 2 HGB zur Anwendung kommen, da durch den Krieg die erforderlichen Angaben nicht ohne unangemessene Verzögerungen zu erhalten sein könnten. DRS 19.90 sieht eine Verzögerung dann als unangemessen an, wenn die Aufstellungsfristen überschritten werden.

Wenn ein bislang vollkonsolidiertes Tochterunternehmen aufgrund des Einbeziehungswahlrechts aus dem Konsolidierungskreis ausscheidet, muss zunächst geprüft werden, ob zumindest ein maßgeblicher Einfluss besteht und dann eine Equity-Bewertung notwendig ist, andernfalls hat die Bewertung der Beteiligung mit ihren (fortgeführten) Anschaffungskosten zu erfolgen – das Ausscheiden aus dem Konsolidierungskreis führt in jedem Fall zu einer Übergangskonsolidierung, die nach DRS 23.187-190 erfolgsneutral vorzunehmen ist.

Zudem ist die Inanspruchnahme des Vollkonsolidierungswahlrechts nach § 296 Abs. 3 HGB im Konzernanhang zu begründen.

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