Gemäß § 297 Abs. 1 Satz 2 HGB kann der Konzernabschluss nach HGB um eine Segmentberichterstattung erweitert werden.[1] Es handelt sich zunächst also um einen freiwilligen (eigenen) Bestandteil des Konzernabschlusses, Ausnahme bildet die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geographisch bestimmten Märkten gemäß § 285 Nr. 4 HGB sowie § 314 Abs. 1 Nr. 3 HGB.[2] Genauere Angaben zu Inhalt und Aufbau der Segmentberichterstattung sind im HGB jedoch nicht enthalten. Die Anforderungen werden stattdessen durch den Deutschen Rechnungslegungs Standard (DRS) Nr. 28 i. d. F. v. 1.1.2021 spezifiziert, der sich am Management Approach orientiert.[3] DRS 28 lehnt sich stark an die internationalen Regelungen des IFRS 8 und des SFAS 131 an.

[2] Gem. § 314 Abs. 2 HGB sind Mutterunternehmen, die den Konzernabschluss um eine Segmentberichterstattung erweitern von der Angabepflicht gem. § 314 Abs. 1 Nr. 3 HGB befreit,

§ 297 Abs. 1 Satz 2 HGB.

[3] DRS 28.8.

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