Gemäß § 286 Abs. 4 HGB kann bei Gesellschaften, die keine börsennotierten Aktiengesellschaften sind, die Angabe der Organbezüge nach § 285 Nr. 9 a und b HGB unterbleiben, wenn sich anhand dieser Angabe die Bezüge einzelner Mitglieder dieser Organe feststellen lassen. Die Schutzklausel gilt gemäß § 314 Abs. 3 HGB entsprechend für die Angaben im Konzernabschluss. Als Ausnahmevorschrift ist § 286 Abs. 4 HGB nach Auffassung des HFA grundsätzlich eng auszulegen (vgl. IDW-FN 2011, S. 339). Ein Verzicht auf die Angabe des Gesamtbetrags der Organbezüge setzt voraus, dass die Bezüge der einzelnen Organmitglieder feststellbar oder in ihrer Größenordnung zutreffend schätzbar sind. Im Ergebnis steht die Zulässigkeit des Verzichts auf die Angabe der Organbezüge nach Ansicht des HFA bei Gesellschaftsorganen mit bis zu 3 Mitgliedern außer Frage.

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