Tz. 219

Stand: EL 48 – ET: 10/2022

Anders als in Anlage 3 zu DRS 21 findet sich in IAS 7 und den begleitenden Materialien kein Beispiel für die Gliederung der Kapitalflussrechnung einer Versicherung. Anlage 3: Besonderheiten der Kapitalflussrechnung von Versicherungsunternehmen zu DRS 21 enthält branchenspezifische Regeln für die Kapitalflussrechnung von Versicherungsunternehmen iSv. § 341 Abs. 1 und 2 HGB sowie § 341i Abs. 2 HGB.

 

Tz. 220

Stand: EL 48 – ET: 10/2022

Sofern Unternehmen anderer Branchen ein Versicherungsunternehmen in ihren Konzernabschluss einbeziehen, sind die Regeln der Anlage 3 zu DRS 21, ggf. durch Ergänzung des Gliederungsschemas um branchenspezifische Posten, zu berücksichtigen (DRS 21.A3.2)

1. Mustergliederung (Mindestgliederung) einer Kapitalflussrechnung für Versicherungen nach DRS 21.Anhang 3

 

Tz. 221

Stand: EL 48 – ET: 10/2022

Nach DRS 21.A3.8 wird auch für Versicherungsunternehmen im Bereich der laufenden Geschäftstätigkeit die Anwendung der indirekten Darstellungsmethode empfohlen. DRS 21.A3 enthält in einer Anlage das in Abb. 12 wiedergegebene Mindestgliederungsmuster für die Kapitalflussrechnung einer Versicherung:

 
1.   Periodenergebnis (Konzernjahresüberschuss/-fehlbetrag einschließlich Ergebnisanteile anderer Gesellschafter)
2. +/– Zunahme/Abnahme der versicherungstechnischen Rückstellungen – netto
3. –/+ Zunahme/Abnahme der Depot- und Abrechnungsforderungen
4. +/– Zunahme/Abnahme der Depot- und Abrechnungsverbindlichkeiten
5. –/+ Zunahme/Abnahme der sonstigen Forderungen
6. +/– Zunahme/Abnahme der sonstigen Verbindlichkeiten
7. +/– Veränderungen sonstiger Bilanzposten, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind
8. +/– Sonstige zahlungsunwirksame Aufwendungen/Erträge sowie Berichtigungen des Periodenergebnisses
9. –/+ Gewinn/Verlust aus dem Abgang von Kapitalanlagen, Sachanlagen und immateriellen Vermögensgegenständen
10. +/– Aufwendungen/Erträge aus außerordentlichen Posten
11. +/– Ertragsteueraufwand/-ertrag
12. + Einzahlungen aus außerordentlichen Posten
13.  – Auszahlungen aus außerordentlichen Posten
14. –/+ Ertragsteuerzahlungen
15. = Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit
16. + Einzahlungen aus Abgängen aus dem Konsolidierungskreis
17. + Einzahlungen aus Abgängen von Sachanlagen
18. + Einzahlungen aus Abgängen von immateriellen Vermögensgegenständen
19.  – Auszahlungen für Zugänge zum Konsolidierungskreis
20.  – Auszahlungen für Investitionen in Sachanlagen
21.  – Auszahlungen für Investitionen in immaterielle Vermögensgegenstände
22. + Einzahlungen aus dem Abgang von Kapitalanlagen der fondsgebundenen Lebensversicherung
23.  – Auszahlungen für Investitionen in Kapitalanlagen der fondsgebundenen Lebensversicherung
24. + Einzahlungen aus außerordentlichen Posten
25.  – Auszahlungen aus außerordentlichen Posten
26. = Cashflow aus der Investitionstätigkeit
27. + Einzahlungen aus Eigenkapitalzuführungen von Gesellschaftern des Mutterunternehmens
28. + Einzahlungen aus Eigenkapitalzuführungen von anderen Gesellschaftern
29.  – Auszahlungen aus Eigenkapitalherabsetzungen an Gesellschafter des Mutterunternehmens
30.  – Auszahlungen aus Eigenkapitalherabsetzungen an andere Gesellschafter
31. + Einzahlungen aus außerordentlichen Posten
32.  – Auszahlungen aus außerordentlichen Posten
33.  – Gezahlte Dividenden an Gesellschafter des Mutterunternehmens
34.  – Gezahlte Dividenden an andere Gesellschafter
35. +/– Einzahlungen und Auszahlungen aus sonstiger Finanzierungstätigkeit
36. = Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit
37.   Zahlungswirksame Veränderungen des Finanzmittelfonds
38. +/– Wechselkurs- und bewertungsbedingte Änderungen des Finanzmittelfonds
39. +/– Konsolidierungskreisbedingte Änderungen des Finanzmittelfonds
40. + Finanzmittelfonds am Anfang der Periode
41. = Finanzmittelfonds am Ende der Periode

Abb. 12: Kapitalflussrechnung eines Versicherungsunternehmens mit indirekter Darstellung des Cashflows aus laufender Geschäftstätigkeit nach DRS 21.A3

2. Anmerkungen zur Kapitalflussrechnung für Versicherungen

a. Abgrenzung des Finanzmittelfonds

 

Tz. 222

Stand: EL 48 – ET: 10/2022

Wie bei den Kapitalflussrechnungen für Kreditinstitute soll auch bei den Kapitalflussrechnungen für Versicherungen von einer engen Abgrenzung des Finanzmittelfonds ausgegangen werden. DRS 21.A3.5f. stellt fest, dass als Zahlungsmittel und als Zahlungsmitteläquivalente nur die unter dem Posten F II des Bilanzformblatts nach § 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (RechVersV) zusammengefassten Posten

  • Laufende Guthaben bei Kreditinstituten,
  • Schecks und
  • Kassenbestand

berücksichtigt werden dürfen.

 

Tz. 223

Stand: EL 48 – ET: 10/2022

Die enge Abgrenzung wird in DRS 21.A3.6 damit begründet, dass durch die Abgrenzung die Nachvollziehbarkeit aus der Konzernbilanz hergestellt werden könne. Außerdem werde durch die enge Abgrenzung der Einfluss von Wertänderungen bei den in den Finanzmittelfonds aufgenommenen Zahlungsmitteläquivalenten begrenzt. Schließlich wird ausdrücklich festgestellt, dass andere Finanzmittel, die nach DRS 21 als Zahlungsmitteläquivalente in Betracht kommen könnten, nicht in den Finanzmittelfonds einbezogen werden sollen, weil si...

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