Tz. 16

Stand: EL 48 – ET: 10/2022

Nach IAS 1.10 (d) ist eine Kapitalflussrechnung zwingender Bestandteil eines vollständigen Abschlusses, unabhängig davon, ob es sich bei dem Abschluss um einen Konzernabschluss oder einen separaten Einzelabschluss handelt (vgl. IAS 1.4). Entsprechend wird in IAS 7.1 eine Verpflichtung zur Aufstellung von Kapitalflussrechnungen für sämtliche Unternehmen ausgesprochen. Immer dann, wenn ein Unternehmen einen externen Rechnungsabschluss (financial statements) zum Gebrauch für Dritte offenlegt, hat dieser Abschluss zwingend auch eine Kapitalflussrechnung zu umfassen. Diese Verpflichtung besteht grundsätzlich unabhängig von der Rechtsform, Geschäftstätigkeit und Größe eines Unternehmens (vgl. EY International GAAP 2022, Chapter 35.2.2). Zwischenabschlüsse haben zumindest eine verkürzte Kapitalflussrechnung zu enthalten (IAS 34.8 (d); vgl. IFRS-Komm., Teil B, IAS 34, Tz. 39ff.).

 

Tz. 17

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In Deutschland ergibt sich damit folgende Relevanz von IAS 7:

  • Mutterunternehmen, die nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet sind, die nach den Artikeln 2, 3 und 6 der Verordnung übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards anzuwenden (vgl. § 315e Abs. 1 HGB), sind auch verpflichtet, IAS 7 anzuwenden. Mit anderen Worten, kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen, die ihren Konzernabschluss nach den von der EU übernommenen IFRS und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften aufzustellen haben, sind verpflichtet, ihren Konzernabschluss und damit auch ihre Konzern-Kapitalflussrechnung unter Beachtung von IAS 7 aufzustellen.
  • Gleiches gilt für Konzernabschlüsse von Mutterunternehmen, wenn für sie zum jeweiligen Bilanzstichtag die Zulassung eines Wertpapiers iSd. § 2 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zum Handel an einem organisierten Markt iSd. § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes im Inland beantragt worden ist (§ 315e Abs. 2 HGB).
  • Alle anderen Mutterunternehmen können ihren Konzernabschluss freiwillig nach den von der EU übernommenen IFRS und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften aufstellen (§ 315e Abs. 3 HGB). Dieser Konzernabschluss befreit von der Verpflichtung einen Konzernabschluss nach den handelsrechtlichen Vorschriften aufzustellen.
  • Unternehmen, die anstelle ihres nach den handelsrechtlichen Vorschriften aufgestellten Jahresabschlusses einen Einzelabschluss offenlegen, der nach den von der EU übernommenen IFRS und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften aufgestellt worden ist (§ 325 Abs. 2a HGB);
  • Unternehmen, die freiwillig einen (zusätzlichen) Einzel- oder Konzernab­schluss unter Beachtung der IFRS aufstellen.

In Deutschland ist IAS 7 vor allem relevant für kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen, die ihren Konzernabschluss nach den von der EU übernommenen IFRS und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften aufstellen, sowie für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften, die keinen Konzernabschluss aufstellen.

 

Tz. 18

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DRS 21 hingegen regelt die Grundsätze zur Aufstellung einer Kapitalflussrechnung in allen anderen Fällen, in denen eine Kapitalflussrechnung gemäß § 297 Abs. 1 HGB Bestandteil des Konzernabschlusses ist (DRS 21.2).

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