Rn 29

Die Beifügung des letzten Konzernabschlusses dient dem Zweck, das Gericht so gut wie möglich über die Unternehmensgruppe sowie deren Tätigkeit und Zusammensetzung zu informieren. Liegen keine Konzernabschlüsse vor, so sollen zumindest die Jahresabschlüsse derjenigen gruppenangehörigen Unternehmen beigefügt werden, die für die Unternehmensgruppe nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Grundsätzlich sollen geprüfte Abschlüsse vorgelegt werden. Liegen (Quartals- oder Halbjahres-)Abschlüsse jüngeren Datums vor, so sollen auch diese vorgelegt werden.

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