Rn 17

§ 3a nimmt eine Bewertung zur Eröffnung eines Gruppengerichtsstandes u.a. an der Bilanzsumme und dem Umsatzerlös vor.

 

Rn 18

Der Konzernabschluss besteht aus der Konzernbilanz, der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung, dem Konzernanhang, der Kapitalflussrechnung und dem Eigenkapitalspiegel, § § 297 Abs. 1 Satz 1 HGB. Der Konzernabschluss ist klar und übersichtlich aufzustellen. Er hat nach § 297 Abs. 2 HGB unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu vermitteln. Im Konzernabschluss ist die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der einbezogenen Unternehmen gem. § 297 Abs. 3 Satz 1 HGB so darzustellen, als ob diese Unternehmen insgesamt ein einziges Unternehmen wären. Die Bilanzsumme setzt sich, so die Definition nach § 267 Abs. 4a HGB, aus den Posten zusammen, die in den Buchstaben A bis E des § 266 Abs. 2 aufgeführt sind.

 

Rn 19

Der Umsatz ergibt sich aus der Gewinn- und Verlustrechnung gem. §§ 275 Abs. 2, 3 sowie 277 HGB.

 

Rn 20

Da der Schwellenwert zur Arbeitnehmerschaft nach § 3a bewertet werden muss, ist es im Einzelfall entscheidend, wer genau zu den Arbeitnehmern zu zählen ist. Diese Bewertung wird durch den Wortlaut des § 13a erschwert, der im Gegensatz zu § 3a noch nicht einmal von "beschäftigten" Arbeitnehmern spricht. Damit stellt sich bereits die Frage, was mit ruhenden Arbeitsverhältnissen ist oder mit Arbeitnehmern, die sich in der Passivphase der Altersteilzeit befinden. Unklar ist zudem, was mit Leiharbeitnehmern ist, wie sich Matrixstrukturen auf Basis von Zuordnungstarifverträgen nach § 3 BetrVG auswirken, oder wie Arbeitnehmer eines anderen Vertragsarbeitgebers innerhalb eines Gemeinschaftsbetriebs zu bewerten sind. Vgl. die Ausführungen zu § 3a in Rn. 25 ff.

 

Rn 21

Festzuhalten ist, dass die Gesetzbegründung jedenfalls auch von "beschäftigten Arbeitnehmern"[12] spricht. Eine Differenzierung nach unbefristeten oder befristeten Arbeitsverhältnisses ist nicht anzustellen.

[12] BT-Drs. 48/407, S. 26.

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