Rn 20

Der antragstellende Schuldner darf "nicht offensichtlich von untergeordneter Bedeutung für die gesamte Unternehmensgruppe" sein, Abs. 1 Satz 1. Ob eine solche untergeordnete Bedeutung besteht, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei neben Kriterien wie dem Anteil des Schuldners am gruppenweiten Umsatz und der gruppenweit zusammengefassten Bilanzsumme auch auf die gruppenweit beschäftigten Arbeitnehmer abgestellt werden kann. Das Gesetz beinhaltet an dieser Stelle eine widerlegbare Vermutung für die Frage der nicht offensichtlich untergeordneten Bedeutung für die Unternehmensgruppe.[36]

 

Rn 21

Einen quantitativen Orientierungspunkt für die Frage, ob ein Unternehmen von gewisser Bedeutung für die konkrete Unternehmensgruppe sein kann, bietet Abs. 1 Satz 2, wonach in der Regel nicht eine untergeordnete Bedeutung anzunehmen ist, wenn der Anteil des Unternehmens am Gruppenumsatz, an der zusammengefassten Bilanzsumme und den gruppenweit beschäftigten Arbeitnehmern im vorangegangenen abgeschlossenen Geschäftsjahr 15 Prozent übersteigt. Der ursprüngliche Entwurf zu § 3a sah eine andere Verknüpfung der nun Gesetz gewordenen Parameter von Arbeitnehmer, Umsatzerlöse und Bilanzsumme vor. Zum einen war auf lediglich jeweils 10 Prozent abgestellt worden, zum anderen war die Zahl der vom Schuldner im Jahresdurchschnitt Beschäftigten an die Umsatzerlöse gekoppelt.[37] Nunmehr sind diese 15 Prozent beschäftigte Arbeitnehmer des Schuldners auf jeden Fall notwendig, und die Bilanzsumme oder der Umsatzerlös muss hinzutreten. Mit der Änderung werden die Spielräume eingeschränkt, die der Gesetzentwurf bei der Festlegung des Gruppen-Gerichtsstands eröffnete. Zwar ist es damit auch weiterhin möglich, den Gruppen-Gerichtsstand bei jedem Gericht zu begründen, das für die Eröffnung des Verfahrens über gruppenangehörige Unternehmen zuständig ist, die nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Allerdings werden die Schwellenwerte des § 3a Abs. 1 Satz 2 angehoben, welche die Entscheidung darüber leiten, wann eine solche untergeordnete Rolle in der Regel nicht anzunehmen ist. Um der Gefahr zu begegnen, dass diese Schwellenwerte in der Praxis vor allem bei größeren Gruppen, die sich aus einer Vielzahl von Unternehmen zusammensetzen, von keinem gruppenangehörigen Schuldner erreicht werden, wurde die im Gesetzentwurf noch vorgesehene Kumulation, nach welcher die Schwellenwerte in Bezug auf alle drei Kriterien (Bilanzsumme, Umsatzerlöse, Arbeitnehmerzahlen) überschritten werden mussten, gelockert. In der geänderten Fassung reicht es nunmehr aus, wenn zwei der drei Schwellen überschritten werden. Um dabei den Betriebsstandorten und den dort bestehenden Arbeitsplätzen gegenüber den rechnungslegungstechnischen Größen der Bilanzsumme und des Umsatzes ein größeres Gewicht einzuräumen, ist die Überschreitung der auf die Arbeitnehmerzahlen bezogenen Schwelle nunmehr zwingend vorausgesetzt.[38] Damit wird sichergestellt, dass das Insolvenzverfahren in jedem Fall nicht von dort wegverlegt werden kann, wo es eine – relativ gesehen – große Beschäftigtenzahl gibt.[39]

 

Rn 22

Ob die gesetzlich formulierten Kriterien im konkreten Einzelfall eine zutreffende Abgrenzung der Bedeutungsfrage zulassen, wird in der Literatur mitunter in Zweifel gezogen. So wird beispielsweise auf die Besitzgesellschaften ohne Arbeitnehmer oder auf Holdingsgesellschaften ohne eigenen Umsatz oder eigene Arbeitnehmer von durchaus erheblicher Wichtigkeit für eine Unternehmensgruppe abgestellt.[40] Hier greifen die gesetzlich normierten Ansätze nicht, und es kommt auf das freie richterliche Ermessen in der Beurteilung der nicht untergeordneten Bedeutung an.

 

Rn 23

Der Konzernabschluss besteht aus der Konzernbilanz, der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung, dem Konzernanhang, der Kapitalflussrechnung und dem Eigenkapitalspiegel, § 297 Abs. 1 Satz 1 HGB. Der Konzernabschluss ist klar und übersichtlich aufzustellen. Er hat nach § 297 Abs. 2 HGB unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu vermitteln. Im Konzernabschluss ist die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der einbezogenen Unternehmen gem. § 297 Abs. 3 Satz 1 HGB so darzustellen, als ob diese Unternehmen insgesamt ein einziges Unternehmen wären. Die Bilanzsumme setzt sich, so die Definition nach § 267 Abs. 4a HGB, aus den Posten zusammen, die in den Buchstaben A bis E des § 266 Abs. 2 aufgeführt sind.

 

Rn 24

Der Umsatz ergibt sich aus der Gewinn- und Verlustrechnung gem. §§ 275 Abs. 2, 3 sowie 277 HGB.

 

Rn 25

§ 3a Abs. 1 stellt bei der untergeordneten Bedeutung auf die vom Schuldner beschäftigten Arbeitnehmer des vorangegangenen abgeschlossenen Geschäftsjahres ab. Diese müssen mehr als 15 Prozent der in der Unternehmensgruppe im Jahresdurchschnitt beschäftigten Arbeitnehmer ausmachen. Das Gesetz definiert den Terminus Arbeitnehmer nicht. Denkbar ist ein Abstellen auf den Ansatz aus § 276 Abs...

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